Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt
§. 20. Hat ein Mitglied seine Aufnahme durch Urkunden erwirkt, welche in Folge der Entscheidung der kompetenten Behörde als verfälscht oder erschlichen zu betrachten sind, so wird dasselbe ausgeschlossen und aus den Büchern gelöscht. §. 21. Ein ausgeschlossenes Mitglied verliert: 1. alle bereits geleisteten Zahlungen, welche der Anstalt anheim fallen; 2. alle Rechte sowohl für sich, als auch für das etwa zu versorgende Individuum oder seine Erben. §. 22. Jedes Mitglied, welches selbst austreten will, muß, in so ferne in den gegenwärtigen Statuten für besondere Fälle nicht ausdrücklich etwas anders festgesezt erscheint, unbedingt auf alle geleisteten Einlagen und Beiträge so wie auf alle dadurch begründeten Rechte verzichten, und die Aufnahmsurkunde zurückstellen, deren Verweigerung die Ausschließung nach §. 19 zur Folge haben würde. §. 23. Sollten der Anstalt in Rücksicht ihrer gemein- nüzigen Zwecke von wohlthätigen Menschenfreunden Erbschaften, Legate oder Geschenke zugehen, so wird der bestimmt auögedrückte Wille des Gebers, in so ferne er mit dem Zwecke der Anstalt vereinbarlich ist, genau befolgt werden. Würde aber der Geber keine besondere Bestimmung erklären, so würden von der Gabe 90% allen Abtheilungen der Anstatt zu gleichen Theilen zugeschrieben werden, die übrigen 10 % aber würden dem Reservefondc zusiießen. §. 24. Don allen »«erhoben gebliebenen, so wie von allen an die Anstalt heimgefallenen Beträge sind 90 % dem Fonde jener Abtheilung der Anstalt, in welcher sich derlei Beträge ergeben, 10 % aber dem Regiefonde zuzu- schrciben. §. 25. In Uebereinstimmung mit den Grundsäzen der Wechselseitigkeit und Ocffenttichkeit, welche für immer die unantastbaren Grundfesten der Anstalt bilden, wird das erste Mal nach 6 Jahren (§. 116), in der Folge aber von 3 zu 3 Jahren eine Revision des gesammten Standes der Anstalt, die Obliegenheit jeder einzelnen Abtheilung derselben und der dazu vorhandenen Deckungsmittel vorgenommen, um auszumittetn, in wie ferne auf die bei jeder Abtheilung zu machenden Leistungen ein Ucberschuß oder Abgang * sich zeige, welcher unter den Mitgliedern derselben Abthei- lnng nach dem Grundsaze der Wechselseitigkeit ausgeglichen — 121 —