Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Von dem Rechtsverhätnisse der Handelsleute Ungarns
11 ballage nichts entrichtet — cs wäre denn etwas anderes bedungen worden. §. 32. Welch immer zwischen H andelSle Uten, Fabrikanten, Apothekern, Handwerkern, undEr- werbs-Gesellschafte n in Folge des, aus dem gegenseitigen Handel, Fabrikation, oder Handwerke entspringenden Kaufsund Verkaufs, bedungene hohe Zinsen, oder Provisionen sind als Wucher nicht zu betrachten. §. 33. Darunter sind auch die Verzugs-Zinsen zu verstehen, welche darin bestehen, daß der Gläubiger vom Ende des Jahres, während welchem die Schuld entstanden, bis zur wirklichen Befriedigung, 6 per Centige Interessen, wenn solche auch nicht bedungen worden sind, zu fordern berechtiget sei. IV. Hauptstück. Von der Erlöschung des Handlungs-Rechts. §. 1. Das Handlungs-Recht erlischt: a) Durch den Tod des Handelsmannes; b) wenn der Handelsmann in ein Verhältniß tritt, welches nach dem Sinn des §. 2. mit der Ausübung des Handels nicht vereinbart werden kann; c) wenn der Handelsmann in Concurs verfällt; d) wenn er wegen Verbrechen des Betrugs Strafen erleidet. §. 2. Wenn der Handelsmann stirbt, oder wenn er in den Militär-oder Geistlichen-Stand tritt, so ist die Handlung durch die gesetzlichen Erben des Handelsmannes, oder ihren Bevollmächtigten, wenn solche die Handlung nicht forttreiben, und sich nach der in §. 4. und 5. beschriebenen Art nicht protokolliren lassen wollen, zu Stralziren, das heißt; die hängenden Handlungs-Geschäfte zu beendigen, neue nicht zu eröffnen, die vorhandenen Waaren zu verkaufen, und die Gläubiger zu befriedigen. Der durch die Erben mit Stralzirung der Handlung beanftragte Stral- zio-Firmant, wird vor Gericht so betrachtet, als wenn er durch den Handelsmann zur Firmaführung bevollmächtigt gewesen wäre. §. 3. In Concurs-Fällen stehet es der Concursual- Masse frei, die Handlung bis zum gänzlichen Verkauf aller I