Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Von dem Rechtsverhätnisse der Handelsleute Ungarns

11 ballage nichts entrichtet — cs wäre denn etwas anderes bedungen worden. §. 32. Welch immer zwischen H andelSle Uten, Fa­brikanten, Apothekern, Handwerkern, undEr- werbs-Gesellschafte n in Folge des, aus dem gegen­seitigen Handel, Fabrikation, oder Handwerke entspringen­den Kaufsund Verkaufs, bedungene hohe Zinsen, oder Provisionen sind als Wucher nicht zu betrachten. §. 33. Darunter sind auch die Verzugs-Zinsen zu verstehen, welche darin bestehen, daß der Gläubiger vom Ende des Jahres, während welchem die Schuld entstanden, bis zur wirklichen Befriedigung, 6 per Centige Interessen, wenn solche auch nicht bedungen worden sind, zu fordern berechtiget sei. IV. Hauptstück. Von der Erlöschung des Handlungs-Rechts. §. 1. Das Handlungs-Recht erlischt: a) Durch den Tod des Handelsmannes; b) wenn der Handelsmann in ein Verhältniß tritt, wel­ches nach dem Sinn des §. 2. mit der Ausübung des Han­dels nicht vereinbart werden kann; c) wenn der Handelsmann in Concurs verfällt; d) wenn er wegen Verbrechen des Betrugs Strafen erleidet. §. 2. Wenn der Handelsmann stirbt, oder wenn er in den Militär-oder Geistlichen-Stand tritt, so ist die Hand­lung durch die gesetzlichen Erben des Handelsmannes, oder ihren Bevollmächtigten, wenn solche die Handlung nicht fort­treiben, und sich nach der in §. 4. und 5. beschriebenen Art nicht protokolliren lassen wollen, zu Stralziren, das heißt; die hängenden Handlungs-Geschäfte zu beendigen, neue nicht zu eröffnen, die vorhandenen Waaren zu verkau­fen, und die Gläubiger zu befriedigen. Der durch die Er­ben mit Stralzirung der Handlung beanftragte Stral- zio-Firmant, wird vor Gericht so betrachtet, als wenn er durch den Handelsmann zur Firmaführung bevollmäch­tigt gewesen wäre. §. 3. In Concurs-Fällen stehet es der Concursual- Masse frei, die Handlung bis zum gänzlichen Verkauf aller I

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