Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Von dem Rechtsverhätnisse der Handelsleute Ungarns
vorhandenen Waaren fortzuführen, oder mittelst Versteigerung zu veräußern. Das eingehende Geld ist der Concursual-Masse zu übergeben, und den Gläubigern nur durch den Masse-Cura- tor auszufolgen. §. 4. Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden auch auf das ungarische Littorale ausgedehnt. Wenn jedoch bei dem Fiumaner Mercantil-und Wechsel-Gerichte einige andere, diesem Gesetze nicht zuwidertaufende Handlungs-Vorschriften oder Gewohnheiten bestehen, so sind die, se sofort beizubehalten. Von dem Rechtsverhältnisse der Fabrikanten Ungarns. §. 1. Der nach den Gesetzen eine Handlung zu etabli- ren berechtiget ist, kann auch eine Fabrik errichten, das heißt: eine solche Anstalt, in welcher jene Industrie-Gegenstände, welche zur Et ablir u ng derselben Handlung noth- wendig sind, unter einer Direktion perfertiget werden. §. 2. Zur Errichtung der Fabriken sind jedoch auch alle sowohl geistliche Personen, als auch geistliche Körperschaften, nicht minder auch alle im Militär-Dienste stehenden Personen, sobald solche unbewegliche Güter besitzen, befähiget. Sie sind jedoch verpflichtet, einen Firmaführer zu benennen, dem sie die Direktion der Fabrik bis ins Einzelne anvertrauen. §. 3, Wenn der Fabrikant seinen Büchern vor dem Gerichte die Kraft einer halben Probe beilegen will, so ist er verpflichtet, im Sinne des 13. §. des Gesetz-Artikels von Handelsleuten, seine Bücher vor der betreffenden Gerichtsbarkeit beglaubigen zu lassen, und solche eben so, wie die Handelsleute, ordentlich zu führen. §. 4. Wenn die Ehegattin des Fabrikanten ihre Forderungen auf den Fall des Concurses versichert haben will, so ist sie verpflichtet, im Sinne des §. 9. des Gesetz-Artikels von Handelsleuten, ihre Allatur, Widerlage (dos) oder Heiraths-Geschenke bei derselben Gerichtsbarkeit inproto- k o ltir en zu taffen, bei welcher die Beglaubigung der Bücher ihres Gemahls geschehen. tz. 5. Der Fabrikant ist berechtiget, in seiner Anstalt alle gewcrbtreibende Gehilfspersoncn anzustellen. — 12 —