Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Von dem Rechtsverhätnisse der Handelsleute Ungarns

der Uebergabe der Güter durch den Verkäufer an den Ver­frachter, als Eigenthümer derselben zu betrachten, und fällt von dem Zeitpunkte an, jeder Schaden nur ihm zur Last. Wenn dagegen der Besteller hinsichtlich der Art der Güter­versendung keine Anordnung getroffen, so geschieht die Ver­sendung auf Gefahr des Verkäufers, §. 14. Ist die Bestellung zweifelhaft, so kann der Ver­sender deren Sinn nach Gewohnheit des Platzes erklären. §. 15. Der C om Missionar ist für den Preis der ver­kauften Commissions-Waaren so verantwortlich, als wenn er selbst der Käufer wäre (star del credere), es wäre denn hierüber eine besondere Übereinkunft mit dem Committenten verabredet worden. Auf jeden Fall ist er aber verpflichtet, die Rechnung über den Verkauf der C o m- Missions-Waarendem Committenten mitzutheilen, und falls er die Waaren nach gewissen Zeichen empfangen hat, die Zeichen der verkauften Waaren dem C o m m i t t e n- ten anzuzeigcn. §. 16. Wenn die Waaren nach einem Preistariffe in Commission gegeben wurden, ist der T a r i ff p r e i s zu­gleich als festgesetzter Preis (Limito - Preis) zu betrachten, unter welchem der Commissionärdie Commissions- W a a r e nicht verkaufen darf — falls er es thut, ist er für die Geld-Differenz nach dem Preistariff verant­wortlich. §. 17. Von dem Zeitpunkte an, als derC ommittenk, oder der Commissionär das Commission s-G e s ch ä ft aufgekündet haben, hat der Com Missionär den Verkauf ocr Commissions-Waare einzuftellen. §. 18. Der Co m missi o n ä rhat hinsichtlich der Forde­rungen, die er gegen den Committenten hegt, an den Com­missions-Waaren selbst .ein Pfandrecht, ob cs uun gemeine, oder Wechselfordcrungen sind. DerCom mis- s i o n ä r kann dieses Pfandrecht selbst im Falle eines Concurscs, unabhängig von diesem, nachdem 35. §. der Concurs-Ordnung geltend machen, und verwirklichen. §. 19. Dem Commissionär gebühren von den Unkosten- und Vorschuß-Summen, die er in Betracht der Co missi- ons-Waaren angelegt hat, 6perCentigeJnte res­sen, und überdies für den Verkauf eine Provision von 5 per Cento, und falls er für die Ver kaufs- S u m m e n gebürgt hat (star del credere) 6 per Cento, welche er von den eingegangenen C o mm i ssions-G e ld e rn — 8 —

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