Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Von dem Rechtsverhätnisse der Handelsleute Ungarns
der Uebergabe der Güter durch den Verkäufer an den Verfrachter, als Eigenthümer derselben zu betrachten, und fällt von dem Zeitpunkte an, jeder Schaden nur ihm zur Last. Wenn dagegen der Besteller hinsichtlich der Art der Güterversendung keine Anordnung getroffen, so geschieht die Versendung auf Gefahr des Verkäufers, §. 14. Ist die Bestellung zweifelhaft, so kann der Versender deren Sinn nach Gewohnheit des Platzes erklären. §. 15. Der C om Missionar ist für den Preis der verkauften Commissions-Waaren so verantwortlich, als wenn er selbst der Käufer wäre (star del credere), es wäre denn hierüber eine besondere Übereinkunft mit dem Committenten verabredet worden. Auf jeden Fall ist er aber verpflichtet, die Rechnung über den Verkauf der C o m- Missions-Waarendem Committenten mitzutheilen, und falls er die Waaren nach gewissen Zeichen empfangen hat, die Zeichen der verkauften Waaren dem C o m m i t t e n- ten anzuzeigcn. §. 16. Wenn die Waaren nach einem Preistariffe in Commission gegeben wurden, ist der T a r i ff p r e i s zugleich als festgesetzter Preis (Limito - Preis) zu betrachten, unter welchem der Commissionärdie Commissions- W a a r e nicht verkaufen darf — falls er es thut, ist er für die Geld-Differenz nach dem Preistariff verantwortlich. §. 17. Von dem Zeitpunkte an, als derC ommittenk, oder der Commissionär das Commission s-G e s ch ä ft aufgekündet haben, hat der Com Missionär den Verkauf ocr Commissions-Waare einzuftellen. §. 18. Der Co m missi o n ä rhat hinsichtlich der Forderungen, die er gegen den Committenten hegt, an den Commissions-Waaren selbst .ein Pfandrecht, ob cs uun gemeine, oder Wechselfordcrungen sind. DerCom mis- s i o n ä r kann dieses Pfandrecht selbst im Falle eines Concurscs, unabhängig von diesem, nachdem 35. §. der Concurs-Ordnung geltend machen, und verwirklichen. §. 19. Dem Commissionär gebühren von den Unkosten- und Vorschuß-Summen, die er in Betracht der Co missi- ons-Waaren angelegt hat, 6perCentigeJnte ressen, und überdies für den Verkauf eine Provision von 5 per Cento, und falls er für die Ver kaufs- S u m m e n gebürgt hat (star del credere) 6 per Cento, welche er von den eingegangenen C o mm i ssions-G e ld e rn — 8 —