Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Von dem Rechtsverhätnisse der Handelsleute Ungarns

sogleich abzuziehen berechtiget ist. Es wäre denn in dem Com- missions-Vertrage mehr oder weniger ausdrücklich brdungcn worden. §. 20. In allen übrigen Handln« gs-Geschäften wird die.Provision — falls durch einen Vertrag nicht mehr oder weniger bedungen worden ist — ordentlicher Weise min­destens auf y3 per Cento, und höchstens auf 2 per Cento, bestimmt, und kann Ln streitigen Fällen durch den Richter zugesprochen werden, der jedoch die Bemühungen, die Verantwortlichkeit, und den Zeitverlust, die aufdaS Geschäft verwendet worden ist, zu berücksichtigen hat. §. 21. BeiWaaren-Speditionen ist der erste Ver­sender verpflichtet, die Waaren gut zu verpacken, und im Sinne der Gesetze beglaubigten Fuhrleuten anzuver­trauen, sich selbst aber mit nothwendigen Urkunden, über die ordentlich geschehene Versend un g zu versehen. §. 22. Der Sp ed it eur, der die weitere Versendung übernimmt, hat vorzüglich daraufzu sehen: ob die Einhül­lung der Waare unverletzt sei? Ist diese verletzt, so hat er sich sogleich zu der Orts-Obrigkeit wegen Erhebung des Scha­dens zu verwenden, die Waaren aber neuerdings zu ver­packen, und wenn die Verletzung dem Fuhrmann zugeschrie­ben wäre, einen anderen verläßlichen Fuhrmann aufzuneh­men. Er ist übrigens auf jeden Fall verpflichtet, die Waa­ren in der kurz möglichsten Zeit weiter zu spediren, und ist, so lange sie sich bei ihm befinden, für jeden aus Fahrlässig­keit und Versäumniß entstehenden Schaden verantwortlich. §. 23. So oft sich bei den Waaren ein Schaden ergibt, der nach der Einsicht des Spediteurs sogleich zu erheben wäre, ist dieser verpflichtet, sich zu der Orts-Ob- rigkeit Hierwegen zu verwenden. Die Orts-Obrigkeit hat wegen Aufrechthaltung der Rechte der betreffenden abwesen­den Parthei einen C u r a t o r zu bestellen, den Schaden in Gegenwart zweier Kunstverständigen zu erheben, und über die Erhebung des Schadens, und Wohlmeinung der Kunstverständigen ein Protokoll aufzunehmen, in welches auch der amtlich bestellte Curato r der abwesenden Parthei seine Bemerkungen einzuschalte befugt ist, Die Abschrift des Protokolls ist auf Anfängen des Waarenv e rsenders, demselben zu erpcdircn. §. 24. Sobald der Spediteur diese seine Vcrpflick- tungcn erfüllt hat, ist er für nichts verantwortlich.

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