Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Von dem Rechtsverhätnisse der Handelsleute Ungarns

— 7 nissen gebricht, so kann der HandelSmann ihn ebenfalls sogleich entlassen. §. 8. Durch den Concurs'endigen zwar die Rechts­verhältnisse zwischen dem Handelsmann, und seinem Dienstpersonale, doch hat der Gehilfe das Recht, für die, vom Lage der Eröffnung des Conc urse s zu berech­nende Aufkündigungszeit, seine Befriedigung von der C o n- cursmasse zu fordern, und ist verpflichtet, dem Masse- C u r a t o r die nöthigen Aufklärungen zu geben, ja, wenn es verlangt würde, für die Zeit auch den Dienst fortzusetzen. §. 9. Wenn zwischen dem Handelsmann, und sei­nen Gehilfen Streitigkeiten entstehen, ist die Klage in den königl. Freistädten, oder in Marktflecken, welche die Gerichtsbarkeit erster Instanz ausüben, bei dem Magistrate, anderswo aber bei dem betreffenden Stuhlrichter anzubrin­gen, und der Beklag te persönlich vorzuladen, die Klage, cb sie die Nicht-Zuhaltung der gegenseitigen Verpflichtungen, oder die Vorenthaltung des Lohnes betrifft, summarisch, und zwar mündlich zu entscheiden, und das Urtheil längstens binnen drei Tagen zu vollziehen. Der, mit diesem Urtheile unzufriedenen Parthei, stehet es frei, jedoch außer dem Besitze, ihre Klage im ordentlichen Rechts­wege auszutragen. §. 10. In Oertern, wo der Handelstand bedeuten­der ist, kann die Ortsobrigkeit drei achtbare Mitglieder aus der Mitte der Handelsleute erwählen, welche derlei Streitigkeiten zu entscheiden haben werden. Diese haben die vorkommenden Rechtsfälle ohne Verzug nach hinlängliche^ Untersuchung zu entscheiden, und wenn es nöthig wäre, die betreffende Ortsobrigkeit hinsichtlich der alsogleichen Vollzie­hung des Urtheils zu ersuchen, welche dem Ersuchen sogleich zu willfahren hat. §. 11. Wer mit der Entscheidung dieser drei Glieder nicht zufrieden ist, kann seine Klage im ordentlichen Rechts­wege außer dem Besitze austragen. §. 12. Der Handelsmann hat eine volle Freiheit, alle Kauf-, Verkauf-, und sonstige H a n d e l s-,wie auch Commissions-, und Speditions-Geschäfte zu betrei­ben, in soweit alles dieses durch besondere gesetzliche Vor­schriften nicht geschmälert wird. §. 13. Wenn der Handelsmann Maaren-Vé­stél tun gen macht, und zugleich auch die Art der'Waa- ren-Versendnng benennt, so ist er von dem Zeitpunkte

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