Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Von dem Rechtsverhätnisse der Handelsleute Ungarns

— 6 ­§. 3. Van der Person insbesondere, welcher er die Buchführung anvertraut hat, ist er zu fordern berechtiget, daß dieselbe auf alle Handlungs-Geschäfte genau Acht gebe, und solche pünktlich in die Bücher vormerke; fer- ners, daß dieselbe selbst auch nach Erlöschung des Dienst­verhältnisses, auf Verlangen,' über die Statthaftigkeit der vorgemerkten Posten, vor dem Gerichte einen Erfüllungs- Eid ablege. §. 4. Dagegen ist der Handlungs lehrjunge von dem Hand lung s man ne von Rechtswegen folgendes zu fordern berechtiget: a) Eine Lehrein allen Handlungszweigen, Md Geschäften, insbesondere in der Buchführung; b) Gewöhnliche Kost, Quartier, Bekleidung, und ärztliche Behandlung; c) Ein der Wahrheit gemäßes Z eugni ß, wenn er auS dem Dienste tritt. §. 5. Die übrigen Handlungsgehilfen sind eben­falls von Rechtswegen von dem Kaufmanne zu fordern berechtig et: a) Gewöhnliche Kost, und Quarckier; b) Eine pünktliche, den örtlichen Verhältnissen ange­messene monatliche Bezahlung; c) Gerechtes Dienst-Zeugniß. §. 6. Der Handlungs-Lehrjunge, oder gemeine Gehilfe kann nur über eine z weimonatli che Aufkün­digung aus dem Dienste treten, — ebendiese Aufkündigungs­frist ist auch der Handelsmann zu beobachten gehalten, wenn er den Lehrjungen, oder den gemeinen Gehil­fen aus seinem Dienste entlassen will. Hinsichtlich der Ge­hilfen höherer Pflichten als: Cassiere, und Buch- sü h r e r , wird diese Aufkündigungs-Zeit auf 4 Monate aus­gedehnt. §. 7. Der Dienst kann aber alsogleich aufhoren: a) Wenn der Handels mann die Verpflichtungen gegen den Gehilfen nicht halten will, so kann der Ge­hilfe sogleich aus dem Dienste treten, ist jedoch berechti­get, seinen Lohn nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die ganze Aufkündigungszeit zu fordern; b) Wenn der Handelsmann dem Gehilfen für die ganze Aufkündigungszeit den Lohn voraus bezahlt; C) Wenn der Gehilfe seine Treue, oder irgend eine größere Pflicht verletzt, oder demselben an nöthigen Kennt­

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