Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Von dem Rechtsverhätnisse der Handelsleute Ungarns
§. 9. Nebst der obbestimmten ordentlichen Führung der Handelsbücher, ist überdies ein jeder Handelsmann alljährlich verpflichtet, seine Handlnngs-Bi- lance zu verfertigen, das ist: in seinem Handlungsbuche alle Verhältnisse seines Soll, und Haben summarisch vorzumerken. §. 10. Jene Handelsleute, die auch schon gegenwärtigordentliche Handlung ausüben, sind von der Kundmachung gegenwärtigen Gesetzes binnen 6 Monaten verpflichtet, ihre H andlungsfirmen entweder bei irgend einem Wechsel-Gerichte, oder bei ihren betreffenden Gerichtsbarkeiten zu protokolliren, ihre Handlungsbücher durch dieselben beglaubigen zu lassen, und solche nach den obigen Vorschriften ordentlich zu führen, widrigens solche nicht als ordentliche Handelsleute angesehen, und ihre Handlungsbücher sich der Kraft des Beweises nicht erfreuen werden. §. il. Jene, die nur auf den Märkten, oder in Hüttvn ihren H and el betreiben, eben so Hau sir er, sind nicht befugt, beweishältige Handlungsbücher zu führen. §. 12. Die Bisher der Fabri k an te n, Apotheker, und Handwerker sind ebenfalls glaubwürdig, und bilden vor dem Gerichte eine halbe Probe dann, wenn solche nach obigen Vorschriften bei der betreffenden Gerichtsbarkeit beglaubigt worden sind, und ordentlich geführt werden. IO. Hauptstück. Von den gegenseitigen Rechtsverhältnissen bei Fortbestehen der Handlungen. §. 1« Was das Derhältniß desKaufmannszu seinem H tlfsp er so na leanbelangt: insofern zwischen den betreffenden Personen kein schriftlicher Vertrag vorhanden wäre, oder in demselben die gegenseitigen Verpflichtungen nicht klar genug ausgedrückt worden wären, sind folgende Vorschriften zu beobachten: §. 2. Der Kaufmann ist von seinem H ilfs p e r- se n a l e zu fordern berechtiget: a) Treue, ehrliche, und fleißige Aufführung; b) Pünktlichen Gehorsam bei allen, den Gesetzen nicht zuwider laufenden Befehlen, welche die Handlung betreffen.