Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Von dem Rechtsverhätnisse der Handelsleute Ungarns

- 4 ­ten beglaubigten Handlungsbüchern vor den Wechsel- Gerichten die Kraft einer halben Probe nicht eingeränmt. §. 4. Alles , was hinsichtlich der ordentlichen Führung der vor den Wechselgerichten, beglaubigten Handlungs­bücher durch den §. 106. des 11. Theits des Wechsel- Gesetz-Buches bestimmt worden, ist auch hinsichtlich aller übri­gen Handlungsbücher streng zu beobachten, widrigens diese als fehlerhaft, keine Beweiskraft haben würden. §.5. Die ordentlich geführten Handlungsbücher machen zwischen Handelsleuten hinsichtlich aller ihrer Hand­lungsverhältnisse einen Beweis. Gegen solche Per­sonen jedoch, die nicht berechtigte Handelsleute sind, bilden die Handlungsbücher nur hinsichtlich der Ver­kaufszeit— der Quantität, Qualität, des Preises der Waaren, und der Zeit, binnen welcher die Zahlung zu geschehen hätte, einen Beweis. Wenn der Richtigkeit der Forderung widersprochen werden würde, hat der Kauf­mann nebst Vorzeigung seiner Handlungöbücher, die Bestel­lung der Waare, oder die Empfangsnahme derselben, durch den Käufer, zu beweisen. §. 6. Die ordentlich geführten Handlnngsbücher machen gegen die Buchführer eine volle Probe, gegen andere Personen jedoch nur eine halbe Probe aus, wel­che durch den Erfüllungs-Eid des Vu cheig e nth üm er s, oder Buchhalters ergänzt wird. §. 7. Diesen Erfüllungs-Eid hat der Beweis­führer, oder dessen Buchhalter dahin abzulegcn: daß die in der Rechnungsführung vorkommenden Posten seinem Wissen nach sowohl hinsichtlich ihres Rechtstitels, als auch der Quantität rechtsbeständig sind. §.8. Die Beweiskraft der Handlungsbücher dau­ert zum Einklagen 1 Jahr und 6 Monate, zum Verthei- digen auf immer. Wenn jedoch der C o nt o-An szng in den königl. Freistädten, oder Marktflecken, welche die Ge­richtsbarkeit erster Instanz ausüben, durch zwei Magistra- tualen, in den Comitaten aber durch einen Stuhlrichtcr, und Geschworne» beglaubigt worden ist, dauert die Kraft der Handlungsbücher auch zum Einklagen volle 3Jah­re , wenn endlich die Forderungsklage bei dem betref­fenden Richter binnen einem Jahre und 6 Monaten einge­reicht, oder der Conto-Auszug durch den Schuldner selbst unterschrieben wird, behalten die Ha Udlnngs bü­ch e r auch ferners ihre Beweiskraft.

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