Budapest évkönyve. Hiteles czim és lakjegyzék 1898 (Budapest)

Tolnay Budapest évkönyve. Hiteles czim és lakjegyzék 1898. - I. szakasz. Az Uralkodóház, Országgyűlés, Hatóságok, Nyilvános és magánintézetek, Tanintézetek, Egyesületek stb. Tiszti czímtára - III. rész. A m. kir. ministeriumok és az azok szakköréhez tartozó hatóságok, intézetek, közegek stb.

in. Rész. 82 Kereskedelmi ministeríum. § 14. Bei solchen Contracten, in denen die Lieferungszeit mit dem Ausdrucke: „nach Eröffnung der Schifffahrtsaison“ slipulirt ist, hat die Lieferung innerhalb sechs Wochen vom Tage der durch den Börsenrath verkündeten Schiff- fahrlseröffnung gerechnet, zu erfolgen. § 15. Die mit der Bemerkung „an der Eisenbahn-Station“ oder „unterwegs befindlich“ verkauften Waaren, müssen behufs Expedition während des Geschäftsschlusses, der Bahn bereits übergeben sein. § 16. Wenn die Expedition im Contractc mit dem Bemerken : „in Käufers Wahl“ bedungen ist, ist die Waare in Budapest 2 Tage, am Lande 5 Tage nach Kündigung des Käufers, behufs Uebergabe in Bereitschaft zu halten. IV. Bestimmungen bezüglich der Expedition. § 17. Hat die Expedition auf Kündigung zu erfolgen, steht das Kündigungsrecht dem Verkäufer zu. Gekündigt wird milttelst recomandirten Briefes oder durch das Börsensecretariat. In der Kündigung ist deutlich harvorzuheben: die Quan­tität der im Sinne des Schlussbriefes zuliefernden Waare, der Tag, den die Kündigung zur Uebernahme feslsetzt, der Kaufpreis, ebenso der Ort, wo die Uebergabe vor sich ge­hen soll, und endlich das Datum der Kündigung. § 18. Der Tag der Kündigung wird in der Kündigungsfrist nicht eingerechnet und die inzwischen fallenden Sonntage und gewöhnlichen Feiertage unterbrechen die Kündigungs­zeit nicht. An Sonntagen u. gewöhnlichen Feiertagen kann nicht gekündigt werden. Der letzte Tag der Kündigungsfrist ist als Schlusslag' der Vollziehung zu betrachten. § 19. Soll die Erfüllung innerhalb einer gewissen Frist bewerk­stelligt Werden, beim Abschlüsse des Geschäftes jedoch hinsichtlich der Kündigungstagc keine Vereinbarung getrof­fen werden, in diesem Falle ist die Kündigungszeit, in Buda­pest zu erfüllenden Verträgen 2 Tage, bei Lieferungen in der Provinz 5 Tage. § 20. Erfolgte keine Kündigung, ist der Verkäufer verpflichtet, um 12 Uhr Mittags des letzten Wochentages der Lieferungs­zeit, am Erfüllungsorte das ganze Quantum der zu liefernden Waare, zur Uebergabe bereit zu halten. § 21. Bei Contracten, die entweder zufolge Uebereinkommens oder an einem laut diesen Usanzen festgesetzten Tage zu erfüllen sind, der Erfüllungstermin auf einen Sonntag oder an einem anderen gewöhnlichen Feiertag fällt, hat die Uebergabe, resp. die Uebernahme am unmittelbar darauf folgenden Wochentage zu geschehen. Bei Geschäften hingegen, die innerhalb gewisser Frist (Während einer Woche, eines halben Monats, eines Monats etc.) zu erfüllen sind, hat die Erfüllung vor Ablauf dieser Frist zu erfolgen. Fällt aber der letzte Tag dieser Frist auf einem Sonntage oder aüf einem gewöhnlichen Feiertage, hat die Uebergabe, resp. die Uebernahme, spätestens an dem, resp. Sonntag oder Feiertag, unmittelbar folgenden Wochentag, zu geschehen. § 22. Für „prompte“ Lieferung verkaufter Waare, ist in Buda­pest spätestens um 3 Uhr Nachmittags, des dem Geschäfts- schlusse zunächst folgenden Wochentages, am bedungenen Platze, mit vorgehender mündlicher oder schriftlicher Ver­ständigung vorzulegen. Die Uebernahme hat spätestens um 8 Uhr Morgens des darauffolgenden Wochentages zu ge­schehen. § 23. Wenn in Budapest liegende Waare „zur Besichtigung“ gekauft wurde, ist der Käufer verpflichtet, dieselbe bis um 12 Uhr Mittags des dem Schlüsse folgenden Wochentages, an dem durch den Verkäufer bezeichneten Orte zu besich­tigen, und betreffs der Uebernahme sich sofort zu erklären; im entgegengesetzten Falle hat der Verkäufer das liecht vom Contracte abzustehen und vom Käufer die Rück­erstattung der Besichtigungskosten zu verlangen. § 24. Bei auf „Budapest“ lautenden Verträgen ist die Waare am linken Ufer der Donau am Territorium des IV., V., VI., VII., VIII. und IX. Bezirkes wo immer ablieferbar. § 25. Bei sofort zu effectuirenden Geschäften ausserhalb Buda­pest, ist die Waare nach vorhergehender schriftlicher Ver­ständigung des Käufers innerhalb 8 Tagen, vom Tage des Geschäftschlusses gerechnet, zu liefern. Hat der Käufer die zu den Waaren nöthigen Emballagen (Säcke, Fässer etc.) zu liefern, ist die Expedition innerhalb 8 Tagen, vom Anlangen der Emballagen gerechnet zu be­werkstelligen. Der Käufer hingegen hat die Emballagen am nächsten Wochentage nach dem Tage des Geschäflsschlus- ses, resp. innerhalb der hierzustipulirten Frist, zu senden. § 26. Auf Wunsch des Käufers, ist der Verkäufer verpflichtet die fertigen oder die auf Lieferung verkauften Waaren von 3 -5 Uhr Nachmittags des der Uebernahme bevorstehenden Wochantages, vorzulegen und ihm eine genaue Untersu­chung der Waare zu erlauben, event, davon 1 Ko. schwe­res, bei Flüssigkeiten ein halbes Liter umfassendes Gratis muster zu ziehen. § 27. Die Uebergabe und die Uebernahme hat — insoferne diese Usancen nicht anders verfügen — um 8 Uhr morgens des Erfüllungstages zu beginnen und die in zwischen fallenden Sonntage und gewöhnlichen Feiertage ebenso elementar Hindernisse (regnerische Tage etc.) ausgenommen, unun­terbrochen fortgesetzt zu werden. Sollte die Uebernahme durch Regen verzögert werden, haben für die hieraus entstehenden Lagergebühren beide Parteien zur Hälfte aufzukommen. § 28. Beträgt die zu lieferende Waarenquantität keine 1000 Mztr. ist das ganze Quantum in einem Tage, wäre hingegen eine grössere Quantität lieferbar, sind täglich wenigstens 1000 Mztr. zu übergeben und zu übernehmen. Wenn die zulieferende Quantität 1000 Mtzr. übersteigen sollte, hat der Verkäufer das Recht, die Waaren am Erfül­lungsorte auch in mehreren Localitäten, pr. Localität jedoch wenigstens 500 Mtzr. vorzulegen. Das keine 500 Mtzr. ausmachende Restquantum ist auch auf' einem separatem Orte zwecks Uebernahme vorlegbar.

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