Budapest évkönyve. Hiteles czim és lakjegyzék 1898 (Budapest)
Tolnay Budapest évkönyve. Hiteles czim és lakjegyzék 1898. - I. szakasz. Az Uralkodóház, Országgyűlés, Hatóságok, Nyilvános és magánintézetek, Tanintézetek, Egyesületek stb. Tiszti czímtára - III. rész. A m. kir. ministeriumok és az azok szakköréhez tartozó hatóságok, intézetek, közegek stb.
ízt. Résé. Kereskedelmi minis terium. SS § 29. Hat die Uebernahme in gebührender Zeit begonnen, ist die Hinausschiebung der zu deren Fortsetzung und Fertigbringung benöthigte Zeit, vom nächsten Wochentage an I gerechnet, auch über den Erfüllungstermin hinaus gestattet. § 30. ; Die mit der Uebergabe resp. Uebernahme verbundenen Arbeitsspesen, — inbegriffen Waag-, und Aufladegebühren — fallen, wenn der Schluss nicht spesenfrei lautete, bei Getreide mit 2/3 dem Käufer u. 1/3 dem Verkäufer zu. Bei anderen Producten hat der Verkäufer die Waaren aufseine Kosten blos Partern auf die Waage zu stellen. § 31. Bei „nach Budapssl“ lautenden Verträgen, ist der Kaufpreis exclusive Verzerungssteuer zu verstehen. Pflaslergebühr hat der Verkäufer zu tragen. Der Verkäufer hat die Pflastergebühr auch dann dem Käufer rückzuerstatten, wenn die Waare in öffentl. Lagerhäusern oder an Bahn- u. Schiffsstation übergeben wird, ohne Rücksicht darauf, ob die Waare in Budapest bleibt oder weiter expedirt wird. § 32.Die Uebergabe der vom Ausland gelieferten Getreidesorten, Oelsamen und Hülsefrüchten, welche einem Importzölle unterliegen, ist der Käufer berechtigt, verzollt oder unverzollt zu verlangen. In letzterem Falle ist der Verkäufer verpflichtet, den Zoll und die Zollspesen dem Käufer baar rückzuerslatten. §. 33. Die Lieferung der Waare ist blos nach deren thatsächlichen Uebergabe als vollendet zu betrachten. Die Schiff- und Bahnavisen oder die Uebergabe von Frachtbriefen können demzufolge zur Bescheinigung der faetischen Lieferung nicht genügen und bedeuten blos eine Vorlegung der Waare behufs Uebernahme. §■ 34. Hat der Käufer die Waare vom Uebergabsorle (Eisenbahn Schiff oder Magazin) fortführén lassen, ist selbe als anstandslos übernommen zu betrachten, und kann gegen deren Qualität keine Einwendung mehr erhoben werden. §. 35. vor Abschluss des Geschäftes deutlich und präcisirt be- kanntzugeben, da er sonst ohnehin gesunde Waare zu liefern verpflichtet ist. §• 39. Bei Verkäufe laut Muster ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch des Käufers das Muster mit seinem eigenen Siegel oder mit einem Amtssiegel versehen zu übergehen. Das offene Muster kann nur dann als Basis zur Beurthei- lung der Qualität der gelieferten Waare dienen, wenn dasselbe von beiden Parteien anerkannt wird, sonst kann es nur als Typen-Muster betrachtet werden, welches blos zur Charakterisirung der allgemeinen Type der Waare dienen kann. §• 40. Hinsichtlich der Beansländigung der Qualität, sind — insoferne diese Usancen hinsichtlich einzelner Waarenartikel nicht ausnahmsweise verfügen - folgende Bestimmungen in Kraft: a) Wenn der Käufer u. Verkäufer bei Besichtigung oder Uebergabe der Waare entweder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten vertreten, gegenwärtig ist, hat die Beanstandung der Waarenqualität sofort zu erfolgen. b) Die von anderwärts gesandten Waaren ist der Käufer verpflichtet spätestens an dem Empfange des Eisenbahns oder Schilfs-Avisen folgenden ersten Wochentage zu untersuchen u. hinsichtlich der Qualität seine Einvendungen dem Verkäufer zu drahten, oder wenn letzteres unmöglich wäre mittelst recommandirten Briefes sofort mitzutheilen. Im Falle obige Bestimmungen nicht eingehalten wurden, ist die Waare als unbeanstandet zu betrachten. §. 41. Im Sinuc des Puncles a) des vorhergehenden Abschnittes, haben die Parteien von der Waare sofort gemeinschaftlich ein Muster zu ziehen ; im Sinne des Punctes b) wieder, hat der Uebernehmer gleich nach Besichtigung in ämtlicher Form Muster ziehen zu lassen. §. 42. Sollte irgend welche der Parteien im Falle des Punctes a) des §. 41. das gemeinschaftliche Musterziehen unterlassen, ist die zweite Partei verpflichtet, u. zw. in Budapest auf dem Wege des Börsensccretariats, anderswo in amtlicher Form, auf Kosten der weigernden Partei Muster ziehen zu lassen. Die vorn Käufer aus gewählte, durch ihn oder seinen Bevollmächtigten besichtigte und auf dessen Anordnung, mit der Absicht, um solche an seine Adresse zu sendende oder zu bringende Waare, wird als thatsächlich übernommen betrachtet. V. Bestimmungen hinsichtlich der Qualität und der Qualitätsanstände. §• 36. Bei den im Sinne der Börsenusancen geschlossenen Geschäften, ist zur endgiltigen Beurtheilung der Waarenqualität eine aus der Mitte des Börsenrathes gebildete Börsen- Fachcommission berufen, deren Vorgehen durch ein separates Reglement behandelt wird. §. 37. Waaren, welche die im Contracte stipulirten, an Qualitäten übertreffen, sind nicht zurückweisbar. §. 38. Wer fehlerhafte oder ungesunde Waare verkauft, hat den betreffenden Fehler, selbst wenn der Verkauf nach ■einer Besichtigung oder auf Muster erfolgt, dem Käufer noch §■ 43. Wenn die, gegen die zur Besichtigung vorgelegte ganze Waarenquantität oder blos einen Theil derselben gemachte Beanstandung von der Börsen-Fachcom mission bekräftigt wird, hat der Verkäufer auch bei prompt zu erfüllenden Lieferungen das Recht, — bei innerhalb gewisser Frist zu erfüllenden Verträgen jedoch immer nur innerhalb der stipulirten Frist — vom Tage der Urtheilsverkündigung der Fachcommission gerechnet, in Budapest innerhalb 3 Tagen, ausserhalb Budapest innerhalb 5 Tagen eine neue Vorlage zu machen. Sollte jedoch die neuerdings vorgelegte Waare ebenfalls als vertragswidrige Qualität erklärt werden, kann der Käufer, von irgend welchem, der ihm im §. 54. zustehenden Rechte, Gebrauch machen. §. 44. Der Verkäufer hat die durch Vorlegung der vertragswidrigen Waare verursachten u. nachweisbaren Reise-, Personal u. andere Spesen dem Verkäufer zu ersetzen. Ebenfalls ist der Käufer verpflichtet, sollte die Fachcommission, die gegen die Waarenqualität erhobenen Einwendungen als nichtig erklären, und hiedurch in der Uebernahme Zögerung ensteht, alle die hiedurch verursachten 6*-