Budapest évkönyve. Hiteles czim és lakjegyzék 1898 (Budapest)

Tolnay Budapest évkönyve. Hiteles czim és lakjegyzék 1898. - I. szakasz. Az Uralkodóház, Országgyűlés, Hatóságok, Nyilvános és magánintézetek, Tanintézetek, Egyesületek stb. Tiszti czímtára - III. rész. A m. kir. ministeriumok és az azok szakköréhez tartozó hatóságok, intézetek, közegek stb.

L_ Hl. Rész. 81 Kereskedelmi ministerium. Budapester Waaren- und Effektenbörse. jopie der Specialbeilage zu Nr. 5 des „Tőzsdei Értesítő“ (Börsen-Berichterstatter) v. 1897. Der neue Plan der Waarenusancen. a) Allgemeine Bestimmungen. I. Wirkung der Börsenusancen. § 1. Jedes Waarengeschäft, das au der Budapester Waaren- und Effeclenbörse gemacht wird, geschieht laut diesen Usancen. . § 2. Diese Usancen haben auch auf jene Transactionen Bezug, welche ausserhalb der Budapester Waaren und Effekten­börse, aber unter Bezugnahme auf deren Usancen ge^ schlossen werden. II. Von der schriftlichen Bestätigung mündlich ab­geschlossener Geschäfte. § 3. stältigte. Im entgegengesetzten Falle hat blos der betreffende Agent Rechte und Pflichten jener Partei gegenüber, mit der er das Geschäft entrirte. III. Begriff der gewöhnlichen Geschäftsbedingungen. § 6. Wenn die Quantität der zu liefernden Waare mit der Hinzufügung „circa“ oder „ungefähr“ bezeichnet ist, ist der Verkäufer berechtigt 5 Percent mehr oder weniger als die benannte Quantität zu liefern. Das gelieferte Plus und das nicht gelieferte Minus wird unter den Parteien laut den während der Lieferungszeil bestehenden Tagespreisen gegen­seitig verrechnet. § 7. Unter Waggonladung — ohne nähere Bezeichnung — sind 100 Metercentner (per 100 Kg. gerechnet) zu verstehen. § 8. Der Ausdruck : „Bei der Bahn, dem Schiffe, aus dem Magazin etc. übernehmbar resp. lieferbar“, verpflichtet den Käufer, die Waaren an dem im Vertrage bezeichneten Platze, auf eigene Spesen zu übernehmen. § 9. Der Ausdruck: „franco Eisenbahn, Schiff, Magazin u. s. w.“ verpflichtet dagegen den Verkäufer die Waaren auf den im Vertrage genannten Platz abzuliefern. Bei mündlich geschlossenen Geschäften, kann jede con- trahirende Partei fordern, dass derselben an dem, dem Geschäftsabschlüsse zunächst folgenden Wochentage, von der anderen Partei eine schriftliche Bestättigung über das entrirte Geschäft ausgefolgt werde. Die schrifthche Bestättigung hat 2 Tage nach Empfang der resp. Aufforderung zu erfolgen, während die Gegen- bestättigung einen Tag nach Empfang der Bestättigung ebenfalls schriftlich an die andere Partei abzurichlen ist. Der Schlussbrief muss alle Bedingungen des Geschäftes enthalten. § 4. Erfolgt aber die schrifthche Bestättigung nicht in gebüh­render Zeit, ist die andere Partei berechtigt: a) Vom Geschäfte ganz abzustehen, als ob solches gar nicht Zustande gekommen wäre; oder b) das Geschäft auf Rechnung der zögernden Partei ab­zuwickeln ; oder endlich c) die schrifthche Bestättigung des Geschäftes aul ge­richtlichem Wege zu fordern. In jedem Falle ist selbe verpflichtet, am nächsten Wochen­tage nach der für die schriftliche Bescheinigung festgesetzte Zeit die Gegenpartei davon zu verständigen, von welchem der laut diesem Abschnitte ihr zustehenden Rechte, sie Gebrauch machen will. Der durch Unterlassung der schriftlichen Bescheinigung, laut b) und c) dieses Abschnittes, der Partei zustehende Anspruch erlischt, wenn die hiezu berechtigte Partei vom sel­ben gerichtlich innerhalb 30 Tagen vom Tage der Aufforde­rung gerechnet, keinen Gebrauch machte. Die Aufforderung kann auch durch das Börsensecretariat erfolgen. § 5. Bei Geschäften, die durch Vermittlung von Agenten ge­schlossen werden, ist die auftragende Partei einer 3-len Person gegenüber nur dann verpflichtet, wenn selbe inner­halb der im § 3 festgesetzten Zeit den Geschäftsschluss be- BUDAPEST ÉVKÖNYVE. Nyomatott 1897. § 10. Der Ausdruck: „iu’s Schiff“ oder „in Waggon geladen“ bedeutet, dass der Verkäufer sämmtliche Verladungsspesen — Einladungsspesen inbegriffen — allein zu tragen hat. Den Waggon hat der Käufer selbst zu besorgen. § 11. Der, auf die im Vertrage genannten Waaren bezughabende Ausdruck : „Besichtigt und gut befunden“ enthebt den Ver­käufer jedem Obligo hinsichtlich der Qualität der vom Käufer besichtigten Waaren, Betrugsfälle natürlich ausge­nommen. Hat die Abheferung nicht prompt zu erfolgen, ist der Verkäufer verpflichtet der Waare, von jedem anständi­gen Kaufmann zu erwartenden Schulz solange zu gewähren, bis der Käufer hinsichtlich der Uebernahme sich keiner Verspätung schuldig macht. Will der Käufer hinsichtlich der Waaren, trotzdem er selbe „gesehen und für gut befunden“, den Verkäufer für die Qualität und event. Fehlern verantwortlich machen, ist dieser Wunsch im Vertrage separat zu stipuliren. § 12. Der Ausdruck „ohne Obligo für Qualitätsgewicht“ bedeutet, dass bei dem Geschäfte die, bezüglich des Qualitätsge­wichtes gebrachten Bestimmungen der Börsenusancen nicht anwendbar sind. § 13. Unter dem Ausdrucke: „Am Anfänge des Monats“ ist der vom Anfänge des Monates bis inch den 10-ten laufen­der Zeitabschnitt; Unter „halber Monat“ ist die vom Anfänge bis inclusive dem 15. des Monates sich erstreckende Zeitdauer ; Unter „zweite Hälfte des Monates“ ist die Zeit vom 16. bis inch dem letzten Tage des Monates dauernde Zeit; Unter „Mitte des Monates“ der 15. desselben; Unter „Ende des Monates“ der letzte Tag desselben zu verstehen. július 7-én. 6

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