Adress-Kalender von Pest, Ofen und Alt-Ofen 1881. (Budapest, 1881)
Adressenbuch von Budapest 1881. - Alphabetisches Verzeichniss der stempelpflichtigen Urkunden und Rechtsgeschäfte
Alphabetisches Verzeichniss der stempelpflichtigen Urkunden und Rechtsgeschäfte. *> *jtj und Gesuche au die Civilgerichte, worin die Ausfertigung von Edikten angesucht, oder deren ordnungsmässige Erledigung die Erlassung eines Ediktes nothwendig erfordert, um Waaren-Ein- und Aus- und Durchfuhrprässe u überhaupt um Bewilligungen, welche zur Vor nähme des Zollverfahrens erforderlich sind, um die Bewilligung zur Errichtung oder Er Weiterung, zur Vertauschung, Verwandlung oder Verschuldung eines Fideicommisses, vom 1. Bogen ................................................. An gaben um Intabulation , Pränotation oder Löschung in den öffentlichen Büchern, vom 1. Bogen, bei einem Werthe bis 50 fl. . bei einem Werthe von 50—100 11. . . bei einem Werthe über 100 fl................... “ um Eintragung der bestehenden oder geänderten Firma oder eines Gesellschaftsvertrages, dann Protokollirung von Filialniederlagen, von 1. Bogen ................................................. um E intragung der Procura für jeden Berechtigten ..................................................................... der Liquidation................................................. Appellations- und Revisionsanmeldungen, dann Recurse, s. Anmeldungen u. Recurse ausserordentliche Gnadengesuche im Verfahren wegen Gefällsübertretungen, pr. Bogen . . . geschieht jedoch eine Vorstellung in öffentlichen Angelegenheiten und enthält sie nicht blos das Einschreiten in‘einer Privatsache, stempelfrei. Stempelfrei sind alle jene Eingaben, welche Jemand macht, um einen öffentlichen Schaden abzuwenden, dann über solche Handlungen oder Unterlassungen, deren Bestrafung nach den bestehenden Gesetzen in öffentlichem Interesse stattfindet; Petitionen insofern es sich darin nicht um das Interesse einer Einzelnperson handelt; Eingaben in Armensachen, in Schuldsachen, im Streitverfahren für Arme, Eingaben der von Amtswegen bestellten Vertreter um die Gebührenbefreiung, deren Vormerkung, Zufristung oder Abschreibung, oder um Enthebung von der Vertretung; Eingaben, mit denen Rechnungen über Auslagen überreicht werden, welche für den Staat oder öffentliche Anstalten bestritten worden sind, um Ersatz eines Schadens, dessen Vergütung dem Staate oder der Gemeinde obliegt; Eingaben der Beschuldigten oder Haftenden im Streitverfahren, oder Beschwerden über die Beschaffenheit des persönlichen Benehmens von Amtspersonen, ebenso die Schriften oder Aeusserungen dieser beschuldigten Personen, insofern sie blos die Rechtfertigung ihres Benehmens oder die Bitte um Schutz oder Genugthuung zum Gegenstände haben ; im Verfahren wegen Auflösung des Ehebandes auf einem jener im bürgerlichen Gesetzbuche angegebenen Ehehindernisse, um Erläuterung von Amtspersonen über die Bemänglung der von ihnen gelegten Rechnungen, die Gesuche derselben um Erläuterungsfristen und um Entscheidung der Administrativbehörden über die Reoh- nungsbemänglung, solche, welche zum Behufe der Steuerbemessung eingebracht werden; Erklärungen, Aussagen, Urkunden u. s. w. im Zoll-, Verzehrungssteuer- oder kpntrolpflichtigen Verfahren, jene, welche als Reklamation innerhalb der gesetzlichen Frist, rücksichtlich des Inhaltes der Listen, zur Bestimmung des Wahlrechtes oder persönlicher Leistungen an den Staat, Jurisdiktionen, Gemeinden, z. B. zum Militärfl. kr dienst, zum Amte eines Geschworneu u. dgl.i eingebracht werden, an k. k. Consulate und; Gesandtschaften im Ausland, wenn sie an die-* selben nicht von einem im Stempel pflichtigen Inlande befindlichen Staatsbürger dieses Lan-1 des gerichtet werden, an die Verwaltungsbehörden und Aemter der Posten oder dér Staatseisenbahnen oder Telegraphen, an Aera- rialfabriken , Eingaben bei Abhandlung von Verlassenschaften, wenn der Gesammtnachlass ohne Abzug der Schulden 25 fl. nicht übersteigt ; Eingaben der Pupillar- und Curatel- tabellen von Seite der Vormünder und Cura- toren; endlich bezüglich der Grundentlastung, und an die Gemeinden, Gemeindevertreter oder an die von den Gemeinden bestellten Aemter und Anstalten, wenn sie privatrechtliche Beziehungen zwischen dem Gesuchsteller und der Gemeinde oder den Gemeindeanstalten betreffen. — Eingaben um Ertheilung von Reiseurkunden und Heimatscheinen und Waffenpässe sind st e mpelfr ei. Prägungen des Eigenthumsrechte3, Fruchtgenusses oder Gebrauchsrechtes einer unbeweglichen Sache, wenn vom Rechtsgeschäfte bereits die Gebühr für die Vermögensübertragung gezahlt wurde, gebührenfrei; sonst 2°/o- — Für die Eintragung anderer dinglicher Rechte, wenn der Gegenstand schätzbar und mehr als 100 fl. werth ist, i[2°/0, sonst gebührenfrei. Empfangsbestätigung an die Verpflichteten zum Beweise erfüllter Verbindlichkeit oder über-j haupt über den Empfang einer in das Eigen-! thum des Empfängers oder Desjenigen, in dessen Namen der Empfang bestätiet wird, übergegangenen Sache. bei schätzbaren Sachen nach dem Werthe, Scala I. Empfangsbestätigung über Beträge unter 2 fl oder Sachen im Werthe unter 2 fl. stempelfrei Extabnlationen, gebührenfrei. Extabulations-Gesuch, vom 1. Bogen, wenn der Werth nicht 50 fl. übersteigt ................... bei e inem Werthe von 50—100 fl. ... bei einem Werthe über 100 fl........................ Ex tra cte (Grundbuchs-, Landtafel-, Depositen pr. Bogen...................................................... Fahrkarten (Personen-) bei einem Fahrpreise bis 50 kr., pr. Stück....................................... bei einem höheren Fahrpreise für je 50 kr. des Fahrpreises 1 kr., jedoch nie mehr als 10 kr pr. Stück. Strassenbahn bei einem Fahrpreise bis 20 kr pr. Stück . . . ................................... Fassionen zur Bemessung von Abgaben sowohl an den Staat oder an Gemeinden, direkten und indirekten, stempelfrei. Frachtbriefe, pr. Stück............................................ Frac htkarten, Conossamente der Seeschiffer, Ladescheine, Lagerscheine, Warrants, pr. St. — alle anderen pr. Stück................................... — jede Uebertragung auf denselben .... Gesellschaftsverträge: a) wenn die Gesellschafter nur ihre Mühe zu einem Zwecke, dessen Gegenstand nicht schon in einer schätzbaren Sache besteht, vereinigen, vom 1. Bogen........................................ b) zu einem Zwecke, der einen Vortheil für die Gesellschafter selbst nicht zum Gegenstände hat, vom 1 Bogen.......................... c) weon sie ihre Mühe tmd ihre Sache verei1