Adress-Kalender von Pest, Ofen und Alt-Ofen 1881. (Budapest, 1881)
Adressenbuch von Budapest 1881. - Alphabetisches Verzeichniss der stempelpflichtigen Urkunden und Rechtsgeschäfte
Alphabetisches Verzeichniss der stempelpflichtigen Urkunden und Rechtsgeschäfte. IJ nen, Dei ActieDgesellschäften und Comman- ditegesellschaften nach Scala III. Gesellschaftsverträge in allen anderen Fällen nach Scala II., jedoch nicht weniger als vom 1. Bogen ........................................................... Giri, stempelfrei, auch wenn die Wechsel als Beilage verwendet werden. Handels- und Industriebücher : a) Die Conto-corrente- und SaldoContobücher der Kaufleute, Fabrikanten u. Industriellen, per Bogen..................................................... b) Ueber den Handel oder irgendweich Gewerbe geführte folgende Bücher : Journal, Strazza, oder Gewölbebuch, das Kassabuch, t Primanote, Fakturenbuch, Ein- und Verkaufst buch, Magazinsbuch, ferner das Inventar-, das Bilanzbuch, ohne Rücksicht, ob diese brochirt oder gebunden sind, oder ob diese aus losen Bogen bestehen, pr. Bogen . Handels- und Getverbs-Correspondenz, wenn sie nicht als Ausfertigung von Urkunden zu gelten hat, stempelfrei. Hypothekarverschreibungen, nach dem Werthe der Verbindlichkeit, für welche die Hypothek verpfändet wird, Scala H. ■f- besteht jedoch der Gegenstand der Verbindlichkeit in keiner schätzbaren Sache, Uikunden, pr. Bogen ......................................... mp f-Zeugnisse, stempelfrei. utabnlatiuns-Gesuche, pr. Bogen bei einem Werthe bis 50 fl...................................................... be i einem Werthe von 50—100 fl. . bei einem Werthe über 100 fl. . . . I-I - Bescheide, Bewilligungen, amtliche, stempelfrei, ntabulationen auf das unbewegliche Vermögen des Gutstehers, in dem Falle, dass dieselbe Forderung auch auf den Hauptschuldner inta- bulirt und hievon die Gebühr bezahlt worden, gebührenfrei. Kalender, pr. Stück................................... Kart en, pr. Spiel......................................... Ka ufverträge, bei beweglichen Sachen, nach dem Werthe. Scala III. — bei unbeweglichen Sachen, als Stempel pr. Bg An Gebühr aber ist zu entrichten von dem Werthe des Kaufobjectes: 1 bis 3^2°/0. (Zuschlag 25%). Als Werth gilt der Betrag des Kaufschillings. Wenn der Pfandbesitzer eines unbeweglichen Gutes das Eigenthumsrecht desselben erwirbt, ist die Gebühr von der Hälfte des Werthes zu bemessen. Kirchen- und Religions-Gesellschaften, hinsichtlich ihrer Urkunden gebührenfrei. Klagen, pr. Bogen...................................-I wenn der Streitgegenstand 50 fl. nicht überY steigt, pr. Bogen................................... Leg alisirnngen: a) von Behörden für die Bestätigung einer Parteiunterschrift............................. für d ie Bestätigung jeder weiteren Parteiunterschrift ............................................... b) vom Notar für die Bestätigung einer Parteiunterschrift ................................... —■ für Bestätigung jeder weiteren Parteiunterschrift ................................................................ Lehrbriefe, pr. Bogen............................................... Lose, nach dem Betrage der Spieleinlage, Scala II. (vor der Ausgabe zu entrichten). — aut welche ein Gewinnst entfällt, der grösser ist als die Spieleinlage, bei Zahlenlotto vom 25 50-36 -175 1 50 fl kr 50 50 36 1 —-50 $ 1 n Kr Gewinnste Scala III, bei anderen Lottounternehmungen 5°/0. — zu wohlthätigen Zwecken oder wenn der Ein- j satz weniger als 2 fl. beträgt, stempelfrei.- Obligationen, öffentliche, sind stempelfrei; private I als Darlehungsverträge nach dem Werthe der dargeliehenen Sache, Scala II. — wenn sie jedoch auf den Ueberbringer lauten, nach Scala III. Offerte, pr. ßogen.....................................................—50 3 Pachtverträge, nach dem Werthe des Pachtschillings, Scala II. Pässe, siehe Reise-Urkunden. Pfandverträge, nach der Höhe der Schuld, Sc. II. Pfandscheine, über den Empfang eines Handpfandes, pr. Bogen...........................................................— 50 — über Vorschüsse auf Werthpapiere oder Waa- ren, wenn die Vorschüsse von hiezu befugten 3 öffentlichen Anstalten auf nur 3 Monate gegeben werden, sowie jede Prolongation auf nicht länger als 3 Monate, nach dem Vorschussbetrage, Scala I., alle anderen nach Scala II. Polizzen, nach der Prämie, Sc.la II. Promessen, für je ein Los....................................— 50 Proteste, d. i. Wechselproteste, vom Notar aufgenommen, pr. Bogen . v........................1 — — vom Gerichte bei Wechseln bis 200 fl. . . i — 0 — über 200 fl..............................................................3, — Quittungen und Recepisse, siehe Empfangsbestätigungen. 3 Rechnungen, siehe Conti. 3 Recurse gegen Erkenntnisse und Urtheile jeder 3 Art, welche bis zu einem 5-Guldenstempel ausgefertigt wurden, vom ersten Bogen die Hälfte des Urtheilsstempels — welche nicht gegen ein ganzes Erkenntnissv sondern nur einen Punkt desselben, z. B. wegen nicht zu- erkanntsr Interessen, Prozesskosten, gerichtet sind, nacn dem Betrage der rekurrirten Summe, 3 in allen anderen Fällen vom 1. Bogen . • « ,— 3 Rechtsurkunden, welche in mehreren Exemplaren ausgefertigt werden, zahlen nur nach dem ersten Original-Exemplar die scalamässige Ge- ( ) bühr, die übrigen Exemplare pr. Bogen . . - 50 ist die scalamässige Gebühr geringer als 50 kr., so zahlen die übrigen Exemplare die Hälfte dieser kleineren Gebühr. Reise-Urkunden für Dienstboten, Gesellen, Arbeiter und überhaupt Personen, deren Erwerb den gewöhnlichen Taglohn nicht übersteigt, von jeder Ausfertigung ......................................— 15 — für andere Personen, von jeder Ausfertigung. 1 — Reverse, ist der Gegenstand schätzbar, von dem Werthe, Scala II. ist aber dies nicht der Fall von jedem Bogen Saldirung, Bestätigung auf Conti, Rechnungen oder Ausweisen, welche mit 5-Kreuzerstempiel versehen, sind frei; auf anderen nicht von Handels- oder Gewerbsleuten, Scala II. Schätzungen, von jedem Bogen ..........................— 50 im Streitverfahren ............................................— 36 — wenn der Streitgegenstand 50 fl. im Werthe nicht übersteigt, pr. Bogen ........................— 12 Schenkung en müssen einer doppelten Gebühr unterzogen werden; als Stempel erfordern sie unter den Lebenden pr. Bogen.........................— 50 — für den Todesfall vom 1. Bogen ... .1 — Als Gebühr nach dem Werthe des Gegenstandes von beweglichen oder unbeweglichen Sachen ist bestimmt bei Schenkungen unte" Lebenden: 1. Zwischen den zur Zeit der