Adress-Kalender von Pest, Ofen und Alt-Ofen 1881. (Budapest, 1881)

Adressenbuch von Budapest 1881. - Alphabetisches Verzeichniss der stempelpflichtigen Urkunden und Rechtsgeschäfte

Alphabetisches Verzeichniss der stempelpflichtigen Urkunden und Rechtsgeschäfte. IJ nen, Dei ActieDgesellschäften und Comman- ditegesellschaften nach Scala III. Gesellschaftsverträge in allen anderen Fällen nach Scala II., jedoch nicht weniger als vom 1. Bogen ........................................................... Giri, stempelfrei, auch wenn die Wechsel als Bei­lage verwendet werden. Handels- und Industriebücher : a) Die Conto-corrente- und SaldoContobücher der Kaufleute, Fabrikanten u. Industriellen, per Bogen..................................................... b) Ueber den Handel oder irgendweich Ge­werbe geführte folgende Bücher : Journal, Strazza, oder Gewölbebuch, das Kassabuch, t Primanote, Fakturenbuch, Ein- und Verkaufs­t buch, Magazinsbuch, ferner das Inventar-, das Bilanzbuch, ohne Rücksicht, ob diese brochirt oder gebunden sind, oder ob diese aus losen Bogen bestehen, pr. Bogen . Handels- und Getverbs-Correspondenz, wenn sie nicht als Ausfertigung von Urkunden zu gelten hat, stempelfrei. Hypothekarverschreibungen, nach dem Werthe der Verbindlichkeit, für welche die Hypothek ver­pfändet wird, Scala H. ■f- besteht jedoch der Gegenstand der Verbind­lichkeit in keiner schätzbaren Sache, Uikun­den, pr. Bogen ......................................... mp f-Zeugnisse, stempelfrei. utabnlatiuns-Gesuche, pr. Bogen bei einem Werthe bis 50 fl...................................................... be i einem Werthe von 50—100 fl. . bei einem Werthe über 100 fl. . . . I-I - Bescheide, Bewilligungen, amtliche, stempelfrei, ntabulationen auf das unbewegliche Vermögen des Gutstehers, in dem Falle, dass dieselbe Forderung auch auf den Hauptschuldner inta- bulirt und hievon die Gebühr bezahlt worden, gebührenfrei. Kalender, pr. Stück................................... Kart en, pr. Spiel......................................... Ka ufverträge, bei beweglichen Sachen, nach dem Werthe. Scala III. — bei unbeweglichen Sachen, als Stempel pr. Bg An Gebühr aber ist zu entrichten von dem Werthe des Kaufobjectes: 1 bis 3^2°/0. (Zu­schlag 25%). Als Werth gilt der Betrag des Kaufschillings. Wenn der Pfandbesitzer eines unbeweglichen Gutes das Eigenthumsrecht desselben erwirbt, ist die Gebühr von der Hälfte des Werthes zu bemessen. Kirchen- und Religions-Gesellschaften, hinsichtlich ihrer Urkunden gebührenfrei. Klagen, pr. Bogen...................................-I wenn der Streitgegenstand 50 fl. nicht über­Y steigt, pr. Bogen................................... Leg alisirnngen: a) von Behörden für die Bestätigung einer Parteiunterschrift............................. für d ie Bestätigung jeder weiteren Parteiun­terschrift ............................................... b) vom Notar für die Bestätigung einer Par­teiunterschrift ................................... —■ für Bestätigung jeder weiteren Parteiunter­schrift ................................................................ Lehrbriefe, pr. Bogen............................................... Lose, nach dem Betrage der Spieleinlage, Scala II. (vor der Ausgabe zu entrichten). — aut welche ein Gewinnst entfällt, der grösser ist als die Spieleinlage, bei Zahlenlotto vom 25 50-36 -175 1 50 fl kr 50 50 36 1 —-50 $ 1 n Kr Gewinnste Scala III, bei anderen Lottounter­nehmungen 5°/0. — zu wohlthätigen Zwecken oder wenn der Ein- j satz weniger als 2 fl. beträgt, stempelfrei.- Obligationen, öffentliche, sind stempelfrei; private I als Darlehungsverträge nach dem Werthe der dargeliehenen Sache, Scala II. — wenn sie jedoch auf den Ueberbringer lauten, nach Scala III. Offerte, pr. ßogen.....................................................—50 3 Pachtverträge, nach dem Werthe des Pacht­schillings, Scala II. Pässe, siehe Reise-Urkunden. Pfandverträge, nach der Höhe der Schuld, Sc. II. Pfandscheine, über den Empfang eines Handpfandes, pr. Bogen...........................................................— 50 — über Vorschüsse auf Werthpapiere oder Waa- ren, wenn die Vorschüsse von hiezu befugten 3 öffentlichen Anstalten auf nur 3 Monate gege­ben werden, sowie jede Prolongation auf nicht länger als 3 Monate, nach dem Vorschussbe­trage, Scala I., alle anderen nach Scala II. Polizzen, nach der Prämie, Sc.la II. Promessen, für je ein Los....................................— 50 Proteste, d. i. Wechselproteste, vom Notar auf­genommen, pr. Bogen . v........................1 — — vom Gerichte bei Wechseln bis 200 fl. . . i — 0 — über 200 fl..............................................................3, — Quittungen und Recepisse, siehe Empfangsbestätigungen. 3 Rechnungen, siehe Conti. 3 Recurse gegen Erkenntnisse und Urtheile jeder 3 Art, welche bis zu einem 5-Guldenstempel ausgefertigt wurden, vom ersten Bogen die Hälfte des Urtheilsstempels — welche nicht gegen ein ganzes Erkenntnissv sondern nur einen Punkt desselben, z. B. wegen nicht zu- erkanntsr Interessen, Prozesskosten, gerichtet sind, nacn dem Betrage der rekurrirten Summe, 3 in allen anderen Fällen vom 1. Bogen . • « ,— 3 Rechtsurkunden, welche in mehreren Exempla­ren ausgefertigt werden, zahlen nur nach dem ersten Original-Exemplar die scalamässige Ge- ( ) bühr, die übrigen Exemplare pr. Bogen . . - 50 ist die scalamässige Gebühr geringer als 50 kr., so zahlen die übrigen Exemplare die Hälfte dieser kleineren Gebühr. Reise-Urkunden für Dienstboten, Gesellen, Ar­beiter und überhaupt Personen, deren Erwerb den gewöhnlichen Taglohn nicht übersteigt, von jeder Ausfertigung ......................................— 15 — für andere Personen, von jeder Ausfertigung. 1 — Reverse, ist der Gegenstand schätzbar, von dem Werthe, Scala II. ist aber dies nicht der Fall von jedem Bogen Saldirung, Bestätigung auf Conti, Rechnungen oder Ausweisen, welche mit 5-Kreuzerstempiel versehen, sind frei; auf anderen nicht von Handels- oder Gewerbsleuten, Scala II. Schätzungen, von jedem Bogen ..........................— 50 im Streitverfahren ............................................— 36 — wenn der Streitgegenstand 50 fl. im Werthe nicht übersteigt, pr. Bogen ........................— 12 Schenkung en müssen einer doppelten Gebühr unterzogen werden; als Stempel erfordern sie unter den Lebenden pr. Bogen.........................— 50 — für den Todesfall vom 1. Bogen ... .1 — Als Gebühr nach dem Werthe des Gegen­standes von beweglichen oder unbeweglichen Sachen ist bestimmt bei Schenkungen unte" Lebenden: 1. Zwischen den zur Zeit der

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