Adress-Kalender von Pest, Ofen und Alt-Ofen 1867 (Pest, 1866)

Adress-Kalender von Pest, Ofen und Alt-Ofen 1867. - Kaiserliche Verordnung betreffend die Ermässigung der Portogebühr für Drucksorten (Kreuzband-Sendungen), Waarenproben und Muster

72 _________ Bestimmungen über die Beschaffenheit der Drucksachen etc, Bestimmungen über die Beschaffenheit der Drucksachen (Kreuzbandsendungen), Waarenproben und Muster bei ihrer Versendung im Inlande. Gegen die ermässigte Taxe von 2 Kreuzern für je 2*/a Zoliioth können mit der Briefpost im Inlande befördert werden: 1. Drucksachen, nämlich alle gedruckten, lithographirten, metallographirten, photographirten oder sonst auf mechanischem Wege hergestellten, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Be­förderung mit der Briefpost geeigneten Gegenstände. Ausgenommen hievon sind die mittelst der Kopirmaschine oder mittelst Durchdruckes hergestellten Schriftstücke. Die Sendungen müssen offen, u. z. entweder einfach zusammengelegt oder in ungeschlossenen Kou- verts, oder aber unter schmalem Streif- oder Kreuzband eingeliefert werden. Das Band muss dergestalt angelegt sein, dass dasselbe abgostreift und die Beschränkung des Inhaltes der Sendung auf Gegenstände, deren Versen­dung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann. Die Sendungen können auch aus gebundenen oder brochirten Büchern und auch aus offenen Karten (Geschäftstarife, Preiskourants, Familienanzeigen u. dgl. enthaltend) bestehen. Die Karte muss aus einem festen Papier angefertigt sein, und die Grösse derselben soll nicht wesentlich von dem Masse eines gewöhnlichen Brief- kouverts abweichen. Drucksachen müssen frankirt sein und dürfen das Gewicht von 15 Zolloth einschliesslich nicht übersteigen. Zur Frankirung sind Briefmarken zu verwenden, und diese auf der Adressseite oben rechts aufzukleben. Die Adresse kann auf dem Streif- oder Kreuzbande, oder aber auf der Sendung selbst angebracht sein. Auch kann der Sendung eine innere, mit der äusseren übereinstimmende Adresse beigefügt werden. Mehrere Gegens.ände dürfen unter einem Bande oder Kouvert versendet werden, soferne sie von demselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter Band geeignet sind, die einzelnen Gegen­stände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adresse-Umschlägen versehen sein. Zirku lare u. s. w. von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn sie auf ein und demselben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt oder metallographirt sind, unter Einem Bande versendet werden. Die Versendung der bozeichneten Gegenstände gegen die ermässigte Taxe ist unzulässig, wenn die­selben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. irgend welche Zusätze, mit Ausnahme des Ortes, Datums und der Namensunterschrift, beziehungsweise Firmazeichnung, oder aber Aenderungen am Inhalte erhalten haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueher kleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Anstreichen, Ausradiren, Durchstechen, Ab- oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Auch auf der inneni oder äussern Seite des Bandes dürfen Zusätze irgend welcher Art, welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit Ausnahme des Namens, der Firma, sowie des Wohnortes des Absenders. Unter die verbotenen Zusätze ist das Koloriren von Modebildern, Landkarten etc. nicht zu rechnen, die Bilder und Karten dürfen aber selbstverständlich keine Handzeichnung, sondern müssen durch Holzschnitt, Li­thographie, Stahlstich, Kupferstich, Photographie u. s. w. hergestellt sein. Bei Preiskourants und Handelszirkularien ist ausnahmsweise der handschriftliche Eintrag der Preise und des Namens des Reisenden, sowie die handschriftliche oder auf mechanischem Wege bewirkte Aenderung der Preisansätze und des Namens des Reisenden gestattet. Die Preiskourants und Handelscirkularien können auch mit der handschriftlichen Unterzeichnung der Firma von mehreren Theilnehmern der Handlung versehen sein. Den Korrekturbögen können Aenderungen und Zusätze, welche die Korrektur, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das Manuskript beigelegt werden. Die bei Korrekturbögen erlaubten Zusätze können in Ermanglung des Raumes auch auf besonderen, den Korrekturbögen beigefügten Zetteln angebracht sein. Drucksachen über 15 ZollLoth, welche im Briefsammlungskasten vorgefunden werden, sind, falls der Aufgeber bekannt ist, diesem zurückzustellen, sonst aber mit der Fahrpost an ihre Bestimmung abzufertigen ; in letzterem Falle sind die darauf befindlichen Marken bei der Berechnung des Falirpostporto nicht zu berücksich­tigen und die Gebühr für die auf dem ämtlich auszufertigenden Frachtbriefe anzubringende Stempelmarke mittelst Auslage hereinzubringen. In Betreff der Taxirung der Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absen­dung gelangen, oder den obigen Bestimmungen nicht entsprechen, sonst aber zur Versendung mit der Briefpost sich eignen, gilt als Grundsatz, dass das gewöhnliche Briefporto für unfrankirte Briefe, hei unzureichend frankir- ten, im Uebrigen aber den obigen Bestimmungen entsprechenden Drucksachen jedoch nur für den nicht durch Marken frankirten Gewichtstheil angesetzt wird. Wenn dagegen einer Drucksendung eine schriftliche Mittheilung beigeschlossen oder eine solche an derselben oder an dem Kreuz- oder Streifbande angebracht wird, so hat nicht nur die Taxbelegung mit dem vollen Briefporto und mit den Zutaxen stattzufinden, sondern es ist auch nach den in der Verordnung vom 23. Dezember 1852, Z. 9168-P. (V. Bl. 1853, 1. Band, Seite 2) enthaltenen Bestimmungen das Gefällsstrafverfahren einzuleiten. Bei Aenderungen oder Zusätzen am Inhalte (dem Einsetzen, Ausstreichen, Unterstreichen einzelner Worte oder Ziffern u. dgl.) hat, soferne solche Aenderungen nicht in der gegenwärtigen Vorschrift ausdrücklich als zulässig erklärt sind, zwar auch die Austaxirung der Sendung nach dem Briefposttarife einzutreten, das Strafver­fahren ist aber von Seite der Postämter in solchen Fällen künftighin nur dann zu veranlassen, wenn sich aus den Umständen der begründete Verdacht ergibt, dass auf die angedeutete Weise eine versteckte Korrespondenz geführt werden wollte. 2. Wirkliche Waarenproben und Muster, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben. — .Flüssigkeiten, Glasgefässe, scharfe Instrumente u. dgl. sind zur Versendung als Waarenproben nicht geeignet. Hinsichtlich der Verpackung gilt als Bedingung, dass der Inhalt der Sendungen — als in Waaren­proben oder Mustern bestehend — leicht erkannt werden kanti. In der Regel wird zwischen der Verpackung un-

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