Adress-Kalender von Pest, Ofen und Alt-Ofen 1867 (Pest, 1866)

Adress-Kalender von Pest, Ofen und Alt-Ofen 1867. - Telegrafen-Tarif

ter Band (Kreuz- oder Streifband), z. B. für Leinen-, Tuch-, Tapeten- etc. Proben, und der Verpackung in Säck­chen z. B. für Getreide-, Kaffee-, Sämerei- und ähnliche Proben zu wählen sein. Die Säckchen müssen zugebun­den odei ztigeschnürt, dürfen aber weder zugekleht noch mittelst der Umschnürung versiegelt sein. Bei Anwendung solcher Säckchen oder ähnlicher Behälter muss die Adresse — auf festem Papiere oder anderem geeigneten Stoffe von zweckentsprechender Grösse -- gehörig haltbar angehängt sein. Die Adresse muss ausser dem Namen des Empfängers und des Bestimmungsortes den Vormerk „Proben“ (Muster) enthalten. Auf der Adresse dürfen ausserdem angegeben sein : Der Name oder die Firma des Absenders ; die Fabriks- oder Handelszeichen einschliessich der näheren Bezeichnung der Waare; die Nummern und die Preise. So weit die Versendung unter Band erfolgt, dürfen diese Angaben, statt auf der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein. Ausser den vorstehenden Angaben dürfen die Sendungen keine Vermerke irgend welcher Art enthalten. Es ist nicht gestattet, unter einem Bande anderweitige besondere Sendungen unter Band, die wieder für sich besonders adressirt sind, zu vereinigen. Dagegen ist die Vereinigung von Drucksachen und Warenpro­ben oder Mustern durch einen und denselben Absender zu einem Versendungsobjekte gestattet. Die Sendungen müssen frankirt sein und dürfen das Gewicht von 15 Zollloth einschliesslich nicht übersteigen. Zur Frankirung sind Briefmarken zu verwenden, und diese auf der Adrosselte oben rechts aufzukleben. Was die Behandlung von Warenproben und Mustern über 15 Zollloth, ferner was die Taxirung von Warenproben und Mustern betrifft, welche ünfrankirt oder unzureichend frankirt aufgegeben werden, oder welche den obigen Bestimmungen nicht entsprechen, so gilt dasselbe, was in diesen Beziehungen im Punkte 1 rückeicht- lich der Drucksachen festgesetzt ist. Der Warenprobe oder dem Muster darf kein Brief beigeschlossen oder angehängt sein ; überhaupt darf eine derlei Sendung zu keiner Korrespondenzvermittlung in irgend einer Art benützt werden, widrigens ebenso, wie bei den im Punkte 1 erwähnten Drucksachen mit schriftlichen Mittheilungen etc. das Gefällsverfahren Telegraphen-Tarif. 73 emzuiGiion i&l. Durch diese Bestimmungen wird die Verordnung vom 23. Dezember 1852, Z. 9168-P. (V. Bl. 1853, i. Band, Seite 2), theilweise abgeändert und die Verordnung vom 9. August 1853, Z. 7080-P. (V. BI. 1853, II. Band, Seite 373), vollständig aufgehoben. Die gegenwärtige Vorschrift über die Portobehandlung und die Beschaffenheit der Drucksachen (Kreuzbandsendungen), der Warenproben und Muster findet auf den Verkehr mit dom Post vereine, für welchen die bisherigen Bestimmungen aufrecht bleiben, keine Anwendung. Ebenso bleiben im Verkehre mit den nicht zum Postvereine gehörigen fremden Staaten die bisherigen Bestimmungen auch ferner in Wirksamkeit. Die k. k. Postdirektionen haben diese Bestimmungen durch die Landeszeitungen und öffentlichen Anschlag zu verlautbaren und darin insbesondere auf die neue Bestimmung aufmerksam zu machen, dass nunmehr den Warenproben und Mustern kein Brief beigeschlossen oder angehängt werden darf. Wien, den 5. September 1866. Telegraphen-Tarif. Die Gebühren für die telegraphische Beförderung der Staats- und Rrivat-Depeschen, welche inner­halb des Vereinsgebietes verbleiben, werden nach Massgabe der Wortzahl und der direkten Entfer­nung nach folgendem Tarife erhoben. Zone Nach Meilen Für eine 1­einfache Depesche -20 Worte Zuschlag für folgende 10 Worte Preus­sen Oester­reich Süd­deutsch!. Nieder­lande Frank­reich Preus­sen Oester­reich Süd­deutsehl. Nieder­lande Frank­reich Ihr. gr­fl. kr. fl. kr. fl. Cents Fc. Cent. Thr gr. fl. kr. fl. kr. fl. Cenis Fc. Cent. I bis 10 — 8 — 40 — 28 0 50 1 4 — 20 — 14 — 25 50 II über 10 „ 45 — 16 — 80 — 56 1 — 2 — — 8­40 — 28 — 50 1 — HI „ 45. • — 24 1 20 1 25 1 50 3 — — 12 — 60 — 42 — 75 1 50 Die bisherige IV. Zone ist in die III. Zone mit einbezogen, so dass das Maximum der Gebühr für eine einfache Depesche im Vereins-Verkehre 1 fl. 20 kr. beträgt. An allen Stationsorten sind sämmtliche Stationen des Vereins-Gebietes der alphabetischen Reihenfolge nach sammt Angabe der Gebühren zur Bequemlichkeit des Publikums ausge-hängt.

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