Pester Lloyd-Kalender 1861 (Pest, 1861)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1861. - Häuser-Schema von Pest, Ofen und Altofen - Alt-Ofen

40 Nachtrag zur Gesetzhalle. Kinder der sub b) c) d) e) und f) angeführten Per­sonen- Das Ortsgericht hat aus dem jeweiligen Vor­steher der Gemeinde, als dem Vorsitzenden, aus dessen, von jenem zu ernennenden Stellvertreter und mehreren Gemeinderepräsentanten oder G e s ch w o r n e n zu be­stehen. Die Geschwornen sind von der Gemeindevertre­tung aus den Gemeindegliedern für den Zeitraum von ixet Jahren zu wählen. Die gewählten Geschwornen, so­wie der Stellvertreter des Vorsitzenden, sind dem Komi- tats- (Kreis-) Vorstande anzuzeigen, welcher, wenn er gegen die Tauglichkeit Eines derselben Bedenken hat, eine neue Wahl, beziehungsweise eine neue Bestellung zu veranlassen hat. Die Mitglieder des Ortsgerichtes sind zur Ausübung ihres Amtes von der politischen Behörde zu beeiden und haben dasselbe unentgelt­lich zu versehen. Die Verhandlungen sind möglichst schnell anzuberaumen; das Verfahren ist durch­aus mündlich; weder schriftliche Klagen, noch die Ab­fassung von Protokollen, noch Vertretung durch Advo­katen sind zulässig; auch hat eventuell die Entscheidung ohne Vernehmung des Verklagten zu erfolgen, wenn dieser ohne gütige Ursache ausbleibt. Eide sind unzu­lässig ; doch gelten für die Zeugnisse vor Ortsgerichten die allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen über fassche Zeugnisse vor Gericht. Von dem Spruche des Orts­gerichtes ist, binnen acht Tagen die Berufung an das Bezirksgericht, eventuell an die politische Behörde gestattet: beträgt das Streitobject über 25 fl. und fällt die Entscheidung dieser zwei Instanzen verschieden aus, so steht der weitere Appell frei. Die im Ver­dickte zu bestimmende Zahlungsfrist darf den Zeitraum von 14 Tagen nicht übersteigen : Execution kann bei dem Ortsgerichte nachgesncht werden. Das Verfahren ist g e b ü h r e n fre i, wenn die Forderung nicht über 25 fl. beträgt. Von da bis 60 fl. ist nur für die Eintragung der Entscheidung in das Amtsbuch eine 36 kr. Stempelmarke zu verwenden; darüber sind hinaus diesel­ben Taxen, wie vor den ordentlichen Gerichten maßgebend. (S p r a ch e n f r a g e.) Ein am 27. Juli durch das Pester k. k. Oberlandesgerichtspräsi­dium zur allgemeinen Kenntniß gebrachter I u ft iz­mi nisterial erlaß verordnet: Im Königreiche Ungarn sind in Bezug auf die G e s ch ä f t s s p r a ch e der Gerichte und Staatsanwaltschaften bei dienst­licher Berührung mit den Parteien die nachbeannten Sprachen zu beachten: 1. die unga - r i s ch e und deutsche Sprache innerhalb des gan­zen Königreiches Ungarn; 2. die slovakische Sprache in den Komitaten Pest-Pilis, Gran, Preßburg, Arva-Turöcz, Bars, Hontb, Liptau, Neograd, Ober- Neutra, Unter-Neutra, Sohl, Trencsin, Oedenburg, Baranya, Eisenburg, Wieselburg, Abauj-Torna, Sáros, Ungh, Gömör, Zemplin, Zips und Bskes-Csanád; 3. die romanische Sprache in den Komitaten Mar- maros, Südbihar, Szathmár, Arad und Bekes-Csanüd; 4. die r u t h e n i s ch e Sprache in den Komitaten Beregh-Ugocsa, Ungh, Marmaros und Zemplin. Es ist als ein unveränderlicher Grundsatz festzuhalten, daß es den Parteien innerhalb des Umfanges des Königreiches Ungarn nicht blos gestattet bleibt, ihre An ge­leg e n h e i t e n bei den Gerichten und Staatsanwalt­schaften in der Landes- oder in der deut­schen Sprache anzu bringen, sondern daß insbesondere auch die Gerichte und Staatsanwaltschaf­ten verpflichtet sind, in dienstlicher Berührung mit den Parteien, sowohl bet mündlichen Ver­handlungen, als auch bet den schrift­lichen Ausfertigungen sich nur einer diesen Parteien verständlichen Spra­ch e z u b e d i e n e n. In den Ausfertigungen an die Parteien haben die Gerichte und Staatsanwaltschaften indem gedachten G.e b i e t s u m f a n g jene Sprache zu gebrauchen, in welcher die schriftliche Ein­gabe überreicht, oder das mündliche Anbringen oder die protokollarische Vernehmung stattfand. Wenn keine Ein­gabe, kein mündliches Anbringen oder keine protokolla­rische Vernehmung im Mittel liegt, ist darauf zu sehen, daß die Ausfertigung in jener der gedachten Sprachen erfolge, welche die Muttersprache der betreffenden Par­tei ist. Die gerichtlichen Entscheidungen sammt den Gründen höherer Instanz sind in jenen Fällen, in denen die Verhandlung in erster Instanz in einer anderen als der deutschen Sprache geführt wurde, nicht nur in der deutschen, sondern auch in derjenigen Sprache, in welcher die V e r h a n d l u n g in e r st e r I n st a n z statt­fand, hinauszugeben. Die mündliche Schluß- Verhandlung, die Kundmachung und Ausferti­gung des Erkenntnisses in Strafsachen hat m i t Rück­sicht aufden obigen Gebietsumfang in jener der genannten fünf Sprachen zn geschehen, welche die Muttersprache des Angeklagten ist. Kirche. Ein allerhöchstes Hand­schreiben vom 15. Mai an Se. Excell. den Feld­zeugmeister Nitter von Benedek, Landesgeneral­kommandanten von Ungarn, gestattet: Daß auch die noch nicht im Sinne des S e p t e m- berpatentes eingerichteten Gemeinden, Seniorate und Superintendenzen in Konventen sich versammeln, um die erforderlichen Anstalten zur Beschickung der General­konferenzen zu treffen. Es ist folglich den Vorbereitungen zu den Gcneralkonferenzen und der Bestellung von Super- intendentialinspektoren, beziehungsweise Kuratoren und von Superintendenten kein Hinderniß in den Weg zu legen. Ferner wird verordnet: 1. Daß diejenigenPfarrge- meinden, Seniorate und Superintendenzen, welche die dem Gesetze entsprechenden Einrichtungen bereits angenommen hahen, oder deren Einführung schon vvrbereiten, in ihrem gegenwärtigen Bestände, oder in der Ausführung dieses ihres Vorhabens auf keine Weise angefochten oder gehindert werden. Demnach sollen die Preßburger und die Neu-Ver- bsßer evangelischen Superintendenzen augsburgi- s ch e r Konfession in ihrem Bestände nicht beirrt und die koordinirten Gemeinden, Bezirke und deren Funktionäre, sowie alle diejenigen Personen, welche die Koordinirung angebahnt und befördert haben, in keiner Weise beunru-' higt werden. 2. Den Senioraten der Szarvaser Superin- tendenz ist es freigestellt, sich, nach ihrem ftüherenVerbande der Pester, beziehungsweise Eperieser anzuschließen; die Oedenburger, die Eperieser und die Pester Superinten­denzen augsburgischer Konfession können demgemäß vor­läufig die Grenzen der vorbestandenen jenseits der Donau, der Theißer und der Berg-Superintendenz, in soweit die Grenzen der letzteren durch die Konstituirung der Preß­burger und Verbäßer nicht alterirt sind, annehmen. Den Den Glaubensgenossen helvetischer Konfession ist gestattet, sich an ihre frühere Superintendenzialeintheilung zu halten. Zugleich aber wird allen Personen, gegen welche die Strafbehörden aus Anlaß der mit der Ein­führung des Patentes verknüpften Vorgänge eingeschriten bnd, volle Verzeihung zu Theil und werden alle darauf siezüglichen Untersuchungen niedergeschlagen. (Konkordat.) Eine Verordnung des Armee- Oberkommandos und des Justizministeriums vom 13. Juli wirksam für alle Kronländer, mit Aus­nahme Lombardovenetiens, bestimmte über die V e r- Üußerung und Belastung des Vermögens

Next

/
Oldalképek
Tartalom