Pester Lloyd-Kalender 1861 (Pest, 1861)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1861. - Häuser-Schema von Pest, Ofen und Altofen - Alt-Ofen

Nachtrag zur Gesetzhalle. 41 katholischer Kirchen, Pfründner und g e i st l i ch e r I n st i t u t e, in Vollziehung des Art XXX. des Konkordates vom 5. No­vember 1858: Da Veräußerungen und Belastungen von Kirchen­gütern, wenn sie ohne Erfüllung der gesetzlichen Bedin­gungen ihrer Zulässigkeit geschehen, ungiltig sind, so können Eintragungen von Rechtsgeschäf- t e n dieser Art in die zur Erwerbung dinglicher Rechte auf unbewegliche Sachen bestimmten öffentlichen Bücher nur dann stattfinden, wenn neben Beobachtung der übrigen gesetzlichen Erfordernisse die ausdrückliche Erklärung der politischen Landesstelle (in der Militär­grenze des Landes-Generalkommandos) beigebracht wird, daß den besonderen, über die Veräußerung oder Be­lastung des Kirchengutes bestehenden Vorschriften (Ein­willigung Sr. Majestät des Kaisers und des heiligen Stubles, oder der von denselben damit Beauftragten) Genüge geschehen ist. Hiedurch bleibt jedoch das, den Gläubigern eines Pfründners durch die bestehenden Ge­setze eingeräumte Recht zur Einbringung ihrer Forde­rungen aus den Früchten des unbeweglichen Pfründner­vermögens int Wege der Realexekution unberührt. Militär. In Betreff der Stellver­treter int k. k. Militärdienste erging Mitte Juli folgende Allerhöchste Entschließung: Stellvertretung im Wege von Privatverträgen ist unzulässig; nur ein Bruder darf seinen Bruder vertreten, wenn der stellvertretende Bruder schon selbst der Militär­pflicht genügt, oder die zweite Altersklasse überschritten hat. Die politischen Behörden sind ermächtigt, jeden eingemeldetcn Dienstbefreiungstaxerlag sofort zu bewil­ligen. Dienenden Soldaten kann von den Landes­generalkommanden die Entlassung gegen Erlag der Taxe bewilligt werden, wenn sie bereits zwei Dienstjahre voll­streckt haben. Telegraphenwesen. Zur Erleichterung des telegraphischen Grenzverkehres haben O e st e r r e i ch und Rußland sich dahin geeinigt: Daß, wenn zwei österreichisch-russische Telegraphen­stationen in gerader Linie nicht weiter als 10 Meilen von einander entfernt sind, die Gebühren für eine, zwischen denselben ohne Berührung eines dritten Staats­gebietes gewechselte einfache Depesche von 1 bis 20 Worten für die russische und österreichische Beförderungs­strecke zusammen nur 60 Neukreuzer oder 38 Kopeken be­tragen. Für jede wetteren 10 Worte ist ein Zuschlag von 40 Neukreuzern oder 10 Kopeken zu erheben. Ve rwaltung. Eine Ministerialver- ordnung vom 5. Juni ordnet, auf Grund des Allerhöchsten Handschreibens vom 19. April an, daß die Amtswirksamkeit des Generalgouverne­ments und der Statt haltereiabtheil un- g e n in Ofen, O e d e n b u rg, Preßburg, Kaschau und Großwardein mit 30. Juni d. I. eingestellt wird. Vom 1. Juli an beginnt die Amtswirksamkeit der S t a t t h a l t e r e i sür Ungarn mit dem Amtssitze in Ofen. Der W i r k u n g s k r e i s d e r Statthal­ter e i e x p o s i t u r e n in Preßburg, Oedenburg, Kaschau und Großwardein wird durch Ministerial- erlaß dahin geordnet: Dieselben haben : a) die Durchführung des inneren Organismus, insbesondere der Komitats-Verwaltungen und des Gemeindeivesens, zu leiten und zu überwachen; b) die Verwaltung in den, der vereinten Statthalterei zustehenden Geschäftszweigen des politischen Dienstes zu kontrolliren; c) für die Aufrechthaltung der Ruhe zu sorgen; d) die Oberaufsicht über Straf-, Besserungs-, Wohlthätigkeits- und Humanitätsanstalten zu führen; e) und f) dem Vorstande der Statthalterciexpositur liegt das Präsidium bei den Grundentlastungsgeschäften und bei den Geschäften der Liquidirungskommission ob; g) der Geschäftsverkehr zwischen den untergeordneten Be­hörden und der vereinigten Statthalterei findet ohne Vermittlung der Statthaltereiexposituren statt; I>) wich­tigere Wahrnehmungen hat die Expositur sofort dem Statthaltereipräsidium mitzutheilen, auch haben die Ko- mitatsvorstände solche gleichzeitig ebenfalls dem Vorstande der Statthaltereiexpositur anzuzeigen; i) die Baudirek­tionsabtheilungen werden in Eine, der Statthalterei untergeordnete Landesbaudirektion verschmolzen; k) die einzelnen Organe der, den Statthalteret - Abtheilungen Leigegebenen Rechnungsdepartements für die Geschäfte der Grundentlastungsfondsdirektion bestehen einstweilen fort; die Prüfung der Bühnenstücke geschieht nicht mehr durch das Statthaltereipräsidium, sondern durch die Komitatsvorftände. Eine kaiserliche V e r o r d n u ng vom 31 Mai über die Stellung der lombardisch-vene- t i a tl i s ch e n C e n t r a l c o n g r e g a t i o n, be­stimmt , daß dieselbe ermächtigt sein soll, in allen Angelegenheiten der sämmtlichen Verwaltung, auf welche sie bisher nur einen berathenden Einfluß zu nehmen berufen war, Beschlüsse zu fassen. Hievon sind jene Verwaltungsgeschäfte ausgenommen, welche die Rechte des Staates berühren, oder mit welchen Gegenstände, die der gesetzmäßigen Bestimmung der Centralkongregation fremd sind, in Verbindung stehen. Auch bleibt die Genehmigung der Jahresvoranschläge und der Rechnungsabschlüsse des Landesfonds der Staatsverwaltung Vorbehalten. (R e i ch s r a t h.) Ein Allerhöchstes Hand- schreiben vom 17. Juli erklärt: „Ich habe be­schlossen, lünftig die Einführung neuer Steuern und Auflagen, dann die Erhöhung der bestehenden Steuern- und Gebührensätze bei den direkten Steuern, bei der Verzehrungssteuer und den Gebühren von Rechtsgeschäften, Urkunden, Schriften und Amts­handlungen, endlich die Aufnahme neuer Anlehen nur mit Z u ft i nt nt u n g Meines v e r- stärkten R e i ch s r a t h e s anzuordnen, und Mir eine Ausnahme hievon blos im Falle einer Kriegs­gefahr insofern vorzubehalten, als Ich Mich mit Rücksicht auf die Verhältnisse zu einer außerordent­lichen Einberufung Meines verstärkten Reichsrathes nicht bestimmt finden sollte."

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