Pester Lloyd-Kalender 1861 (Pest, 1861)
Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1861. - Häuser-Schema von Pest, Ofen und Altofen - Alt-Ofen
Nachtrag zur Gesetzhalle. Handel und Verkehr. Eine F i n a n zministerial - Verordnung vom 6. Mai bestimmt wegen Einführung der P o ft n a ch n a h m e im inneren Verkehre: Nach allen Kronländern, mit Ausnahme Lombardo- venetiens, können Sendungen m i t N a ch n a h m e, d. h. solche Sendungen zur Aufgabe gebracht werden, bezüglich bereit die Postanstalt die Verpflichtung übernimmt, einen bestimmten, vom Versender Lezeichneten Betrag (Nachnahme) von bent Adressaten etnheben und denselben sodann im Wege des Aufgabspostamtes an den Versender anszahlen zu lassen. Solche Sendungen werden bei der Fahrpost aufgegeben; der Betrag der Nachnahme darf 50 fl. Oe. W. nicht übersteigen. Die Provision beträgt für Nachnahme bis einschließlich 3 fl. Oe. W. fünf Neukreuzer, für Nachnahmen über 3—10 fl. werden von jedem Gulden oder Thetle eines Gulden l6/io Neukreuzer, von 10 fl. ab von jedem Gulden oder Theile eines Guldens 1 Neukreuzer berechnet. Sendungen mit Nachnahmen sind längstens hinnen 14 Tagen, vom Zeitpunkte des Ein- langens amBestimmungsorte an gerechnet, von demAdref- saten unter Berichtigung der darauf hastenden Nachnahme und sonstigen Gebühren zu erheben. Die Nachnahmen können bet dem Aufgabspostamte nur binnen sechs Monaten, vom Tage der Aufgabe der Sendung gerechnet, erhoben werden. Eine Ministerialverordnung vom 12. Mai verordnet mit Bezug auf die Firma-Protokol- l i r u n g e n, die Handels- und Gewerbs- b ü ch e r, die Prokura tmb die handelsgerichtliche Kompetenz: Den Geschäftsbüchern jedes Inhabers einer bet der Handels- und Gewerbekammer eingetragenen Handels-, Fabrtks- oder anderen Gewerbeunternehmung kommt, wenn siegehörig geführt sind, die den Handels- und Gewerbsbüchern eingeräumte halbe Beweiskraft zu. Alle diejenigen Handelsleute, Fabrikanten und übrigen Ge- werbeunternehmer, deren Firma bet dem Handelsgerichte protokollirt ist, sind verpflichtet, gesetzmäßig eingerichtete Geschäftsbücher zu führen. Jeder Inhaber einer, bei der Handels- und Gewerbekammer eingetragenen Handels-, Fabrik-- oder anderen Gewerbeunternebmung ist b e r e ch- t t g t, feine Unternehmung fowol bet dem Handelsgerichte des Bezirkes, in welchem sich dieselbe befindet, als auch bei denjenigen Handelsgerichten, in deren Bezirken er Zweigniederlassungen oder Niederlagen hält, protv- kjo l l i re n zu lassen. Die bei der Handels- und Gc- werbekammer als Handelsleute oder Fabriksinhaber eingetragenen Unternehmer sind, wenn sie von dem Erwerbe aus ihrem Geschäftsbetriebe an einjährigen landesfürstlichen direkten Steuern ohne Zuschläge: in der Haupt- und Residenzstadt Wien wenigstens 150 fl., in der Umgehung von zwei Meilen um Wien wenigstens 80 fl., an Orten mit einer Bevölkerung über 50,000 Seelen wenigstens 80 fl., an Orten mit einer Bevölkerung über 10,000 | bis 50,000 Seelen wenigstens 60 fl., an Orten mit eine Bevölkerung mit und unter 10,000 Seelen wenigstens 40 fl zu entrichten haben, oder, wenn sie ihre Geschäfte mit Gesellschaften unter einer Gesellschaftsfirma betreiben wollen, vep stich tet, ihre Firma bei dem Handelsgerichte protokolliren zu lassen. Für alle protokollirten Unternehmungen haben folgende Bestimmungen zu gelten': a) Die Unternehmer sind berechtigt, Geschäftspro- kur en zu ertheilen und verpflichtet, die erthetlten protokolliren zu lassen; b) sie unterliegen dem Gerichtsstände des H a n d e l s g e r i ch t e s. Jede Eingabe umjhandels- gertchtliche Protokollirung einer Unternehmung unterliegt der S t e m p e l g e b ü h r von 10 fl., hat jedoch diese Unternehmung an einjährigen landesfürstlichen direkten Steuern ohneZuschläge, mit Beziehung auf denZettpunkt, wo die Protokollirung angesucht wird, mehr als hundert Gulden zu zahlen, so sind als wettere Gebühr für die Protokollirung von dem Mehrbeträge dieser Steuern noch I0pCt. unmittelbar zu entrichten. Der Stempelgebühr von 10 fl. unterliegen ferner die Eingaben : a) um Protokollirung eines Gesellschaftövertrages; b) um Eintragung einer bereits protokollirten Geschäftsunternehmung bei den Handelsgerichten derjenigen Bezirke, wo diese eine Zweigniederlassung oder Niederlage hat. Die Eingaben um Protekollirung : a) der Liqutdirungsfirma bei Auflösung einer Unternehmung; b) bei einer Prokura, oder des Rechtes zur Firmaführung unterliegen einer Stempelgebühr von 5 fl., nnd zwar für jedes Individuum, dessen Zeichnung protokollirt wird. Diese Stempelgebühren haben nur für den ersten Bogen der Eingabe zu gelten, die weiteren Bogen unterliegen dem gewöhnlichen Eingabenstempel, derzeit sammt Zuschlag'von 36 kr. Justiz. Eine M i n i st e r i a l v e r o r d- n u n g vom 26. Mai ordnet in Ungarn und dessen ehemaligen Nebenländern die Bestellung von Ortsgerichten flir Rechts st reitigkeiten von geringerem Belange an: Für jede Gemeinde ist ein Orts- (Stadt-, Markt-, Dorf-) Gericht zu bestellen. Dasselbe ist kompetent für Streitigkeiten, bet denen es sich, je nach der Größe des betreffenden Ortes, um ein Objekt int Werthe von nicht mehr als 25, oder (0, oder 100 fl. Oe. W. handelt. Die ausdrückliche Einwilligung beider Parteien kann diese Kompetenz auch auf höhere Geldsummen ausdehnen. Es können vor dem Ortsgertchte nicht geklagt werden: a) der Fiskus und alle durch die Finanzprokuratur vertretenen Anstalten; b) katholische Geistliche, dann Seelsorger und Religionslehrer einer gesetzlich anerkannten Kirche ober Religionsgenossenschaft; e) Personen, welche der Militärgerichtsbarkeit oder dem Obersthosmarschall- amte unterstehen; <l) die Besitzer adeliger Güter, auf welchen bis zum Jahre 1848 die Gerichtsbarkeit ausgeübt wurde; e) Vorsteher der Vorgesetzten politischen und Gerichtsbehörden; 0 der Vorsteher der Gemeinde, für welche das Ortsgericht bestellt ist; g) diese Gemeinde selbst; und h) die Ehefrauen und die nicht großjährigen