Pester Lloyd-Kalender 1861 (Pest, 1861)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1861. - Gesetzhalle

Finanzen. 7 Vortrages der Staatsschuldsrrcommission vom 21. Januar ward über das Gesammtver- mögen des somit aufgelösten Tilgungs- sondeS in nachstehender Weise verfügt: Durch Vernichtung der dem bestandenen Staatsschuldentilgungsfonds gehörigen Central­kassenanweisungen und Staatsschuld- verschreibungen (worunter Nationalanlehen im Nennwerthe von 28i 2 Mill.) wird die Staats­schuld um den Nennwerth von 143,053,430 fl. und um ein jährliches Z i n s e n e r f 0 r d e r n t ß von 5,957,583 fl. D. SB. reducirt. Die in der Tilgungsfondshaupt­kasse vorhandene Barschaft von 354° fl., dann die ständischen- Do in estikalobligatio neu und Privatschuldverschrei bungen im Gesammt- detrage von 11,750,109 fl W.W., resp. von6,200fl. C.M. und 445,260 fL W. W. werden der FinaJtzver- w a l t u n g überwiesen. Betreffs der dem Tilgungsfonds gehörig gewesenen Grundentlastungs-, dann der Priorität s-O b l i g a t i 0 n e n der N 0 r d b a h n-, Karl-L udwigs-Bahn- und der Theiß b ah n- Gesellschaft im Nominalwerte von 9,522410; von 1,750,000 ; von 13,989,642 fl. C. M.; und von 15,750,000 fl. Ö. W. wird der Finanzmtnister ermächtigt, mit der Direktion der N a t i 0 n a l b a n k zu dem Ende in Unterhandlung zu treten, damit diese Effekten aufAbschlag der Forderungen der Nattonalbank an den Staat in dem entsprechenden Werthe an Zahlungsstatt übernommen werden. Ein Ministerialerlaß vom 15. Februar vereinfacht den Vorgang bei U m s ch r e i b u n g e n und D e v i n k u l i r u n g e n von Staatsschuld- Verschreibungen dahin: Die Umschreibung der Staatsschuldverschrei­bungen, welche auf einen freien Namen lauten, wird von der Universal-Staatsschuldenkasse in Wien auf jeden beliebigen Namen vorgenomnren, wenn ans der Cession oder dem Giro der Name desjenigen unterschrieben er­scheint, auf den die Obligation lautet. Eine Prüfung der Echtheit der Unterschrift und eine Haftung für die Echtheit findet nicht statt. Will sich der Eigenthümer sichern, so hat er in den Kredttsbüchern die Vormerkung, deren Vollzug dann auf der Obligation selber ersichtlich gemacht wird, zu verlangen: daß eine Umschreibung dieser Obligationen nur gegen seine legalisirte Unterschrift auf einen anderen Namen stattfinden könne. Die Staatsschuldverschreibun­gen , welche nicht auf einen freien Namen lauten, können nur dann umgeschrieben werden, wenn die Partei urkundlich nachweiset, daß sie das Eigenthum der Staatsschuldverschreibung erworben habe. Die Bewilli­gung zur Umschreibung bleibt dem Finanzministerium bei jenen Staatsschuldverschreibungen Vorbehalten, welche auf eine ausländische Körperschaft, Gemeinde, Stiftung oder Anstalt lauten; sonst ertheilt die Staatsschüldendirektion die Erlanbntß dazu. Gegen die abweisliche Entscheidung der Direktion der Staatsschuld steht der Rekurs an das Finanzministerium offen. Zu den nicht auf freien Namen lautenden Staatsschnldverschretbungen gehören: a) die sogenannten Hauptobligationen; b) diejenigen Staats­schuldverschreibungen , welche als das Eigenthum eines Minderjährigen oder Kuranden ausdrücklich bezeichnet sind; c) alle Staatsschuldverschreibungen, welche aufden Namen einer inländischen Körperschaft, Gemeinde oder Stiftung, oder auf eine von den Behörden verwaltete oder unter deren Schutze stehenden Anstalt lauten; d) alle vink ri­ll r t e n (mit einem Haftungsbande versehenen) Staats­schuldverschreibungen; e) diejenigen Staatsschuldver­schreibungen , auf welchen eine, bie freie Verfügung ihres Eigentümers hemmende gerichtliche Verordnung ersichtlich gemacht, oder der Universal-Staatsschuldenkasse oder den Kreditsabtheilungen in den Kronländern bekannt gegeben wurde. Die Zustimmung zur D e v inku l ir u n g von Staatsschuld-Verschreibungen ist bei derjenigen Behörde anzusuchen, auf deren Veranlassung dieselben vinkulirt wurden. Sollen vinkulirte Staatsschuldverschreibungen auf Verlangen eines Andern, als des in der Staatsschuldverschreibung genannten Eigenthümers devin- kulirt werden, so haben die für die Umschreibung angeord­neten Bestimmungen zu gelten. Stempel» Laut eines, für alle Kronländer mit Ausnahme der Militärgrenze wirksamen Erlasses vom 29. October unterliegen dem Stempel die Eingaben, welche an die zum Vollzüge des Ver­gleichsverfahrens bei Zahlungseinstellungen bestellten Notare in dieser ihrer Eigenschaft ge­richtet werden. Eine auf die W e ch s e l g e b ü h r e n bezüg­liche Finanzministerialverordnung setzt das Ge­setz vom 23. Juli außer Kraft, welches int wesentlichen verfügte: Die Gebühr für Wechsel, die lm Jnlande zu einer bestimmten Zeit nach dem Tage der Ausstellung ; zahlbar sind, kann nur als eine solche angesehen werden, welche für eine bestimmte Zeit bemessen wurde, nnd zwar für 6 Monate, wenn der Wechsel int Jnlande ausgestellt wurde, und für 12 Monate, wenn dessen Ausstellung im Auslande erfolgt ist. Wird der Wechsel zur Verfallszeit zur Zahlung nicht präsentirt, sondern stillschweigend verlängert, so muß die Gebühr wieder entrichtet werden, bis die Verjährung des wechselmäßigen Anspruches Eintritt. Steuern. Eine Allerhöchste Entschlie­ßung vom 16. April verordnet: Die Wirksamkeit der mit Verordnung vom 12. Mai 1859 eingeführten Bestimmungen hinsichtlich der Ver­zehrungssteuer von Wein und Fleisch (cf. Jahrg. 1860, Pg. 6 u. 200) hat in allen Kronländern, mit Ausnahme Dalmatiens, der Militärgrenze und des lomb.- venetianischen Verwaltungsgebietes, mit 1. Mai 1860, und nur in Kroatien und Slavonien, dann in Krain und Istrien erst mit 1. November 1861 zu beginnen. Um die D u r ch- führung zu erleichtern, werden in Niederösterreich, I Steiermark, Ungarn, Siebenbürgen, dem Temeser Banate Í mit der serbischen Woiwodschaft, Kroatien, Slavonien und in Südtirol die Finanzlandesdirekttonen ermächtigt, auch in Orten mit einer Bevölkerung von mehr als 2000 Ein­wohnern , wenn daselbst ein freiwilliges Uebereinkommen mit den Gemeinden über eine ratenweise zu^entrichtende Pauschalsumme nicht zu Standen kommt, die Steuereinhe­bung der Gemeinde amtlich zuzuweisen. Der Pauschalbe­trag ist nach Ablauf eines jeden Monats zu entrichten. Zollkredite. Eine Mimsterialverordnung v. 10. Januar bestimmt: Es werden die versuchsweise bewilligten Zollbor­gungen ebenfalls versuchsweise noch während weiterer 2 Jahre int Grundsätze ausrecht erhalten. Die Zahl der Zollämter, bei denen Zollborgungen stattfinden, wird ; vermehrt und es kann die Uebertragung der Kredite auch I in das nächste Verwaltungsjahr stattfinden. Das festge­setzte Minimum der Zollgebühren in einem Jahre wird I auf 1500 fl. herabgesetzt und können Kreditbewilligun- I gen auch auf unbestimmte Dauer bis zur Aufkündi- ! gung ertheilt werden. Die Finanzlandesbehörden werden I ermächtigt, Kredite bis zum Betrage von 60,000 fl. zu I bewilligen. Auch Pfandbriefe der Nationalbank, der ga- ! lizischen Kreditanstalt, dann Bankaktien zu Vs des Ta-

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