Pester Lloyd-Kalender 1861 (Pest, 1861)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1861. - Gesetzhalle

8 Gesetzhalle. gescourses können als Sicherstellung erlegt werden; ebenso werden Solidar-Schuldverschreibungen, welche von dem Kredilwerber und drei Firmen ausgestellt sind, als genügend angenommen. Der mit 100 fl. festgesetzte Zollbetrag, dessen Borgung gestattet werden soll, wird auf 50 fl. herabgesetzt. Auch tonnen Lieenzgebühren und allgemeine Verzehrungssteucrzustl'läge in die Borgung einbezogen werden. c) Handel und Verkehr. Waarenbörse- und Waarensensale- Gesetz vom 26. Februar, giltig im ganzen Umfange des Reiches mit Ausnahme der Militairgrenze, umfaßt in 58 Paragraphen folgende Hauptbestimmungen: Die Genehmigung zur Errichtung von W a a ren­dőr s e n ertheilt der Finanzmintster. Die Waarenbör- sen unterstehen unmittelbar der politischen Landesstelle. Bei jeder derselben ist ein eigner V e r w a l t u n g s k ö r- p e r zu bestellen. Zum Besuche der Waarenbörse be­rechtigt ist jede Person männlichen Geschlechtes, die bezüg­lich ihres Vermögens eine gütige Verbindlichkeit eingehen kann. Von bent Rechte, die Waarenbörse'zu besuchen, sind ausgeschlossen: a) Kridatare, während der Ver­gleichs - oder Konkursverhandlung und nach derselben, wenn sie wegen schuldbaren Konkurses verurtheilt wurden; b) diejenigen Personen, welche und so lange sie den ihnen aus einem Börsengeschäfte obliegenden Verbindlichkeiten nach Ablauf des zur Erfüllung derselben bestimmten Zeit­punktes nicht entsprochen haben; c) diejenigen, welche we­gen eines Verbrechens überhaupt, wegen eines Vergehens oder einer Uebertretung aus Gewinnsucht, wegen Schleich­handels oder schwerer Gefällsübertretung vernrtheilt'wur- : den; d) diejenigen, welche sich wegen einer im vorstehenden Absätze bezeichnten Handlung in Untersuchung befinden ; e) diejenigen, welchen und so lange ihnen wegen Uebertre­tung der Börsevorschrtsten das Recht zum Besuche der Börse entzogen worden ist. Jeder habituelle Besucher der Börse hat alljährlich eine, in die Kasse der Anstalt fließende G e- h ü h r zu entrichten. Bei jeder Waarenbörse wird vom politischen Landeschef ein l a n>d e s fü r st l i ch e r B őr­se k o m m i s s ä r bestellt. Der Börsekommissär führt die Oberaufsicht an der Börse, sorgt für die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung auf derselben, überwacht den Ge­schäftsbetrieb der Sensale, und ist berechtigt, Einsicht in die Bücher der Sensale zu nehmen. Er hat'ferner für die Ausmittlung der Durchschnittspreise der wich­tigeren, durch Vermittlung der Waarensensale umgesetzten Waaren Sorge zu tragen. Der Verwaltungskörper hat dem Börsekommtssär die zur Handhabung der Bö'rseordnung nöthigen Organe betzugeben, welche ganz unter seiner Lei­tung stehen. Waarensensale können überall angestellt wer­den, wo sich ein Bedürfniß kundgibt. Ihre Ernennung er­folgt durch die Handelskammer und unterliegt der Bestäti­gung durch die politische Landesstelle. Die ordnungsmäßig bestellten Waarensensale können ohne gesetzlichen Grund und ohne vorläufiges, von der berufenen Behörde geschöpf­tes Erkenntniß ihres Amtes nicht entsetzt werden. An Or­ten, wo Waarenbörsen bestehen, ist es Pflicht jedes Waa- rensensalen, wenigstens an den Tagen, an welchen ihn nach der eingeführten Ordnung die Reihe trifft, vom Beginne der Börsezeit bis zum Schluffe derselben zugegen zu sein, oder dafür zu sorgen, daß seine Stelle durch einen andern Sensal vertreten, und diese Vertretung dem Börsekom­missär angezetgt werde. Zu einer über acht Tage'dauern- den Stellvertretung hat er die Bewilligung des Börsekom­missärs zu erwirken. Jeder Waarensensal ist gehalten, über die von ihm zu Stande gebrachten Geschäfte ein Sensalenbuch zu führen. Eben so hat er über jedes Geschäft eine durch seine Unterschrift beglaubigte Bestäti­gung des Abschlusses (S ch l u ß z e t t e l) mit Beziehung auf die Zahl, unter welcher dasselbe in seinem Buche ein­getragen wird, den Kontrahenten auszufertigen und den Parteien zuzustellen. Die Sensalenbücher und Schlußzet­tel haben alle Beweiskraft. Die Wirksamkeit eines durch Waarensensale vermittelten Vertrages beginnt mit der Unterfertigung der Parteien in dem Buche des Sensa­len oder dem Schlußzettel. Für jedes pflrchtmäßig vermit­telte Geschäft hat der Waarensensal das Recht, den Lohn (die S e n sa r i e) und zwar, wenn nichts anderes verab­redet wurde, von dem Verkäufer, Pfandgeber, Frachter, Versicherer oder Spediteur zu verlangen. Diesen Lohn hat er auch dann anzusprechen, wenn die Vermittlung des Geschäftes so wett gediehen ist, daß der Sensal die Parteien einander bekannt gegeben hat, das Geschäft aber hierauf noch am nämlichen Tage von den Parteien unter sich un­mittelbar geschlossen, oder wenn das rechtswirksam ge­schlossene Geschäft wieder rückgängig gemacht worden ist. Strafen. Börsen besucher, die eine Viertelstunde nach Schluß der Waarenbörse noch in deren Lokal betroffen werden, verfallen in eine Buße von 5 fl.; ordnungswidriges Benehmen wird mit Ausschluß vom Bör­senbesuche auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geahndet. Geringere Uebertretungen der W a a r e n s e n s a l e sind mit Geldstrafen von 10 bis 100 fl. zu ahnden. Bei schwe­ren Dienstvergehen sind zu verhängen: a) Geldstrafen über 100 bis 1000 fl., b) die Entsetzung vom Amte. Strafen dieser Art (lit a und d) können nur nach vorläufiger Dis- zipltnar-Untersuchung verhängt werden. Die Entset­zung v o m A m t e hat insbesondere einzutreten: 1) wenn der Sensal, es sei unter wahrem oder erborgtem Na­men ein Geschäft für sich unterhandelt, oder an dem Nutzen eines unterhandelten Geschäftes auf irgend eine Weise theilnimmt; 2) wenn er Geschäfte für Personen besorgt, von deren Unfähigkeit, sich zu verpflichten, er Kenntniß hat, oder wenn er verbotene oder solche Geschäfte vermittelt, rücksichtlich welcher der gegründete Verdacht vorltegt, daß eine Partei sie nur zum Scheine, zur Umgehung eines Ge­setzes oder zur Benachteiligung von dritten Personen schlie­ßen wolle; 3) wenn er in seinen Geschäften wissentlich einen falschen Umstand angtbt, bestätigt oder in sein Buch einträgt oder dieses verfälscht; 4) wenn öfters wieder­holte Strafen fruchtlos blieben; 5) wenn er wegen eines Verbrechens, eines aus Gewinnsucht oder betrüglicher Ab­sicht entspringenden Vergehens, oder einer Uebertretung dieser Art schuldig erkannt, oder wegen einer anderen Ge­setzübertretung zu einer wenigstens sechsmonatltchen Frei­heitsstrafe verurtheilt wird; 6) wenn er einer Gefälls- übertrctung, worauf das Gesetz unabhängig von der Ver- mögenssträfe eine Arreststrafe androht, für schuldig erkannt wurde; 7) wenn er in Konkurs verfallen und nicht schuld­los erkannt worden ist; 8) wenn ein Sensal, welcher we­gen Betheiligung an einem Handelsgewerbe oder industri­ellen Unternehmen bestraft wurde, diese gesetzwidrige Ver­bindung nicht innerhalb einer von der Behörde zu bestim­menden Frist auflöst. Die zeitweilige Dtensteinstellung (S u s p e n s i o n) hat einzutreten: l) wenn der an ei­nem Börseorte besindliche Waarensensal wegen unanstän­digen oder unruhigen Betragens auf der Börse zeltweilig die Börsefähigkeit verloren hat; 2) wenn derselbe wegen einer der oben unter 5 und 6 angeführten strafbaren Hand­lungen in Untersuchung, oder wenn er in Konkurs sich be­findet, in so lange er nicht für schuldlos erklärt wurde; 3) wenn derselbe zeitweise unfähig ist, bezüglich seines Ver­mögens eine giltige Verbindlichkeit einzugehen; 4) wenn die Fortsetzung der Amtsführung eines Sensals während einer Diszipllnaruntersuchung besonders bedenklich er­scheint ; 5) wenn die oben unter 8 bezeichnet gesetzwidrige Verbindung eines Sensals zur Zeit der Bestrafung nicht gelöst ist, bis zu deren Lösung. Unbefugte sogenannte Wtnkelsensale werden je nach der Zahl und dem

Next

/
Oldalképek
Tartalom