Pester Lloyd-Kalender 1861 (Pest, 1861)
Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1861. - Gesetzhalle
s Zesetzhatle. 1 Das neue Gewerbegesetz. Gewerbegesetz vom 20. December 1859, laut Einführungspatentes gütig für das ganze Reich mit Ausnahme Venetiens und der Militärgrenze, vom 1. Mai 1860 anwendbar auf alle Industrien, die nicht in die nachstehenden Kategorien gehören ♦ Die land- und forstwiffenschastliche Produktion und ihre Nebengewerbe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstände haben; dann der in einigen Landestheilen durch ältere Einrichtungen, den Besitzern der Wein- und Obstgärten gestattete Ausschank des eigenen Erzeugnisses; der Bergball und die nach dem Berggesetze von bergamtlicher Con- cession abhängigen Wcrksvorrichtungen; die literarische Thätigkeit, das Selbstverlagsrecht der Autoren und die Ausübung der schönen Künste; die Lohnarbeit der gemeinsten Art (Taglvhnerarbeit sc.) ; die in die Kategorie der häuslichen Nebenbeschäftigung fallenden und durch die gewönlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbözweige; die Geschäfte der Advokaten, Notare und Handelsmäkler (Wechsel-, Maaren- und Schiffssensalen, Börseagenten); Ingenieure und andere Personen, welche von der Behörde für gewisse Geschäfte besonders bestellt und in Pflicht genommen sind; dann alle Unternehmungen von Privatgeschästsvermittlungen in anderen als Handelsgeschäften; die Ausübung der Heilkunde (Aerzte, Wundärzte, Zahn-, Augenärzte, Geburtshelfer und Hebammen sc.); die Unternehmungen voll Heilanstalten jeder Art, mit Inbegriff der Gebär- und Jrrenbe- wahr-, Bade-und Trinkkuranstalten; das Apothekerwesen ; das Veterinärwesen, mit Einschluß des Viehschnittes ; die Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und die sich hierauf beziehenden Anstalten; die gewerblichen Arbeiten öffentlicher Humanitäts-, Unterrichts-, Straf- oder Korrektionsanstalten; die Unternehmungen von Kreditanstalten, Banken, Versatz-, Versiche- rungs-, Versorgungs-, Rentenanstalten, Sparkassen sc.; die Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen; der den Seegesetzen unterliegende Schifffahrtsbetrieb auf dem Meere und die Seefischerei; die Unternehmungen von ständigen Ucbcrfuhrcn (Fähren) auf Flüssen, Seen, Kanälen sc.; dann die Schwemm- und Flößanstalten; die Untern. öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art; die Untern, periodischer Druckschriften und der Verschleiß derselben; der Hausirhandel und andere ausschließend im Hernmwandrn ausgeübte gewerbliche Verrichtungen umfaßt in 152 Paragraphen folgende wesentliche Bestimmungen: Bedingungen des Gewerbebetriebes. (§. 1 bis 3T) Die Gewerbe können entweder gegen bloße A n m e l d u n g betrieben werden (freie Gewerbe) oder sind an eine besondere Bewilligung der Behörde gebunden (c o n c e sst o n i r t e Gewerbe). Zum selbstständigen Betriebe eines jeden Gewerbes wird in der Regel erfordert, daß der Unternehmer sein Vermögen selbst zu verwalten berechtigt sei. Das G e- schlecht begründet in Bezug auf die Zulassung zu Gewerben keinen Unterschied. Personen, welche wegen eines Verbrechens überhaupt, eines Vergehens oder einer Uebertretung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit, wegen Schleichhandels, wegen schwerer Gefällsübertretung oder wegen schuldbaren Konkurses ver- urtheilt wurden, sind vom Antritte eines Gewerbes dann auszuschließen, wenn nach der Eigenthümlichkeit des letzteren und nach der Persönlichkeit des Unternehmers Mißbrauch zu besorgen wäre, in welch letzterem Falle dem Antritte des Gewerbes auch während der Dauer der Untersuchung nicht stattzugeben ist. Wer durch richterliches oder administratives Erkenn tu iß von dem Betriebe eines Gewerbes entfernt wurde, ist von dem Antritte eines jeden Gewerbes ausgeschlossen, durch dessen Ausübung der Zweck des Erkenntnisses vereitelt würde. In Fällen administrativer Erkenntnisse kann jedoch von der politischen Landesftelle die Rehabilt- tirung solcher Personen, mit Rücksicht auf ihre nachmalige längere tadellose Haltung, ausgesprochen werden. Der Antritt eines Gewerbes ist von der Aufnahme in den Verband der Gemeinde, in welcher dasselbe betrieben werden soll, nicht abhängig, und ändert nichts an der Gemeindezuständigkeit. Zulassung von Ausländern zum .selbstständigen Betriebe einer Gewerbeunteruehmung in Oesterreich bleibt, in softrne nicht durch Staatsverträge andere Bestimmungen getroffen sind, von Fall zu Fall der Entscheidung des Ministeriums des Innern Vorbehalten. Die Zulassung von Handelsreisenden für ausländische Handels- und Jndustrieunternehmungen ist durch eine besondere Vorschrift geregelt. Der g l e i ch z e i t i g e Betrieb mehrerer Gewerbe durch denselben Unternehmer ist gestattet. Nachstehende Gewerbe werden als c o n c e s- s i o n i r t erklärt: 1.) Alle Gewerbe, welche auf mechanischem und chemischem Wege die Vervielfältigung von literarischen oder artistischen Erzeugnissen oder den Handel mit denselben zum Gegenstände haben (Buch-, Kupfer-, Stahl-, Holz- Steindruckereien )c., dann Buch-, Kunst-, Musikalienhandlungen); 2.) die Unternehmungen von Leihanstalten für derlei Erzeugnisse und von Lesekabine- ten; 3.) die Unternehmungen periodischer Personen- Transporte; 4.) die Gewerbe derjenigen, welche an öffentlichen Orten Personen-Transportmittel zu Jedermanns Gebrauche bereit halten, oder ihre Dienste anbieten, wie Platzdiener, Lohnlakaien u. s. f.; 5.) das Schiffergewerbe ; 6.) das Gewerbe der Baumeister, Maurer, Steinnretze und Ztmmerleute; 7.) Rauchfangkehrer; 8.) Kanalräumer; 9.) Abdecker; 10.) die Verfertigung und der Verkauf von Waffen und Munitionsgegenständen und das Gewerbe der Büchsenmacher insbesondere; 11) die Verfertigung und der Verkauf von Feuerwerksmaterial und Feuerwerkskörpern; 12.) der Handel mit gebrauchten Kleidern und Betten, mit gebrauchter Wäsche, mit altem Geschmeide und Metallgeräthe (Trödlergewerbe), dann das Pfandleihergewerbe, soweit dasselbe überhaupt gesetzlich gestattet ist; 13.) der Verschleiß von Giften und Medicinalkräutern; 14.) die Gast- und Schankgewerbe. a