Pester Lloyd-Kalender 1861 (Pest, 1861)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1861. - Gesetzhalle

s Zesetzhatle. 1 Das neue Gewerbegesetz. Gewerbegesetz vom 20. December 1859, laut Einführungspatentes gütig für das ganze Reich mit Ausnahme Venetiens und der Militärgrenze, vom 1. Mai 1860 anwendbar auf alle Industrien, die nicht in die nachstehenden Kategorien gehören ♦ Die land- und forstwiffenschastliche Produktion und ihre Nebengewerbe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstände haben; dann der in einigen Landestheilen durch ältere Einrichtungen, den Besitzern der Wein- und Obstgärten gestattete Ausschank des eigenen Erzeugnisses; der Berg­ball und die nach dem Berggesetze von bergamtlicher Con- cession abhängigen Wcrksvorrichtungen; die literarische Thätigkeit, das Selbstverlagsrecht der Autoren und die Ausübung der schönen Künste; die Lohnarbeit der ge­meinsten Art (Taglvhnerarbeit sc.) ; die in die Kategorie der häuslichen Nebenbeschäftigung fallenden und durch die gewönlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebe­nen Erwerbözweige; die Geschäfte der Advokaten, Notare und Handelsmäkler (Wechsel-, Maaren- und Schiffssensa­len, Börseagenten); Ingenieure und andere Personen, welche von der Behörde für gewisse Geschäfte besonders bestellt und in Pflicht genommen sind; dann alle Unter­nehmungen von Privatgeschästsvermittlungen in anderen als Handelsgeschäften; die Ausübung der Heilkunde (Aerzte, Wundärzte, Zahn-, Augenärzte, Geburtshelfer und Hebammen sc.); die Unternehmungen voll Heilanstal­ten jeder Art, mit Inbegriff der Gebär- und Jrrenbe- wahr-, Bade-und Trinkkuranstalten; das Apothekerwe­sen ; das Veterinärwesen, mit Einschluß des Viehschnit­tes ; die Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und die sich hierauf beziehenden Anstalten; die gewerblichen Arbeiten öffentlicher Humanitäts-, Unter­richts-, Straf- oder Korrektionsanstalten; die Unterneh­mungen von Kreditanstalten, Banken, Versatz-, Versiche- rungs-, Versorgungs-, Rentenanstalten, Sparkassen sc.; die Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen; der den Seegesetzen unterliegende Schifffahrtsbetrieb auf dem Meere und die Seefischerei; die Unternehmungen von ständigen Ucbcrfuhrcn (Fähren) auf Flüssen, Seen, Ka­nälen sc.; dann die Schwemm- und Flößanstalten; die Un­tern. öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art; die Untern, periodischer Druckschriften und der Ver­schleiß derselben; der Hausirhandel und andere ausschlie­ßend im Hernmwandrn ausgeübte gewerbliche Verrich­tungen umfaßt in 152 Paragraphen folgende wesentliche Bestimmungen: Bedingungen des Gewerbebetriebes. (§. 1 bis 3T) Die Gewerbe können entweder gegen bloße A n m e l d u n g betrieben werden (freie Gewerbe) oder sind an eine besondere Bewilligung der Be­hörde gebunden (c o n c e sst o n i r t e Gewerbe). Zum selbstständigen Betriebe eines jeden Gewerbes wird in der Regel erfordert, daß der Unternehmer sein Vermögen selbst zu verwalten berechtigt sei. Das G e- schlecht begründet in Bezug auf die Zulassung zu Ge­werben keinen Unterschied. Personen, welche wegen eines Verbrechens überhaupt, eines Vergehens oder einer Uebertretung aus Gewinnsucht oder gegen die öffent­liche Sittlichkeit, wegen Schleichhandels, wegen schwerer Gefällsübertretung oder wegen schuldbaren Konkurses ver- urtheilt wurden, sind vom Antritte eines Gewerbes dann auszuschließen, wenn nach der Eigenthümlichkeit des letz­teren und nach der Persönlichkeit des Unternehmers Miß­brauch zu besorgen wäre, in welch letzterem Falle dem An­tritte des Gewerbes auch während der Dauer der Unter­suchung nicht stattzugeben ist. Wer durch richterliches oder administratives Erkenn tu iß von dem Betriebe eines Gewerbes entfernt wurde, ist von dem Antritte eines jeden Gewerbes ausge­schlossen, durch dessen Ausübung der Zweck des Erkenntnis­ses vereitelt würde. In Fällen administrativer Erkenntnisse kann jedoch von der politischen Landesftelle die Rehabilt- tirung solcher Personen, mit Rücksicht auf ihre nachmalige längere tadellose Haltung, ausgesprochen werden. Der Antritt eines Gewerbes ist von der Aufnahme in den Ver­band der Gemeinde, in welcher dasselbe betrieben werden soll, nicht abhängig, und ändert nichts an der Ge­meindezuständigkeit. Zulassung von Ausländern zum .selbstständi­gen Betriebe einer Gewerbeunteruehmung in Oesterreich bleibt, in softrne nicht durch Staatsverträge andere Bestimmungen getroffen sind, von Fall zu Fall der Ent­scheidung des Ministeriums des Innern Vorbehalten. Die Zulassung von Handelsreisenden für ausländi­sche Handels- und Jndustrieunternehmungen ist durch eine besondere Vorschrift geregelt. Der g l e i ch z e i t i g e Be­trieb mehrerer Gewerbe durch denselben Un­ternehmer ist gestattet. Nachstehende Gewerbe werden als c o n c e s- s i o n i r t erklärt: 1.) Alle Gewerbe, welche auf mecha­nischem und chemischem Wege die Vervielfältigung von li­terarischen oder artistischen Erzeugnissen oder den Handel mit denselben zum Gegenstände haben (Buch-, Kupfer-, Stahl-, Holz- Steindruckereien )c., dann Buch-, Kunst-, Musikalienhandlungen); 2.) die Unternehmungen von Leihanstalten für derlei Erzeugnisse und von Lesekabine- ten; 3.) die Unternehmungen periodischer Personen- Transporte; 4.) die Gewerbe derjenigen, welche an öf­fentlichen Orten Personen-Transportmittel zu Jeder­manns Gebrauche bereit halten, oder ihre Dienste anbie­ten, wie Platzdiener, Lohnlakaien u. s. f.; 5.) das Schif­fergewerbe ; 6.) das Gewerbe der Baumeister, Maurer, Steinnretze und Ztmmerleute; 7.) Rauchfangkehrer; 8.) Kanalräumer; 9.) Abdecker; 10.) die Verfertigung und der Verkauf von Waffen und Munitionsgegenständen und das Gewerbe der Büchsenmacher insbesondere; 11) die Verfertigung und der Verkauf von Feuerwerksmaterial und Feuerwerkskörpern; 12.) der Handel mit gebrauchten Kleidern und Betten, mit gebrauchter Wäsche, mit altem Geschmeide und Metallgeräthe (Trödlergewerbe), dann das Pfandleihergewerbe, soweit dasselbe überhaupt ge­setzlich gestattet ist; 13.) der Verschleiß von Giften und Medicinalkräutern; 14.) die Gast- und Schankgewerbe. a

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