Pester Lloyd-Kalender 1861 (Pest, 1861)
Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1861. - Gesetzhalle
2 Gesetzhalle. Zur Erlangung der Betrtebsberechtigung für ein eonces- sionirtes Gewerbe ist, außer den obigen allgemeinen Bedingungen, Verläßlichkeit u. Unbescholtenbett, bei den Kategorien 1., 2., 5., 6„ 7., 10., 11. und 13. auch die erforderliche Befähigung nachznweiftn. Bei Verleihung der in den Nummern 1., 2., 4, und 7. bis einschließlich 14. einbegriffenen Gewerbe sind außerdem die L o k a l v e r h ä l t n i s s e u. die R ü ck s i ch t e n der polizeilichen Ueberwachuung ins Auge zu fassen. So sollen Gewerbe ad 1. u.in der Regel nur an Orten errichtet werden dürfen, in denen eine politische Behörde ihren Sitz hat: nur der ausschließlich auf Schul- und Gebetbücher, Kalender u. Heiligenbilder beschränkte Handel ist von diesen Bestimmungen ausgenommen. Die G a st- und Schankgewerbe zerfallen in folgende Berechtigungen: Beherbergung von Fremden; Verabreichung von Speisen; Ausschank geistiger Getränke, mit Ausnahme des Branntweines; Ausschank von Branntwein; Verabreichung von Kaffee, anderen ftvarmen Getränken und Erfrischungen; Haltung von erlaubten Spielen. Diese Berechtigungen können einzeln oder in Verbindung unter sich verliehen werden. Die Ministerien des Innern und der Polizei gemeinsam sind berechtigt, int V erordnungswege, noch einzelne andere Gewerbe im allgemeinen oder für b e st i m m t e Bezirke an eine Con- cesston ; u binden u n d d i e B e d t n g u n- g e n d e r Erlangung f e st z u s e tz e n , sowie auch angeordnet werden kann, daß fit Orten, wo tut In tetesse des Verkehrs für gewisse, ein besonderes öffentliches Bertrauen in Anspruch nehmende Geschäfte und Dienstleistungen bestimmte Personen von der Behörde bestellt und in Pflicht genommen sind, wie z. B. Güter bestätter, öffentliche Abwäger und Messer, Landboten ic., alle anderen Personen von dem Beirt e b e d e r nämlichen Geschäfte ausgeschlossen werden. Betrebsunlagen. (8.31 bis 41.) Die G e- n e h m t g u n g der B e t r t e b s a n l a g e ist bei allen freien oder concessionirten Gewerben n o t h w e n- d i g , welche mit Feuerstätten, Dampfmaschinen oder Wasserwerken betrieben werden, oder welche durch gesundheitsschädliche Einflüsse, durch die Sicherheit bedrohende Betriebsarten, durch üblen Geruch oder durch ungewöhnliches Geräusch die Nachbarschaft zu gefährden oder zu belästigen geeignet sind. Für nach st eh end e Betriebs- a n l a g e n darf die Genehmigung nur auf Grund des folgenden besonderen Verfahrens ertheilt werden: Abdeckereien; Feuerwerkskörper (Anlagen zur Bereitung); Zündwaaren; Anlagen künstlicher Dungfabriken (Poudrette, Dungharnsalz u.dgl.); Talgschmelzereien; Kerzengteßereien; Seifensiedereien; Leimsiedereien; Ftr- nißsiedereien; Blutlaugensiedereien; Knochensiedereien; Knochenbleichen; Knochenstampfcn und Mühlen; Knochenbrennereien ; Wachstuchmanufakturen; Schnellblei- chen; Flachs- und Hanfröstanstalten; Darmsaitenmanufakturen; Arsentkhütten; Salzsäurefabrtken; Salpetersäurefabriken ; Schwefelsäurefabriken; Salmiakfabri- kenj; Coaksbereitungsanstalten, Steinkohlentheeranstalten, Holztheeranstalten, Kalkbrennereien, Gvpsbrennereien, Rußbrennereien, in so ferne sie außerhalb der Gewin- nungsvrte des Materiales errichtet werden; Leuchtgasanstalten zur Bereitung und Aufbewahrung; Glashütten; Spiegelamalgamirwerke; Ziegelbrennereien; Thon- waaren- (aller Art) Brennereien; Zuckersiedereien; chemische Maaren- (aller Art) Fabriken; Oelfabrikcn; Gerbereien; Schlachthäuser; Flecksiedereieen; Hütten- und Hammerwerke; endlich die Errichtung und Aenderung von Werken, welche durch Wasserkraft bewegt werden. Dem Ministerium des Innern bleibt jederzeit eine R e- Vision dieses Verzeichnisses v o r d ehalten. Hier hat die Behörde die beabsichtigte Unternehmung sowohl durch Anschlag in der betreffenden Gemeinde, als durch specielle Mittheilung an den Gemeindevorstand und die bekannten Anrainer Kund zu machen und eine com missionelle Verhandlung binnen 2 bis 4 Wochen anzuberaumen. Werden Einsprüche privatrechtlicher Natur die sich nicht zeitlich beilegen lassen, erhoben, so sind die Bewerber zu deren vorläufiger Austragung int Rechtswege anzuweisen. Gegen die den Parteien zu eröffnende Entscheidung steht denselben durch 14 Tage der Rekurs an die Landesfteüe offen. Der rechtzeitig ergriffene Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Gegen zwei gleichlautende Entscheidungen findet ein weiterer Rekurs nicht statt. Wird der Betrieb binnen Jahresfrist nicht begonnen, so erlischt die Genehmigung der Betriebsanlage. Die Frist zum Beginne des Betriebes kann bis auf drei Jahre verlängert werden, wenn die Anlage mit größeren Bauführungen verbunden ist. Umfang und Ausübung der Gewerbsrechte. (8. 42. bis 61.) Jeder Gewerbetreibende hat das Recht, alle zur vollkommenen Herstellung seiner Erzeugnisse nötigen Arbeiten zu vereinigen und die hiezu erforderlichen Hilfsarbeiter auch anderer Gewerbe zu halten. Die Berechtigung zur Erzeugung eines Artikels schließt auch das Recht zum Handel mit den gleichen fremden Erzeugnissen in sich. Diejenigen, welche freie Gewerbe betreiben, können in der Gemeinde ihres Standortes mehrere f e st e B e t r i e b st ä t- t e n (Werkstätten oder Verkaufslokale) halten, die aber der Behörde angezeigt werden müssen. Die Gewerbsleute sind berechtigt, im U m h e r r ei se n selbst oder durch Bevollmächtigte Bestellungen zu suchen, dürfen jedoch hierbei, außer auf Märkten, keine Maaren zum Verkaufe, fordern nur Muster mit sich führen. Pretssatzungen können nur beim Kleinverkauft von Artikeln, die zu den nothwendigsten Bedürfnissen des täglichen Unterhaltes ge- hören> dann bei dem Rauchfangkehrergewerbe und bei den Transport- u, Platzdienstgewerben stattfinden Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, für die genannten Artikel und Gewerbe je nach den örtlichen Verhältnissen die Einführung oder Aufhebung solcher Preissatzungen auszusprechen. Das Gleiche gilt von den in einzelnen Gemeinden für die Fleischausschrottung, die Brodbäckerei, die Schornsteiirftgung und die Abdeckereien bestehenden Einrichtungen der Verpachtung; B ä ck e r, F! e i sch e r, Rauchfangkehrer müssen bei beabsichtigter Einstellung ihres Gewerbes diese der Behörde anmelden und auf deren Verlangen das Gewer.e noch durch eine bestimmte Zeit, höchstens 2 Monate fortführen. Jeder Gewerbetreibende kann sein Gewerbe auch durch einen Stellvertreter ausüben oder dasselbe verpachten. Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden bat der Erbe oder Legatar, wenn er das Gewerbe fortführen will, dasselbe aus eigenen Namen neu anzumelden. Desgleichen hat eine neue Anmeldung stattzufinden, wenn ein Gewerbs- etabliffement durch Akte unter Lebenden auf einen Anderen übertragen wird. Ist das Gewerbe ein concessiontrtes, so bedarf es in beiden Fällen einer neuen C o n c e s st o n. Nur für Rechnung der Wittwe oder der minderjährigen Erben bis zur erreichten Großjährigkeit kann ein concessiontrtes Gewerbe auf Grundlage der alten Concession fortgeführt werden. Zur Fortführung eines Gewerbes für Rechnung der Massa während einer Konkurs- oder Verlassenschaftsverhandlung bedarf es weder einer ncuyt Anmeldung noch Concession. Bet jenen concessionirten Gewerben, bei welchen eine Beschränkung mit Rücksicht aus die Ortsverhältnisse einzutreten hat, kann die Berkei- \ hung zurückgeno mmen werden, wenn der Eon- ^ cessionär das Gewerbe binnen 6 Monaten nach der Ver- 1