Pester Lloyd-Kalender 1860 (Pest, 1860)

Pester Lloyd-Kalender für das Schalt-Jahr 1860 - Hauser-Schema von Pest, Ofen und Altofen - Alt-Ofen

Nachtrag zur Gesetzhalle. Handel und Verkehr. Ein Ministerialer- laß vom 27. Juli hebt die aus Anlaß des Krieges verfügten Schifffahrts- tut t> Verkehrsbeschränkungen auf, mit Aus­nahme des Exportverbotes für Pferde und Maulthiere. Justizwesen. Verordnung vom 25. Juni für Ungarn und dessen ehemalige Nebenländer über die Austragung privatrechtlicher Forderun­gen an die vormaligen D o m e st i k a l k a ss e n der Komitate: Alle diese Forderungen sind zuerst durch Liquidi- rung oder Ausgleichung im administrativen Wege, und nur wenn sie auf diesem Wege nicht richtig gestellt wer­den können, im Rechtswege auszutragen. Zu dem Behufe wird in jedem der bezüglichen Kronlande, in Ungarn aber in jeder Statthalterei eine eigene Liquidi- rungscomMission bestellt. Bet derselben sind alle Forderungen binnen sechs Monaten vom Tage der Kundmachung der gegenwärtigen Verordnung durch das Reichsgesetzblatt schriftlich anzumelden, widrigenfalls dieselben erloschen, und weder im administrativen noch im Rechtswege zu einer Liquidirung geeignet sein wür­den. Diese Anmeldung muß auch hinsichtlich derjenigen Forderungen geschehen, welche bereits früher bei einer . Finanz- oder politischen Behörde oder bei einem Mini­sterium angebracht wurden, oder rücksichtlich deren Pro- cesse gerichtlich anhängig, aber noch nicht rechtskräftig entschieden sind. Forderungen aus Darlehen oder ande­ren Rechtsgeschäften, welche mit einer Domefticalcaffe erst nach Erlassung des kaiserlichen Manifestes vom 3. Oktober 1848 abgeschlossen wurden, sind, selbst wenn der Abschluß des Geschäftes mit den gesetzmäßigen Ver­tretern des Comitates erfolgte, von der Liquidirung sowohl im administrativen als im Rechtswege auszu- schließen, wenn aus den obwaltenden Umständen mit Grund geschlossen werden kann daß sie die Unterstützung der gegen die k. k Regierung gerichteten verbrecherischen Umtriebe der Jahre 1848 und 1849 zum Zwecke hatten. Die Anträge der Commission auf Abschluß eines Ver­gleiches oder auf Liquidirung der Forderung bestätigt, oder verwirft das Ministerium des Innern, im Einver- ständniß mit demjenigen der Justiz und mit d e m der Finanzen. Der von der Commission abgewiesenen Partei steht der Recurs an den Minister des Innern offen. Im Falle einer ministeriellen Abweisung ist der Rechtsweg zu beschreiten: und zwar erlischt die Forderung, wenn dies nicht binnen drei Monaten geschieht. Die Ausbe- zahlung erfolgt innerhalb dreier Monate nach cingetre- tener Rechtskraft des Liquidationserkenntnisses oder nach der Genehmigung des abgeschlossenen Vergleichs. I Die Gerichte entscheiden nur über die Richtigkeit der Forderung, wobei der Rechtszug in dreifacher Instanz bis an den obersten Gerichtshof geht; hinsichtlich der Befriedigung der für liquid erkannten Forderungen sind die Parteien gn die Liquidirnngscommission zu ver­weisen. Verordnung vom 18. Juli, wirksam für das ganze Reich, mit Ausnahme der Militärgrenze, über das Verfahren bei Durchführung des in den Artikeln 25 und 29 der Wechselordnung gegründeten Rechtes auf Sicherstellung wegen nicht erhal­tener Acceptation oder wegen Unsicherheit des Accep- tanten: Sobald der auf Sicherstellung Klagende den Ori­ginalprotest oder glaubwürdige Urkunden über die Un­sicherheit des Acceptanten bcibringt, ist dem Geklagten die Sicherstellung binnen dreier Tage unter Androhung wechselrechtlicher Execution aufzulegen. Ein RecurS gegen den Sicherstellungsbefehl findet nicht statt; Ein­wendungen hat der Geklagte binnen dreier Tage vor­zubringen. Geschieht Letzteres, so ist dem Kläger zwar ungeachtet dieser anhängigen Verhandlung als provisorische Vorkehrung die Pfändung und Schätzung ! oder Sequestration zu bewilligen, alle weiteren Exe- cutionsschritte haben aber bis zur rechtskräftigen Ent­scheidung des Prozesses auf sich zu beruhen. Nach ge­schlossener Verhandlung ist durch Urtheil zu erkennen, ob es bei dem Sicherstellungsbefehle zu bleiben oder ob und inwiefcrnc es davon abzukommen habe. Wenn das Erkenntniß von der zweiten Instanz ganz oder theilweise abgeändert wird, aber vor der Zustellung der Enscheidung zweiter Instanz bereits eine Sicher­stellung erfolgt sein sollte, so bleibt es dabei so lange, bis die Entscheidung der zweiten Instanz rechtskräftig, oder die Entscheidung des obersten Gerichtshofes be­kannt gemacht wird. Durch die Verhandlung über das Begehren um Sicherstellung sind Einwendungen gegen die wegen Zahlung des nämlichen Wechsels später angebrachte Klage nicht ausgeschlossen. Verordnung vom 18. Juli, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme derjenigen, in welchen die ungarisch - siebenbürgische Prozeßordnung gilt, und der Militärgrenze, — über die b e s ch l e u n i g t e Einbringung der durch öffentliche oder legali- sirte Urkunden bewiesenen, dann der landtäflich, stadt- oder grundbüchlich einverleibten Forderun­gen; und über die Exekution zur Sicher- st e l l u n g während eines in der Hauptsache anhän­gigen Prozesses: Die gesetzlichen Bestimmungen über das beschleus nigte Verfahren zur Einbringung der auf Notariats­akten beruhenden Forderungen haben auch dann An­wendung zu finden, wenn über alle Thatsachen, wo­durch die Forderung des Klägers gegen den Geklagten sowohl in der Hauptsache, als rücksichtlich der Neben­gebühren rechtlich begründet ist, der Beweis durch in Urschrift von unbedenklicher äußerer Form Leigebrachte Urkunden der uachbezeichneten Gattungen hcrgestellt erscheint, nämlich: a) durch gesetzmäßig ausgefertigte, im Jnlande errichtete öffentliche Urkunden; b) durch Privatnrkunden, welche von einem inländischen Gericb^

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