Pester Lloyd-Kalender 1860 (Pest, 1860)

Pester Lloyd-Kalender für das Schalt-Jahr 1860 - Nachtrag

198 Nachtrag zur Gesehhalle. oder Notar legalisirt sind; <0 durch Urkunden, auf I b<ren Grund die eingeklagte Forderung tn einer Land­tafel, oder einem Stadt- oder Grundbnche etnverletbt erscheint, wenn gegen die gerichtliche Verordnung, in Folge deren die Einverleibung vor sich ging, weder ein Rekurs anhängig, noch auch bücherlich angemerkt ist, daß die Post streitig sei. Einwendungen gegen den Zahlungsbefehl hat der Verklagte binnen acht Tagen betzubringen. Die Executton zur Sicherstellung ist durch Bescheid ohne Vernehmung des Geklagten zu bewilligen; sie kann auf das Vermögen des Geklagten durch Pfändung und Schätzung oder Sequestration der gepfändeten Sachen geführt werden. Der Recurs ge­gen das Executtonsmandat muß ebenfalls binnen acht Tagen ergriffen werden; hemmt aber den Vollzug der bewilligten Executton nicht, sowie auch der Recurs gegen den Zahlungsbefehl weder rücksichtlich der Ver­handlung über die gegen die Forderung etwa ange­brachten Einwendungen, noch in Beziehung auf die Erthetlung der Executton bis zur Sicherstellung, auf­schiebende Wirkung hat. Ganze oder thetlweise Auf­hebung des Executtonsmandates kann der Geklagte vielmehr nur durch gerichtliche Deponirung einer die angesprochene Forderung nebst Zinsen deckenden Summe oder durch den Beweis erlangen, daß die Forderung ganz oder theilweise nicht zu Recht besteht, oder daß die Execution in größerem Umfange vorgenommen wurde, als zur vollständigen Sicherstellung nothwendig war. Dieser Beweis kann nur geführt werden durch Urkun­den von derselben Beschaffenheit, welche für die zur Erwirkung des Zahlungsbefehles erforderlichen Doku­mente vorgeschrteben ist. Eine Verordnung von demselben Datum dehnt obige Bestimmungen auch ans diejenigen K r o n - lande aus, in welchen die ungarisch-sie- benbürgischeCivilproceßordnung gilt, wo dann die „G r un d b u ch s p r o t o k o l l e" an die Stelle der „Landtafeln, Stadt- oder Grundbü­cher" (cf. oben lit. c) zu treten haben. Mrnifterialverordnung vom 28. Juli, hinsichtlich des Verfahrens der R e a l g e r i ch t e bei Ausfolgung der G r u n d l a st e n a b l ö s n n g s k a p i t a l i e n an die Eigenthümer der Realitäten, mit deren Besitz die abgelöften Gerechtsame verbunden waren: Ablösungskapitalien, welche den Betrag von fünfzig Gulden österreichischer Währung nicht übersteigen, können dem Eigenthümer der Realität ohne Einvernehmung der Hypotdekargläubigcr ausgefolgt werden, wenn für diese offenbar kein Nachtheil daraus zu besorgen ist. Handelt es sich um Kapitalien von einem höheren Betrage, oder walten Zweifel darüber ob, ob die Ausfolgung ohne Ge­fahr für die Hypothekargläubiger geschehen könne, so sind diese zur Abgabe ihrer Aeußerungen mit dem Betsatze zu einer Tagsatzung vorzuladen daß auch im FallethresAus­bleibens über die Zulässigkeit der Ausfolgung werde ent­schieden werden. Nach beendigter Verhandlung ist durch Bescheid zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingun­gen der Ausfolgung stattgegeben werde. Haftet auf dem Gute, mit dessen Besitz die abgelöste Gerechtsame vcrbun- den war, das Substttutionsfideikommiß oder Lehenband, oder die Diestbarkett des Fruchtgennsses, so müssen die Rechte der an diesen Verhältnissen Betheiligten vhneRück- sicht auf die Größe des Entschädigungskapitales gewahrt werden. Ministerialverordnung vom I. August über die Einrichtung und Behandlung von Klagen wider den Schuldner wahrend der Dauer eines I Vergleichsverfahrens für den ganzen Um* sang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgrenze; Klagen wider einen Schuldner, über dessen Vermögen das Vergleichsverfahren etngeleitet ist, können während der Dauer des Vergleichsverfahrens rechtswtrksam, daher namentlich auch zur Wahrung desWechselrech- tesgegendie Verjährung angebracht werden, sind jedoch wider den Ausschuß der Gläubiger zu Händen des zurLeitung des Vergleichsverfahrens bestellten gericht­lichen Kommissärs zu richten, und dürfen, insoferne dadurch ein Anspruch auf das, dem Vergleichsverfahren unterlie­gende Vermögen gemacht wird, nur bet demjenigen Ge­richte angebracht werden, welches dieses Verfahren einge­leitet hat; nach erfolgter Annahme der Klage ist aber jede wettere gerichtliche Verhandlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vergleichsverfahrens zu sisttren- Nach Beendigung des Vergleichsverfahrens kann die Einleitung der Verhandlung über die Klage nur bet demjenigen Ge­richte angesucht werden, welchem dieselbe nach den allge­meinen Zuständtgkeitsgefttzen zukommt; die Klage ist so anzusehen, als ob sie bei diesem Gerichte schon zu jener Zeit angebracht worden wäre, zu welcher sie bet dem Ver­gleichsgerichte angebracht wurde. Kirchenweseu. Ein P a t e n t vom 1. Sept. regelte die innere Verfassung, die Schul- und Unter­richtsangelegenheiten der evangelischen Kirche beider Bekenntnisse in U n g ar n , Kroatien, Slavo- nien, der Wojwodina, dem Banate und der Militär­grenze folgendermaßen: §. II. Die Organe des Kirchenregimentes sind: 1« Für die Pfarrgemeinde: a) das Presbyterium, b) ber Lokalkonvent. 2. Für die Bezirksgemetnde: a) das Se° nioralkonsistortum, b) der Senioralkonvent. 3. Für die Supertntendentialgemeinde; a) das Supertntendential- konsistorium, b) der Superintendentialkonvent 4. Für die Gesammthett der Supertntendenzen des einen oder des andern Bekenntnisses: a) die Generalkonferenz, b) die Synode. §. V—IX. Die kirchliche Gerichts­barkeit, inclusive der Ehegertchts barkett und der Disziplinargewalt über Geistliche, üben die beiden Kon­sistorien, in ausnahmsweisen Fällen die Generalkonfe­renz, und in letzter Instanz das oberste evangelische Kir­chengericht. tz. XI. Zur Inspektion evangelischer Schu­len wird der Staat nur Protestanten wählen. §. XII. Die Volksschule steht unter den kirchlichen Organen; Gymnasien und Mittelschulen (§. XIII) müssen einen der Regierung verantwortlichen Vorstand haben; alle Lehr­bücher bedürfen der staatlichen Approbation. §. XV". Eine öffentliche Schule muß den vom Staate vorgeschriebenen Lehrplan advptiren. §, XVIH. u. XIX. Theologische Lehranstalten, die nur für Eines der beiden Bekenntnisse gegründet sind, blei­ben in ihrem abgesonderten Bestände; angestellte Lehrer können nur durch ein geregeltes Dtsciplinarverfahren in dem kirchengertchtltchenJnstanzenzuge entsetzt werden, tz. XX. u. XXIII. Jede Gemeinde kann Eigenthum erwerben, dessen V e r w a l t u n g sie ausschließlich übt, wenn auch unter ministerieller Oberaufsicht. §. XXV I. ordnet sechs Superintendentialsitze an: Pest. Preßburg, Oedenburg, Eperies, Szarvas, Neuver- kmß für die A. C. — Pest, Komorn, Pápa. Sárospatak, Debreczin, Neuszivács für die H. C. tz. XXX. bis XXXIV. Bildung neuer Pfarrgemeindcn bedarf der mini­steriellen Genehmigung; die Pfarrgemeinde wählt den Pfarrer, Pfarrgehilfen, Schullehrer, eventuell ihren weltlichen Inspektor; sie wird vertreten durch das Presbyterium und in wichtigeren Dingen durch den Lokalkonvent, tz. XXXV. bis XXXVIII. Ebenso ist in der B czi rksg emeind e und der S up erintendenz

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