Pester Lloyd-Kalender 1860 (Pest, 1860)

Pester Lloyd-Kalender für das Schalt-Jahr 1860 - Gesetzhalle

2 Gesetzhalle. Geschäftsleitung sich in der Stadt befindet. Dritte Wählerklasse: alle anderen Stimmberechtigten. §. 141. Die nach Abzug der Gemeindevertreter, die von der Bürgerschaft oder anderen Körperschaften als solchen ernannt werden, sich ergebende Zahl der Gemein­devertreter wird auf die drei Wählerklaffen mit Rücksicht auf die für jede derselben entfallende Steucrsumme ver­theilt. §. 144. In Jet er Wählerklasse werden nach Zuläs­sigkeit, mit Rücksicht auf die Zahl der dahin gehörigen Stimmberechtigten, auf die Zahl der durch die Wähler- klasse zu bestellenden Gemeindevertreter und auf die Größe des Abstandes zwischen den Steuerschuldigkeiten der ein­zelnen Stimmberechtigten drei oder zwei Wahlkör­perin der Art gebildet, daß auf jeden derselben ein gleicher Antheil der Gesammtsteuerschuldigkeit sämmtlt- cher zur Wählerklasse gehörigen Stimmberechtigten zu entfallen hat. §. 146. Die auf jede Wählerklasse entfal­lende Anzahl der zu bestellenden Gemeindevertreter wird unter die Wahlkörper, die aus der Wählerklasse gebildet werden, gleich verthetlt. §. 157. Wahlberechtigt für die Wahl der Stadtverordneten und derjenigen Gemeindeglieder, welche für die Bürgermeisterstelle vorgeschlagm wer­den (nach §. 161 sind dreiKandidaten zu wählen) sind: 1. Bei der ersten Wahl zur Einführung des gegenwärtigen Gesetzes, oder wenn der Gemeinderath gänzlich aufgelöst worden wäre, sämmtliche von den Stimmberechtigten oder durch ämtliche Berufung neu ernannten Glieder der Gemeindevertretung; 2. künf­tig , wenn es sich blos um die Ersetzung eines Thetles der Stadtverordneten handeln wird: a) die bisherigen Stadtverordneten, Gemeinderäthe und der Bürgermeister, welche die Reihe des Austrittes nicht trifft; v) sämmtliche von den Stimmberechtigten neu gewählten Gemeinde- Vertreter. 8. 158. Wahlfähig sind für die gedachte Wahl nur diejenigen, denen für dieselbe die Wahlberech­tigung zusteht, und nebst diesen für die Bürgermetsterstelle die Glieder des Magistrats. A u s g e n o m m e n von dieser Wahlfähtgkeit sind die Geistlichen aller Konfes­sionen und für die Stellen der Stadtverordneten die Be­amten a) der Vorgesetzten Behörde, welcher die Aufsicht über die Gemeinde zusteht, b) der in dem Orte bestehenden Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt bei denselben, c) der Polizeibehörden. §. 162—164. Die Stadtverord­neten bestättgtdie Vorgesetzte Behörde;denBürgermei- ster e r n e n n t sie aus der Dreizahl der Vorgeschlagenen. Werden Wahl oder Vorschlag zweimal als unge­eignet erkannt, so erfolgt die Besetzung der erledigten Stelle von Amtswegen. In diesem Falle können auch andere zur Gemeindevertretung oder zum Magistrate nicht gehörige wählbare Gemeindeglteder als Bürgermeister ernannt werden. §. 170. Die Gemeinderäthe werden auf 6 Jahre bestellt; alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus, doch sind die Ausscheidenden wieder wählbar; das erste Mal oder bet gänzlicher Auflösung des Gemetnderathes tritt, nach der Entscheidung des Loses, in jedem Wahl­körper die Hälfte der von ihm gewählten Gemeinderäthe aus. §. 1/1. Das Amt eines Stadtverordneten dauert drei Jahre und kann der Austretende nur mit seiner Zustimmung wieder erwählt werden. §. 172. Der Bürgermeister wird auf sechs Jahre ernannt. Wird er nach zwölfjähriger ununterbrochener Amtsführung der Bürgermetstersstelle zu derselben wieder ernannt, so kann diese letztere Ernennung auf Antrag der Gemeinde als bleibende Anstellung erfolgen. §. 175. Gemeinderäthe und Stadtverordnete fungtren unentgeltlich; die Bezüge des Bürgermeisters werden auf Antrag des Gemeinderathes in den, der politischen Landesstelle untergeordneten Städ­ten vom Minister des Innern und in den übrigen Städ­ten von der politischen Landesstelle festgesetzt. §. 179. Der Stadt Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, dem ersten Stadtverordneten, als dessen Stellvertreter, nach Erforderntß aus einem zweiten Stell­vertreter des Bürgermeisters für die Besorgung der öffent­lichen Angelegenheiten, dann aus den übrigen Stadt- v e r o r d n e t c n und aus einem oder mehreren Magi st r a t s r ä t h e n, denen die erforderlichen Htlfsbeamten und Diener betzugeben sind. §. 180. Die Zahl der Stadtverordneten ist mit Rücksicht auf den Ge­schäftsumfang mit dem zehnten bis sechsten Theile ds entfallenden Zahl Gemeinderäthe, jedoch nie unter zwe zu bestimmen. §. 183. Der Gemeinderath wählt auf der Vorschlag des Magistrats den Bürgermeister Stellvertreter und be Magistratsräth» §. 184. Der Bürgermeister-Stellvertreter gehört zugleifl dem Stadtmagistrate und dem Gemeinderäthe an; die zu anderen Stadtverordnetenstellen ernannten Gemetnds- räthe haben dagegen aus dem Gemeinderäthe auszuschei den. 8. 187. Der Bürgerrnetster-Stellver t r e t e r und die M a g i st r a t ö r ä t h e werden b l b e n d angestellt. II. Wirksamkeit der Gemeindevertretung. Dem Gemeinderäthe liegen nach §. 195—212 ob : Die schon erwähnten Ernennungen; Verleihung des Bürger-, rechtes; Ausübung von Patronats- und Präsentations­rechten ; Beschlußfassung über die Art der Verwendung und Benutzung des Gemeindevermögens und Gemeinde- gutes; überdteFeststellung des Budgets; über die Prüfung derRechnungen;über Veräußerungen, Erwerbungen, Bau­führungen, Aufnahme von Anleihen, so wie über Ver­pachtungen von Liegenschaften und über Vermtethung von Gebäuden, wenn die Dauer des Kontraktes im ersteren Falle 12, im letzteren 6 Jahre überschreitet; Ernennung von Kommissionen zur Kontrolle der Finanzgebahrung, des Kassenstandes, der Administration der Gemetndean- stalten oder der Ausführung bestimmter Unternehmungen. Eine vollziehendeGewalt steht dem Gemetnde- rathe nicht zu; auch kann er keine Beschlüsse fassen , ehe der Magistrat ihm Mittheilung über das betreffende thatsächliche Verhältntß gemacht. Er hält in jedem Vter­» eine ordentliche Sitzung; außerordent- eife kann ihn nur die Vorgesetzte Behörde, der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter einberufcn. Einer der beiden letzteren führt stets den Vorsitz, und zwar im Falle der Stimmengleichheit bet einem Scrutinium mit ausschlaggebendem Votum; die übrigen Stadtverordneten und die Magtstratsräthe wohnen den Zusammenkünften dagegen nur mit berathender, nicht mit beschließender Stimme bet. Die Abstimmung geht, außer bei Wahlen, mündlich vor sich ; die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsteher der Vorgesetzten Behörde oder dessen Abgeord­neter kann den Versammlungen des Gemeinderathes betwohnen und, falls er dies thut, das Wort ergreifen, so oft er will, auch, wenn Unzukömmlichkeiten Vorkom­men, die Sitzung für geschlossen erklären. §, 218, Der Stadtmagistrat beräth und beschließt in allen Gemeindeangelegenheiten, welche nicht dem Be­schlüsse des Gemetnderathes Vorbehalten sind ; er pflegt über die, diesem Beschlüsse vorbehaltenen Gegenstände die B o r b e r a t h u n g und leitet sie mit seinen Anträ­gen an den Gemeinderath. 8. 220. Erachtet der B ür­ge r m e i st e r, daß ein vom Gemeinderäthe ge­faßter und einer höheren Bestätigung nicht unterliegen­der Beschluß den Gesetzen zuwiderlaufe oder gegen das Gemetndeinteresse verstoße, so hat er mit der B o ll- zugsetzung inne zu halten, und die Angelegenheit längstens binnen vierzehn Tagen der Vorgesetzten Be­hörde zur Entscheidung vorzulegen. 8. 225. In Absicht auf die den Ortsgemeinden übertragenen öffentli­ch e n A n g e l e g e n h e i t e n hat der Magistrat, als

Next

/
Oldalképek
Tartalom