Pester Lloyd-Kalender 1860 (Pest, 1860)

Pester Lloyd-Kalender für das Schalt-Jahr 1860 - Gesetzhalle

1. Das neue Gemeindegesetz. 3 das für diese Geschäfte eingerichtete Amt, den mittelst des gegenwärtigen Gesetzes vorgezeichneten Beruf zu er­füllen. (Der Beruf der Ortsgemeinden in öffentlichen Angelegenheiten ist nach §. 91 * Kundmachung der Ge­setze ; Handhabung der Ortspolizei; Mitwirkung bet Militär-Konskriptionen, Einquartierungen, Vorspann- slellung, Eintreibung der direkten und Mantpulirung der indirekten Steuern — besondere Anordnungen regeln die den Gemeinden obliegenden Amtshandlungen bet gerichtlichen Angelegenheiten, die Ausübung der ihnen verliehenen Strafgewalt, ihre Wirksamkeit in Schul­sachen.) Was das Verhältnis der Stadtgemeinde zu der Staatsbehörde anbelangt, so sind, laut §. 242— 245, die Landeshauptstädte und sonstige, mit dem Wir­kungskreise einer Kreis- oder Komitatsbehörde be­trauten Städie der betreffenden politischen Landes- lelle oder Statthalterei-Abthetlung; alle anderen -üadtgemeinden der Kreis- oder Komitatsbehörde unter* ben. Die Ernennung der Bürgermeister auf Grund des .rnavorschlages erfolgt in den Landeshauptstädten durch kaiserliche Entschließung, anderwärts durch die Landes­behörde, welche letztere auch den Bürgermeister-Stellver­treter und die Magtstratöräthe bestätigt, während die .Wahl der übrigen Stadtverordneten von derjenigen Behörde sankttonirt wird, welcher die Stadtgemeinde unmittelbar untersteht. Als solche Angelegenheiten, in denen die Beschlüsse der Gemei n d evertre- tungder Genehmigungder Vorgesetzten Behörde bedürfen, werden in §. 246 und 247 aufge­zählt : Voranschlag des Jahresbudgets ; Feststellung des Personal- und Gebübren-Etats; Auferlegung oder Er­neuerung von Zuschlägen oder eigenen Gemeindesteuern; Veräußerungen außer dem Wege der Versteigerung; Verpachtungen auf länger als 12 Jahre; Aenderung der Grenzen der Gemeindemarkung — ferner, wenn es sich dabei um Beträge handelt, welche das für jedes Land durch besondere Anordnungen stritte Maß übersteigen: Veräußerungen im Wege der Versteigerung ; Erwerbung von Liegenschaften ; nachträgliche Gutheißung von Aus­gaben ; neue Bauführungen; Aufnahme von Anlehen; Uebernahme von Bürgschaften; Eingehung von Verglei­chen ; Abschreibung uneinbringlicher Forderungen ; Auf­lösung rechtsgilttger Verträge. §. 252. Der Minister des Innern kann den Gemetnderath auflösen. B. Landgemeindeordnung. §. 257. Zur Ver­tretung der Gemeinde und zur Besorgung der Gemein- deangelegenhetten hat in jeder Gemeinde der G e- m e t n d e - V o r st a n d und der G e m e t n d e - A u s- schuß zu bestehen. 8.258. Der Gemeindevor­st a n d besteht aus dem Gemeindevorsteher, dem ersten Beigeordneten als dessen Stellvertreter, dann aus einem oder mehreren Beigeordneten, und nach Maß des Erfordernisses aus einem Geschäftsleiter nebst den untergeordneten Gehilfen und Dienern. §. 259. Der Gemetndeausschuß ist aus dem Gemeindevor­steher und einer bestimmten Anzahl Aus sch u ß man­ne r zusammengesetzt. 8. 260. Die Zablder Aus- s ch u ß m ä n n e r wird, wenn die Einwohnerzahl 1000 nicht überschreitet, mit zehn bestimmt. Bet einer stärke­ren Volkszahl wird für je fOO Einwohner, um welche sie 1000 übersteigt, Ein Ausschußmann mehr bestellt; die Gesammtzahl der Ausschußmänner hat aber in keinem Falle sechsunddretßtg zu überschreiten. Sttmmbe- r e ch t t g t (§. 265—277) bei der W a h l d e r A u s- s ch u ß m ä n n e r sind die Gemeindcglieder, die minde­stens seit 3 Jahren: 1. einen in der Gemetndemarkung gelegenen Grund- oder Hausbesttz als Eigenthü- mer oder lebenslängliche Nutznießer tnne haben, wobei, wenn der Besitzer die Liegenschaft von einem seiner Ver­wandten in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister erworben hat, die unmittelbar dieser Erwerbung vor- hcrgegangene Dauer des Besitzes dieses seines Rechtsge­bers in die vorgeschriebenen drei Jahre einzurechnen ist ; oder 2. in der Gemeinde eine s e l b st st ä n d i g e, er­werbsteuer pflichtige Beschäftigung trei­ben, oder ein der Einkommensteuer unterliegendes E i n- kommen in der Gemeinde beziehen, und daselbst ihren hletbenden Wohnsitz haben, und 3. in allen diesen Fällen von ihrem Realbesttze, Erwerbe oder Einkommen an direkter Steuer den zur Begründung der Stimmbe­rechtigung erforderlichen Betrag entrichten, der durch besondereAnordnungenfürjedes Land wtrdfestgesetzt wer­den.W äh l b a r zu Ausschußmännernsindnur diejenigen Stimmberechtigten, die volle 30 Jahre alt sind, in der freien Verwaltung ihres Vermögens stehen, mindestens seit 3 Jahren ihren bleibenden Wohnsitz in der Ge­meinde haben und die etwaigen anderen lokalen Erfor­dernisse erfüllen. Die S t t m m a b g a b e bet der Wahl erfolgt mündlich und öffentlich. Mindestens die Hälfte der Gemeindevertreter ist aus den höchstbesteuer- t e n zwei D r i t t t h e i l e n der stimmberechtigten Gemeindeglteder zu ernennen. Den Gemeindevor- st e h e r ernennt die Vorgesetzte Behörde aus den drei ihr durch denWahlaktproponirten Bewerbern ; die B e i- geordneten bestätigt sie. Wahlberechtigung und Wählbarkeit bet den Wahlen des Ge­meindevorstandes ist genau eben so defintrt, wie in 8. 157 und 158 mit Bezug auf den Stadtmagi­strat, nur daß statt „Bürgermeister Stadtverordneter, und Gemetnderath" zu lesen ist r „Vorsteher, Beige­ordneter und Ausschußmann." 8. 286. Die Gemeindevorsteher und Bei­geordneten werden auf d r e i I a h r e, die A u s- schußmänner aber auf sechs Jahre gewählt; die Ausschetdenden sind wieder wählbar. 8. 289. Die Ausschußmänner fungiren unentgeltlich; der Gemeindevor­steher genießt die Befreiung von der Militär-Einquartie­rung und der Vorspannletstung. Cr und die Beigeord­neten sind von Arbeitsleistungen oder deren Ablösung für öffentliche und Gemetndezwecke befreit. Die G e- schäftskreisedes Vorstandes und Ausschusses son­dert 8. 295 ganz wie das bet denjenigen des Magistrates und Gemetnderatbcs geschehen ist. 8. 296. Der Ge­meindeausschuß tritt zwei Mal tm Jahre zu einer ordentlichen Sitzung zusammen; die Ab- stimmung geschieht (8. 299) stets mündlich. 8. 324 ordnet die Landgemeinden dem Bezirks- oder Stuhl­richteramte unter. Nach 8. 325 sind die den Staats­behörden vorbehaltenen Ernennungen von der Kreisbehörde, die vorbehaltenen B e st ä t t g u n g e n hingegen von dem Beztrksamte vorzunehmen. Was die Genehmigung der gefaßten Beschlüsse von Setten der Regierung anbelangt, so gelten (8. 326) hier die nämlichen Bestimmungen, wie bet den Stadtgemetnden. Auf den Gutsgebieten endlich (§. 329—346) ver­mittelt den Geschäftsverkehr in allen, zur Kompetenz der Gemeinde gehörigen öffentlichen Angelegenheiten entweder der Gutsbesitzer selber, oder ein von diesem er­nannter Geschäftsführer, welcher der Bestätigung der Kreisbehörde bedarf. 2. Sonstige Gesetze, Erlässe und Verordnungen. a) Agrikultur. Kolonisationsgesetz für Ungarn und die ehemaligen Nebenländer vom 23. December 1858. Als neu entstehende Gemeinden sind ört-

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