Pester Lloyd-Kalender 1860 (Pest, 1860)

Pester Lloyd-Kalender für das Schalt-Jahr 1860 - Gesetzhalle

Zesetzhatte 1 Das neue Gemeindegesetz. Gemeindegesetz, gütig für alle Kronländer mit Ausnahme Lombardovenetiens, Dalmatien's, und der Militärgränze, eingeführt durch kaiserliches P a t e n t v o m 24. A p r i l, umfaßt in 346 Para­graphen folgende wesentliche Bestimmungen: At Stadtgemeindeordnung. I* Zusammen­setzung der Gemeindevertretung. §. 122. Zur Ver­tretung der Gemeinde und zur Besorgung der Gemeinde- Angelegenheiten besteht in jeder Stadtgemeinde unter oem Vorsitze und der Leitung des Bürgermeisters der S t a d t m a g i st r a t als Gemeindevorstand und der Gemetnderath als Gemeinde-Ausschuß. §, 124. Oer Gemeinderath der Stadtgemeinden, deren Ein­wohnerzahl 2500 nicht überschreitet, ist aus dem Bürger­meister und sechzehn Gemetnderäthen zusammengesetzt. Ueberstetgt die Einwohnerzahl 2500, so wird Ein Ge­meinderath mehr nach folgendem Verhältnisse bestellt: Für je um welche ihre Gesammt- jedoch nicht höher, Einwohner zahl höher ist als als 500 2.500, 10.000 1.000 10,000, 20.000 2.000 20.000, 40.000 4.000 40.000, 80.000 8.000 80.000, 160,000 ' 10.000 160.000, §. 125. Den Stimmberechtigten in i^r Ge­meinde steht zu, die G e m e i n d e v e r t r e t e r zu wäh­len, aus denen der Bürgermeister und die Stadtverord­neten genommen werden, und der Gemeinderath gebildet wird. §. 127. Die stimmberechtigten Perso­nen einer Stadtgemeinde sind : 1. die ft ä d t i s ch e n Bürgerund Ehrenbürger; 2. andereGe- m e i n d e m i t g l i e d e r , die wenigstens seit Einem Jahre a) einen innerhalb der Gemeinde-Gemarkung ge­legenen Grün d-oderHausbesttz als Eigenthümer oder lebenslängliche Nutznießer inne haben, wobei, wenn der Besitzer die Liegenschaft von einem seiner Verwandten in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister oder von seinem Ehegatten erworben hat, die unmittelbar dieser Erwerbung vorhergegangenc Dauer des Besitzes dieses seines Rechtsgebers in das vorgeschriebene Jahr einzu­rechnen ist ; b) in der Gemeinde eine selbst st ändige erwerbsteuerpflichtigeBeschäftigung trei­ben, oder c) wenn gleich ohne einen Realbesitz und ohne den Betrieb einer solchen Beschäftigung ein ih r e n Un­terhaltsicherndes Vermögen besitzen und in der Gemeinde ihren bleibendenWohnsttz haben, und d) in allen diesen Fällen von ihrem Realbesitze, Er­werbe oder anderem Einkommen an d i r e k t e r Steuer den zur Begründung der S t i m m b e r e ch t i- g u n g vorgeschriebenen Betrag entrichten. Das Aus­maß des letzteren wird für jedes Land abgesondert festge­setzt und kundgemacht. §. 129. Personen, welche eine A r m e n v e r so r- g u n g genießen, in einem Gestndeverbande ste­hen oder wie Taglöhner, Gesellen oder andere gewerbliche Gehilfen einen selbständigen Erwerb nicht haben, sind, so lange diese Verhältnisse dauern, von der Ausübung des Stimmrechtes ausgenommen. Ausgeschlossen aber sind: a) Personen, welche wegen eines Verbre­chens oder Vergehens oder einer ausGewinn- sucht.oder gegen die öffentliche Sittlich­keit begangenen Uebertretung schuldig erkannt, oder wegen eines Verbrechens blos aus Unzuläng­lichkeit der Beweismittel von der Anklage fretgesprochen worden sind; b) Jene, gegen welche wegen einer strafba­ren Handlung der bemerkten Art das strafgericht- licheVerfahren eingeleitet wurde, wührendder Dauer desselben; c) Jene, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, insolange die Krtdaverhand- lung dauert, und nach Beendigung derselben, wenn sie hieran nicht für schuldlos erkannt worden sind ; dl Jene, welche zur Zeit der Wahlhandlung mit einem Rück­st a n d e an den ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen direkten Steuern oder den hierauf umgelegten Zuschlägen aushaften; e) Diejenigen, die mit der R e ch n u n g s l a g e über eine von ihnen geführte Ver­waltung eines Gemeindevermögens oder einer Gemeinde- Anstalt, nach Ablauf der zur Vorlegung der Rechnung eingeräumten Frist, sich durch längere Zeit als Einen Monat im Rückstände befinden. §. 136, Wählb ar zu einer Stelle in der Gemein­devertretung sind diejenigen stimmberechtigten Gemetndeglieder männlichen Geschlechts, welche a) das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben, und b) in der freien Verwaltung ihres Vermögens stehen, und c) seit drei Jahren an direkter Steuer den zur Ausübung des Stimmrechtes vorgeschriebenen Betrag entrichtet haben, und übrigens d) sofern andere gesetzliche Anord­nungen noch andere Erfordernisse vorzeichnen, dieselben erfüllen. §. 137. Von der Wählbarkeit a u s g e n o m- mensindr a) Die vom Stimmrechte ausgenommenen Personen, b) Milktärpersonen überhaupt und die mit Beibehaltung des Militärcharakters ausgetretenen Of­fiziere ; c) die besoldeten Beamten und die Diener der Gemeinde, so lange sie sich im wirklichen Dienste dersel­ben befinden. Ausgeschlossen aber sind : 1.) Die vom Stimmrechte ausgeschlossenen Personen ; 2.) Die­jenigen, gegen welche wegen einer an die Gemeinde schul­digen Zahlung oder persönlichen Leistung Exekutions- schritte im Zuge sind. §, 138. Zum Behufe der Wahl der Gemeindevertreter werden die stimmberechtigten Gemeindeglteder aufGrund- lage ihres Besitzthumes/ihrer Beschäftigung und ihres Einkommens indretW ä h l e r klaffen gereiht, und zwar in die E r st e W ä h l e r k l a sse; die Eigenthümer oder lebenslänglichen Nutznießer eines innerhalb der Ge­markung derStadt-iemeinde gelegenen Grund- oderHaus- besitzes. ZweiteWählerklasser diejenigen, welche eine ständige örtliche Handels- oder andere Gewerbs- Unternehmung, d. i. eine solche erwerbsteuerpflichtige Un­ternehmung ausüben, welche entweder ansschließend in der Stadt betrieben wird, oder für welche der Sitz der a

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