Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)
Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Nachtrag, Druckfehler
164 Nachtrag zur Gesetzhalle. 31/} und 4 pCt.; die Obligationen der Landesschuld von Tirol zu 3, 3y5, 31/, und 4 pCt.; die Obligationen der Landesschuld von Krain und des VillacherKreises zu l3/4, 2, 2% und 3 pCt. Der Umstellungsmaßstab hiebxi ist folgender : Es entfallen für je 100 fl. bei der mit 1 pCt. in CM. verzins!. Obligation 21 fl. Oe. W.; bei 1% PCt. 36 fl. 75 91fr., bei 2 pCt. 42 fl., bei 2% pCt. 52 fl. 50 91fr., bei 3 pCt. 63 fl., bei 3V6 PCt. 67 fl. 20 91fr., bei 3% pCt. 70 fl., bei 3% PCt. 71 fl. 40. 91fr., bei 3% pCt. 73 fl. 50 91fr., bei 3% pCt. 75 fl. 60 91fr., bei 4 pCt. 84 fl., bei 4Vz pCt. 94 fl. 50 Nkr. Die neuen Staatsschuldverschreibungen in österr. Währung werden in den Kapitalsbeträgen von 1000 fl., 500 fl» und 100 fl. hinausgegeben. Für jene konvertirten Beträge, welche nicht 100 fl. erreichen, aber durch 10 ohne Rest theilbar sind, werden „THeilschuldverschreibungen";:: 10 fl. erfolgt, deren Z i n- s e n vom Ausstellungstage berechnet, aber erst dann fällig werden, wenn die Umgestaltung in eine Obligation von 100 fl. erfolgt ist. Die Ausgleichung von Resten bis auf den Betrag von 10 fl. oder von 100 fl. kann nur durch bare Aufzahlung geschehen. Die Staatsschuldenkasse in Wien und sämmt- liche Kreditsabtheilungen derselben in den Kronländern werden vom 15. November d. I. angefangen, Obligationen zum Behuse der Konverti- rung übernehmen. Die z u r K o n v e r t i r u n g beigebrachten Effekten müssen, wenn sie auf Ueberbringer lauten, mit allen dazu gehörigen, noch nicht verfallenen Kou- pons und Talons; wenn sie auf Namen gestellt sind, und nicht bei derjenigen Kreditskaffe zur Kon- vertirnng überreicht werden, bei welcher sie verzinset werden, auch noch mit einem Zin- senausstandszertifikate versehen sein. Die übernehmende Kasse erfolgt eine Empfangsbestätigung, auf welcher auch der (keinesfalls 14 Tage überschreitende) Termin angesetzt ist, nach dessen Verlauf gegen Zurücklegung der Empfangsbestätigung die neuen Obligationen behoben werden können. Bl ank ette zu den Verzeichnißen, von denen die Einschickung der Effekten begleitet sein muß, verabfolgen die k. k. Kreditskassen. Steuerwesen. Betreffs der Steuerexeku- tionsgebühr ist verordnet, daß bei der Militär- erekution 5 u. 10 Neukreuzer an die Stelle der 3 u. 6 täglichen Kreuzer C. M. treten. Die Mahngebühr (früher 6 kr. C. M.) ist auf 10 Nkr. fixirt. Die der Militärexekutionsmannschast vom Feldwebel abwärts außer den Naturalleistungen zu zahlende Tagesgebühr beträgt 5 Neukreuzer. Für die, mit auf alte Währung lautenden Stempelmarken versehenen Handels- und Gewerbsbücher, in welche noch keinerlei Eintragung geschehen ist, können die neuen Gebühren ohne Umtauschung der Stempelmarken in der Ari entrichtet werden, daß der bereits in Konventions- münze entrichiete Gebührenbetrag uns österreichische Währung ausgeglichen werde. Bezüglich der Gebühren in österreichischer Währung aller bei Durchfüh- rung des stabilen K a t a st e r s und des Steuerprovisoriums vorkommenden Gebühren wurde bestimmt, daß dieselben einfach auf österreichische Währung umzurechnen, einzuheben und zu erfolgen sind. Eine kais. Verordnung vom 23. 91 o- vember 1858 reducirte von Neujahr 1859 ab den Zeitungsstemp el für die im Znlande und in den Postvereinsstaaten erscheinenden Zeitschriften von zwei auf Einen und für andere Zeitschriften von 4 auf 2 Neukreuzer; und unterwarf gleichzeitig der Stempelabgabe alle Zeitschriften des In- und Auslandes, welche ein- oder mehrmal die Woche erscheinen, mit alleiniger Ausnahme der amtlichen Zeitungen und derjenigen, welche der Besprechung rein wissenschaftlicher, künstlerischer, technischer oder anderer Fach gegenstände gewidmet sind, von denen aber jene inländischen Blätter, die Ankündigungen oder Unterhaltungslektüre enthalten, stempelpflichtig werden. Die Einhebung eines L a n d e s- und Grund- entlastungszuschlages zur Einkommensteuer auf die A m t s b e z ü g e und R u h e g e h a l t e der Staats- und Fondsbeamten und Diener, dann deren Angehörigen hat vom 1. November 1858 angefangen nicht mehr stattzufinden : wo sie für den Ndvember bereits erfolgt ist, wird Rückersatz geleistet. Telegraphenwesen : Z u P a g. 29, Sp. 1. Die in den Tarifen festgesetzten Telegraphengebühren für Belgien, Rußland, die Türkei, Frankreich, Schweiz, Großbritannien de. in Gulden Conventions-Münze sind vom 1. November 1858 an mit der gleichen Guldenzahl in österreichischer W ä h r u n g einzuheben. Z u P a g. 44, Sp. 1. Zu Waitzen ist eine Telegraphenstation eröfnet. Vom 1. Dezember 1858 an sind die Be-, triebstelegraphenstationen der Theißeisenbahn zu Csaba, Gyoma, Karczag, Mezö-Bereny, Mezö-Tür und P ü s- pok-Ladány zur Beförderung telegraphischer Depeschen innerhalb des deutsch-österreichischen Telegraphenvereines ermächtigt worden. Waisenvermögen-Anlegung, Verordnung vom 9. November für alle Kronländer, mit Ausnahme der italienischen Provinzen und der Militärgrenze. In Hinkunft sind von den Gerichten die Barschaften der neuzuwachsenden Pupillen und Kuranden ihrer Gerichtssprengels, wenn sie nicht nach den bestehenden Gesetzen zweckmäßiger für sie abgesondert fruchtbringend zu machen sind, in einer gemeinschaftlichen Waisenkassa anzulegen. Die Baar- schasten der gemeinschaftlichen Waisenkassen find mi