Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Nachtrag, Druckfehler

164 Nachtrag zur Gesetzhalle. 31/} und 4 pCt.; die Obligationen der Landesschuld von Tirol zu 3, 3y5, 31/, und 4 pCt.; die Obli­gationen der Landesschuld von Krain und des VillacherKreises zu l3/4, 2, 2% und 3 pCt. Der Umstellungsmaßstab hiebxi ist fol­gender : Es entfallen für je 100 fl. bei der mit 1 pCt. in CM. verzins!. Obligation 21 fl. Oe. W.; bei 1% PCt. 36 fl. 75 91fr., bei 2 pCt. 42 fl., bei 2% pCt. 52 fl. 50 91fr., bei 3 pCt. 63 fl., bei 3V6 PCt. 67 fl. 20 91fr., bei 3% pCt. 70 fl., bei 3% PCt. 71 fl. 40. 91fr., bei 3% pCt. 73 fl. 50 91fr., bei 3% pCt. 75 fl. 60 91fr., bei 4 pCt. 84 fl., bei 4Vz pCt. 94 fl. 50 Nkr. Die neuen Staats­schuldverschreibungen in österr. Währung werden in den Kapitalsbeträgen von 1000 fl., 500 fl» und 100 fl. hinausgegeben. Für jene konvertirten Beträge, welche nicht 100 fl. erreichen, aber durch 10 ohne Rest theilbar sind, werden „THeilschuld­verschreibungen";:: 10 fl. erfolgt, deren Z i n- s e n vom Ausstellungstage berechnet, aber erst dann fällig werden, wenn die Umgestaltung in eine Obli­gation von 100 fl. erfolgt ist. Die Ausgleichung von Resten bis auf den Betrag von 10 fl. oder von 100 fl. kann nur durch bare Aufzahlung geschehen. Die Staatsschuldenkasse in Wien und sämmt- liche Kreditsabtheilungen derselben in den Kronländern werden vom 15. November d. I. angefangen, Obligationen zum Behuse der Konverti- rung übernehmen. Die z u r K o n v e r t i r u n g beigebrachten Effekten müssen, wenn sie auf Ueberbringer lauten, mit allen dazu gehörigen, noch nicht verfallenen Kou- pons und Talons; wenn sie auf Namen gestellt sind, und nicht bei derjenigen Kreditskaffe zur Kon- vertirnng überreicht werden, bei welcher sie verzinset werden, auch noch mit einem Zin- senausstandszertifikate versehen sein. Die überneh­mende Kasse erfolgt eine Empfangsbestätigung, auf welcher auch der (keinesfalls 14 Tage überschreitende) Termin angesetzt ist, nach dessen Verlauf gegen Zu­rücklegung der Empfangsbestätigung die neuen Ob­ligationen behoben werden können. Bl ank ette zu den Verzeichnißen, von denen die Ein­schickung der Effekten begleitet sein muß, verabfolgen die k. k. Kreditskassen. Steuerwesen. Betreffs der Steuerexeku- tionsgebühr ist verordnet, daß bei der Militär- erekution 5 u. 10 Neukreuzer an die Stelle der 3 u. 6 täglichen Kreuzer C. M. treten. Die Mahngebühr (früher 6 kr. C. M.) ist auf 10 Nkr. fixirt. Die der Militärexekutionsmannschast vom Feldwebel abwärts außer den Naturalleistungen zu zahlende Tagesge­bühr beträgt 5 Neukreuzer. Für die, mit auf alte Währung lautenden Stempelmarken versehenen Handels- und Gewerbsbücher, in welche noch keinerlei Ein­tragung geschehen ist, können die neuen Gebühren ohne Umtauschung der Stempelmarken in der Ari entrichtet werden, daß der bereits in Konventions- münze entrichiete Gebührenbetrag uns österreichische Währung ausgeglichen werde. Bezüglich der Gebüh­ren in österreichischer Währung aller bei Durchfüh- rung des stabilen K a t a st e r s und des Steuerpro­visoriums vorkommenden Gebühren wurde bestimmt, daß dieselben einfach auf österreichische Währung um­zurechnen, einzuheben und zu erfolgen sind. Eine kais. Verordnung vom 23. 91 o- vember 1858 reducirte von Neujahr 1859 ab den Zeitungsstemp el für die im Znlande und in den Postvereinsstaaten erscheinenden Zeitschriften von zwei auf Einen und für andere Zeitschriften von 4 auf 2 Neukreuzer; und unterwarf gleichzeitig der Stempelabgabe alle Zeitschriften des In- und Auslandes, welche ein- oder mehrmal die Woche er­scheinen, mit alleiniger Ausnahme der amtlichen Zei­tungen und derjenigen, welche der Besprechung rein wissenschaftlicher, künstlerischer, technischer oder ande­rer Fach gegenstände gewidmet sind, von denen aber jene inländischen Blätter, die Ankündigungen oder Un­terhaltungslektüre enthalten, stempelpflichtig werden. Die Einhebung eines L a n d e s- und Grund- entlastungszuschlages zur Einkommensteuer auf die A m t s b e z ü g e und R u h e g e h a l t e der Staats- und Fondsbeamten und Diener, dann deren Angehörigen hat vom 1. November 1858 an­gefangen nicht mehr stattzufinden : wo sie für den Ndvember bereits erfolgt ist, wird Rückersatz ge­leistet. Telegraphenwesen : Z u P a g. 29, Sp. 1. Die in den Tarifen festgesetzten Telegraphen­gebühren für Belgien, Rußland, die Türkei, Frankreich, Schweiz, Großbritannien de. in Gulden Conventions-Münze sind vom 1. November 1858 an mit der gleichen Guldenzahl in österreichischer W ä h r u n g einzuheben. Z u P a g. 44, Sp. 1. Zu Waitzen ist eine Telegraphenstation eröfnet. Vom 1. Dezember 1858 an sind die Be-, triebstelegraphenstationen der Theiß­eisenbahn zu Csaba, Gyoma, Karczag, Mezö-Bereny, Mezö-Tür und P ü s- pok-Ladány zur Beförderung telegraphischer Depeschen innerhalb des deutsch-österreichischen Tele­graphenvereines ermächtigt worden. Waisenvermögen-Anlegung, Verordnung vom 9. November für alle Kronländer, mit Ausnahme der italienischen Provinzen und der Militärgrenze. In Hinkunft sind von den Gerichten die Barschaften der neuzuwachsenden Pupillen und Kuranden ihrer Gerichtssprengels, wenn sie nicht nach den bestehen­den Gesetzen zweckmäßiger für sie abgesondert frucht­bringend zu machen sind, in einer gemeinschaft­lichen Waisenkassa anzulegen. Die Baar- schasten der gemeinschaftlichen Waisenkassen find mi

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