Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle

36 Gesetzhalle. eines Uferlandes eine Nebertretung der Zollvorschriften eines andern Uferlandes entdecken, so haben sie hievon dem nächsten Zollamte des letzteren Uferlandes schleunigst Nach­richt zu geben. Art. XXVIII, Die Vorschriften für dieQuaran- t ä n e - A n ft a l t e n auf der Donau sollen in einer Art abgefaßt sein, daß sie den sanitätSpolizeilichen Zweck er­reichen können, ohne die Schiffahrt unnöthigerweise zu behindern. Art. XXIX. In solange der Gesundheitszustand in den der Donau nahegelegenen Gegenden ke neu Anlaß zu einer Besorgntß gibt, wird die Zeitfrist, welche die aus dem Meere kommenden Schiffe seit ihrem Einlaufen in den Fluß gebraucht haben, denselben in die durch die Regle­ments vorgeschriebene Observations- und Contumaz-Pe- riode eingerechnet werden. Art. XXX. Die Schiffe, welche die Donau befahren, sollen keiner Quarantäne-Maßregel unterzogen werden, wenn während der Dauer von zwölf Monaten weder in dereuropäischenTürkei,noch in denübrigenUferländern des besagten Flusses der Verdacht einer Pestkrankheit vorhan­den ist. Es ist wohl verstanden, daß die aus dem Meere kommenden Schiffe dieselbe Begünstigung genießen wer­den, sobald sie den, nach Maßgabe ihrer Provenienz, durch die Reglements vorgeschriebenen Maßregeln unterzogen worden sind. Art. XXXI. Die Regierungen der Uferländer be­halten sich im Interesse der Schiffahrt vor, weiter noch alle jene Bestimmungen zu treffen, welche ihnen die Er­fahrung anrathen sollte, um das Quarantäne-System so viel als möglich zu vereinfachen. A r t. XXXII. In Schis fbruch- oder anderen Unglücksfällen werden die Lokalbehörden des Lan­des, in welchem der Unfall sich ereignet hat, alsogleich die durch die Umstände gebotenen Rettungs- und Sicherheits­anstalten treffen. Es ist wohl verstanden, daß das Strand­recht für immer aufgehoben bleibt. Art. XXXIII. Um Schiffbrüche und andere Un- glücksfälle auf der Donau so viel als möglich zu vermei­den, sowie zur größeren Sicherheit und Erleichterung der Schiffahrt, wird jede Regierung an den geeigneten Stellen für einen gehörig organisirten Lootsendienst sorgen. Die Schiffe, welche auf der Donau fahren, sind verpflichtet, gesetzlich befugte Lootsen auf jenen Strecken des Stromes aufzunehmen, wo dies gegenwärtig vorgeschrieben ist, oder künftig sein wird, und sich den bezüglichen Ordnungen zu fügen. Die Uferstaatenkommission wird eine Revision der vorhandenen Vorschriften über den Lootsen- zwang vornehmen. Art. XXXIV. Die Regierungen der Uferländer be­halten sich vor, im gemeinsamen Eiuverftändniffe mittelst der permanenten Kommission die umständlicheren S ch tff- fahrts - und Strompolizei-Reglemcnts festzustellen. Einstweilen werden die in jedem Uferlande bestehenden oder allenfalls noch erscheinenden Gesetze und Vorschriften dieser Art auf alle Fälle anwendbar sein, welche in der gegenwärtigen Schiffahrtsakte nicht vorgese­hen sind. Die Anordnungen, welche die europäische Kom­mission für die Beschiffung der Donaumündungen provi­sorisch zu treffen finden wird, um die ibr durch den Artikel XVI des Pariser Traktates vom 30. März 1856 zugewie­sene Aufgabe zu erfüllen, haben so lange in Wirksamkeit zu bleiben, als dies für erforderlich erkannt werden wird. A r t. XXXV. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Schiffahrtsakte sollen auch auf die F l o ß f a h r t auf der Donau angewendet werden, so weit sie sich dazu eignen. Anstatt des im Artikel XVI vorgezeichneten Patentes muß der Führer eines Floßes mit einem nach dem beiliegenden Muster ausgestellten F l o ß e r p a t e n t e von einer zu­ständigen Behörde eines Uferlandes versehen sein. Bezüg­lich der Ausstellung und Einziehung der Flößerpatente wird im Uebrigen nach denselben Grundsätzen vorgegan­gen werden, welche in den Artikeln XVI und XVII aus- gesprochen sind. Eines Patentes nach Vorschrift des Ar- tikels XIV bedürfen die Flöße nicht. Jedoch muß der Führer jedesFloßes mit den geeigneten Papieren zurNach- weisung des Eigenthümers oder Absenders und der Her­kunft und Bestimmung des Floßes versehen sein, und selbe auf Verlangen der Schiffahrtsbehörde vorweisen. Art. XXXVI.Die Regierungen der Uferländer ver­pflichten sich, jede für ihren Theil, jene Arbeiten ausführen zu lassen, welche die Uferstaatenkommission im gemeinsa­men Einverständnisse im Sinne des Artikels XVII, Nr. 3 des Pariser Traktates vom 3v. März 1856, als nothwen- dig erkennen wird. Die Deckung der Herstellungs- und Erhaltungskosten hat in Gemäßheit des Artikess XXI, Nr. 2 der gegenwärtigen Schiffahrtsakte zu geschehen. Art. XXXVII. Zum Behufs der Vollziehung der Bestimmungen des vorigen Artikels wird die Kommission Sachverständige beauftragen, nacheinander die verschiede­nen Theile der Donau von dem Punkte, wo sie schiffbar wird, bis Jsaktscha zu befahren, um die Beschaffenheit der physischen Hindernisse, welche der Strom dermalen dar­bietet , zu untersuchen und sodann die ihnen nothwendig erscheinenden Arbeiten zu bezeichnen. Es versteht sich, daß die unter dem Namen deseisernenThores bekannte Stromstrecke vorzugsweise einen Gegenstand dieser Unter­suchung zu > bilden habe. Die Kommission wird hierauf nach den Ergebnissen dieser Studien im gemeinsamen Ein- 1 Verständnisse jene Arbeiten bezeichnen, welche in die im vo­rigen Artikel erwähnte Kategorie zu fallen haben. Art. XXXVIII. Was die Schiffbarkeit des Stromes von Jsaktscha abwärts betrifft, wird die Uferstaatenkom­mission sich nach den im Artikel XVII, Nr. 4, und Artikel XVIII des Pariser Traktates vom 3(>. März 1856 enthal­tenen Bestimmungen richten. Art. XXXIX. Die Regierungen der Uferländer ver­sprechen, im Interesse des Verkehrs und der Schiffahrt auf der Donau alle Sorgfalt zu verwenden, um die Schiff­barkeit dieses Flusses immer mehr durch Maßnahmen zu verbessern, welche, ohne in die Kategorie der verbindlichen Arbeiten im Sinne des Artikels XXXVI zu fallen, ihnen dennoch nützlich oder nothwendig erscheinen werden. Art. XL. Es sollen keine Strom- oder Ufer­bau t e n auf der Donau gestattet werden, welche der Schiffbarkeit dieses Stromes nachtheilig werden könnten. Die Regierungen der Uferländer werden überdies die no- thigen Vorkehrungen treffen, auf daß Mühlen oder andere Kunstanlagen irgend einer Art, welche auf diesem Strome bestehen oder künftig errichtet werden, der Schiffahrt nie eine Hemmung verursachen können. Auch soll der freie Durchlaß durch die Brücken den Schiffen und Flößen so schnell als möglich gewährt werden. Art. XLI. Die an den Ufern der Donau bestehenden Leinpfad e sollen, in so weit es das Bedürfniß der Schiff­fahrt erheischt, in gutem Stande erhalten werden. Die Schiffsführer sind für allen durch die Mannschaft oder die Zugthiere ihrer Fahrzeuge an den Leinpfaden oder in deren Nähe angerichteten Schaden verantwortlich. A r t. XL1I. Die Negierungen der Uferländer machen sich verbindlich, jede in ihrem Gebiete, die nöthigen Dor- kebrungen zu treffen, damit Lade- und Landungsplätze zur öffentlichen Benützung nach Maßgabe des sich zeigenden Bedürfnisses hergestellt werden, und damit auch, soweit es sich erzwecken läßt, eine genügende Anzahl von Magazinen und Lagerplätzen für die Waaren vorhanden sei. A r t. XLI1I. An allen geeigneten Orten der Donau sollen Pegel errichtet werden und regelmäßige Beo­bachtungen des Wasserstandes stattfinden. Art. XL1V. Die permanente Uferstaa- tenkommtssion wird innerhalb der Grenzen ihres Wirkungskreises über die Ausführung und Auftechthal-

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