Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle

3. Sonstige Gesetze, Erlässe, Verordnungen. 37 tung der Bestimmungen der gegenwärtigen Schiffahrts­akte wachen. Eine weitere Verständigung wird diesen Wir­kungskreis sowie die besonderen Bestimmungen über die organischen Einrichtungen der Kommission feststellen. Art. XLV. In Allem, was nicht durch gegenwär­tige Schiffabrtsakte geregelt ist, bleiben die bereits b e- stehenden Verträge, Konventionen nnd Verab­redungen zwischen den Uferstaaten in Wirk>amkeit. Art. XLVI. Die gegenwärtige Schiffahrtsakte soll mit dem 1. Jänner 1858 in Kraft treten und die Regie­rungen der Uferländer werden sich gegenseitig die erfor­derlichen Mittbeilungen über die Bollzugsmaßregeln machen. „ , t , , Art. XLVII, Diese Schiffahrtsakte wird ratifizirt und die Ratifikationen werden zu Wien binnen sechs Wo­chen, oder wenn möglich früher ausgewechselt werden. In Ausführung des Art. XXIII. obiger Akte be­stimmte seitdem eine, im „Pester Lloyd" vom 21. Sep­tember pag. 1 abgedruckte Ministerialverordnuug jene Landungsplätze im Bereiche der Nieder­österreichischen Donau st recke, an welchen den Schiffen und Flössen gestattet wird, anzulegen und Maaren ein- oder auszuladen. Eine zweite Verord­nung ordnete an , daß die C o n c e s s i o n e n zur Dampfschifffahrt auf der Donau allgemein ohne Beschränkung auf eine bestimmte Strecke zu er- theilen sind und diese Concessionsertheilnng jener p o- litischenLandesstelle, beziehungsweise jenem Landes-Generalkommando zusteht, in deren Gebiete das Unternehmen seinen ordentlichen Stand­ort hat; und daß ferner die Ertheilung der Dampf- schiffsahrtsconcessionen für die übrigen Binnen- und Grenzgewässer des österreichischen Reiches, mit Ein­schluß der Nebenflüsse der Donau, auch wenn die zu ertheilende Fahrtberechtigung auf mehrere Landes­verwaltungsgebiete sich ausdehnt, jenen politischen Landesstellen, beziehungsweise Landes-Generalkom- den zusteht, in deren Verwaltungsgebiete die Unter­nehmung ihren Standort hat; doch berechtigen diese Conceffionen fortan nur zur Befahrung der ausdrück­lich darin benannten Wafferstrecke. Der Instan­ze n; u g gegen Entscheidungen der politischen Lan­desstellen geht an das Handelsministerium; gegen Entscheidungen der Landes-Generalkommanden an das Armee-Oberkommando, welche Be­hörden nöthigenfalls das gegenseitige Einvernehmen pflegen werden. 3. Sonstige Gesetze, Erlässe, Verordnungen, die während des Zeitraums vom 1. Oktober 1857 bis Anfangs November 1858 publicirt worden sind. Wir resumiren dieselben nach den Gegenständen, die sie betreffen, und ordnen sie nach der alphabetischen Folge dieser Objekte, wobei wir die Nummer des „Pester Lloyd" hinzufügen, in welcher über das bezügliche Edikt näherer Aufschluß zu finden ist: Assekuranzgesellschasten. Bewilligung zu ihrer Errichtung an ZOprocentige Einzahlung auf die Actien unter Sicherstellung des Restes geknüpft. Auch schon bestehende erhalten die Erlaubniß zur Fondsver­mehrung nur wenn mindestens 30 pCt. auf die bereits emittirten Aktien eingezahlt sind. („P. Ll." 4. Mai. Abendbl. Sp. 4.) Bauten. Theißregulirung. Kaiser­liches Handschreiben vom 27.Dez.1857 ermächtigt die Vertreter der Theißvereine ein Anlehen von 15 Mill. fl., für deren Verzinsung und Amortisi- rung der Staat die Haftung übernimmt, zu contrahi- ren. Die Bauvereine bleiben nach Maßgabe der aus der Gesammtanlehenssumme erhaltenen Beträge für jede, aus dieser Garantie von der Staatsverwaltung geleistete Zahlung als Schuldner zahlungspflichtig und werden die zur Verzinsung und Amortisirung er­forderlichen Summen auf die Baubezirke umgelegt und mittelst der, dem Anlehen zur speziellen Pfandbedeckung dienenden Concurrenzbeiträge hereingebracht. Die Verwendung der Darlehnssummen erfolgt nach An­hörung der Bauvereine, deren Vertreter die, von dem Theißregulirungsinspektorate alljährlich abzulegenden Rechenschaftsberichte prüfen und veröffentlichen. („P. L." 1. Jänner pag. 1.) Dammordnung für d i e Theiß ahndet jede Beschädigung der Dämme nach den Bestimmun­gen des Strafgesetzes und setzt Dammaufseher ein, die unter Ingenieuren stehen: sodann enthält sie aus­führliche Vorschriften über die Maßregeln bei Hoch­wässern und über die Conservirung der Dämme. („P. Ll." 30. März, Abendbl. Sp. 1, ferner 8. und 9. April pag. 3.) Erlaß einer provisorischen Bauord­nung für alle k. k. Bergwerke, Hütten und Salinen, die alle bisherigen Verordnungen der Montanbehörden in Bauangelegenheiten außer Wirksamkeit setzt. („P. Ll." 4. Februar, Abendblatt Sp. 4.) Cultus und Uriterri«bt. Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht für Un­garn, die serbische Woiwodschaft mit dem Temeser Ba­nate, Kroatien und Slavonien vom 27. Oct. 1857, womit die A n st e l l u n g der D i r e c t o r e n, Ka­techeten und Lehrer an den katholischen Volksschulen in den bezeichneten Kronländern geregelt wird. („P. Ll." vom 11. Nov. 1857, pag. 3 und vom 12. Nov. pag. 2.) Die Anstellung einesSeelsorgers was immer für einer Confeffion, ist nicht als wirkli­cher Staatsdienst aufzufaffen, der so Angestellte hat daher durch seine Berufung weder die österrei­chische Staatsbürgerschaft noch die Zuständigkeit in der betreffenden politischen Gemeinde erworben. („P. Ll." Abendbl. 15. Sept., Sp. 4.) Gehaltsvorschüsse. Nur wahrhaft dürftigen und verdienten Beamten und stabil angestellten Dienern, die ohne verschwenderische Gebahrung durch

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