Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)
Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle
26 Gesetzhalle. M§. II. Verzehrungssteuer-Zuschläge. 1. Für Fleisch und Fleischwürste (Tarifsabth. 19' 9ínm. 4.) sind statt 22y2 kr. KonaentionsMünze fl. 0.40/ d. i. 40 Neukreuzer; 2. für Bier in Fässern (Tarifspost 24 b Anmerkung) statt 40 kr. Konventions-Münze fl. 0.70 das ist 70 Neukreuzer; 3. für gebrannte geistige Flüssigkeiten (Tarifsabthei- ung 26, Sinnt. 1) statt 5 fl. Konventions-Münze fl. 5.25, d. i. 5 Gulden 25 Neukreuzer Oesterreichtscher Währung als Verzehrungssteuer-Zuschlag zu entrichten. §. in. Lizenzgebühr. Als solche wird für rohen Tabak (Tarifsabth. 8, Sinnt.) statt 2 fl. Konventions-Münze künftig fl. 2.10: für Tabakfabrikate statt 2 fl. 30 kr. Konventions-Münze fl. 2.63; dann für Kochsalz (Tarifsabth. 36, Sinnt. 1.) statt 5 fl. Conventions-Münze fl. 5.25 in Oesterreichischer Währung einzuheben sein. §. IV. Nebengebühren. An die Stelle der im §. 26 der Vorerinnerung zum Zolltarife vom 5. Dezember 1853 bemessenen Gebührensätze haben folgende Beträge zu treten; 1. Waggeld. a) statt 2 kr. CM. - fl. 0.03, d. t. 3 Neukreuzer b) ,, 1 ,, ,, ,, 0.02, ,, „ 2 ,, 2. Siegelgeld. a) statt 1 kr. CM. — fl. 0.02, d. i. 2 Neukreuzer b) ,, l/i ,, „ ,, 0.01 ,,,, 1 ,, 3. Zettelgeld. statt 6 kr. CM. — fl. 0.10, d. i. 10 Neukreuzer. 4. Lagerzins. Für den Zoll-Zentner und den Tag statt 3/20 Kreuzer Konventions-Münze fl. 0.0025 d. i. % Neukreuzer Oesterreichischer Währung. Im lombardisch-venetianischen Königreiche sind für die Anlegung eines Laminaftempels a) als Verzollungsstempel statt 5 Centesimi fl. 0.02, d. i. 2 Soldi austriaci b) für den Hausirhandel statt 2 Centesimi fl. 0.01, d. i 1 Soldo austriaco c) für Tüchelund'ÄbschnittestattlCentesimo fl. 0.004 (d. i. */io eines Soldo austriaco) und d) in anderen Fällen statt der bisherigen 7 Centesimi wie bei a) nur fs. 0.02, d. i. 2 Soldi austriaci als Gebühr zu berechnen. ^ ^ a) Die Bestimmung des §. 18 der Vorerinnerung zum Zolltarif vom 5. Dezember 1853 hinsichtlich der Behandlung der bei der Zollberechnung sich ergebendenBruchtheile hat künftig von den Bruchtheilendes Neukreuzers (Soldo) zu gelten und es sind daher Bruchtheile, welche weniger als fl. 0,005, d. i. weniger als '/2 Nenkreuzer betragen, unbeachtet zu lassen, größere aber, d. i. solche, welche */2 Neukreuzer oder mehr betragen, mit Einem Neukreuzer einzuheben. b) Was dagegen die im §. 21 Z. 3> der Vorerinnerung zum Zolltarif enthaltene Anordnung anbelangt, wornach jene Waarenmengen zollfrei zu behandeln sind, von denen die einzuhebende Gesammtgebühr nicht mehr als 1 kr. CM. beträgt, so hat diese Zollfreiheit vom ersten November 1858 angefangen für jene Waarenmengen zu gelten, wofür die tarifmäßige Gesammtgebühr fl. 0.0175, d. i. 1% Neukreuzer nicht überschreitet. §. VI. Es versteht sich von selbst, daß die in der Tabelle zu §, l in Oesterreichischer Währung bestimmten Zollsätze nur auf jene Zollgebühren anzuwenden sind, welche erst nach Ablauf des Monats Oktober 1858 fällig werden. .Früher fällig gewordene, jedoch erst nach Ablauf des Monats Ok- j tober 1858 zur Einhebung gelangende Zollgebühren sind nach den in Conv.-Münze ausgedrückten Tarifsätzen, ? welche damals, als die Gebühr fällig wurde, in Wirksamkeit standen, in Conv.-Münze zu berechnen und erst der hiernach sich ergebende Gesammtbetrag ist nach dem, im §. I 5 des Allerhöchsten Patentes vom 27. April 1858 \ festgesetzten Verhältnisse von 100 fl. Conventions-Münze zu 105 fl. Oesterreichischer Währung auf letztere umzu- I rechnen. Bergwerksabgaben. Auf Grund der al- ! lerhöchsten Entschließung vom 29. August ist die M a ß e n g e b ü h r , welche mit Verordnung , des Finanzministeriums vom 4. Oktober 1854 mit 1 sechs Gulden Konventionsmünze jährlich bemessen 1 wurde, vom Dezember d. I. angefangen, künftig mit dem jährlichen Betrage von sechs Gulden dreißig Neukreuzern in österreichischer Währung an die berghaupt- j mannschaftlichen Kaffen zu entrichten. In den F r o h n- fassioncn für das IV. Quartal 1858, welche nach dem 1. November d. I. an die Bergbehörden zu überreichen kommen, sind zwar die Werthe der Bergwerks- ■ Produkte noch in Konventionswährung anzugeben; die Berghauptmannschasten haben jedoch den hiernach in Konventionswährung ermittelten Betrag der Berg- I fr oh ne in österreichische Währung umzurechnen und : den Zahlungsauftrag auf die in letzterer Währung bemessene Frohngebühr lautend zu erlassen. Vom ^ Verwaltungsjahre 1859 an, muß in den Frohnfassio- j neu die Bewerthung der Bergwertsprodukte in öfter- ! reichischer Währung ausgedrückt werden, wornach sich : die entfallende Frohngebühr unmittelbar berechnen ; lassen wird. In Betreff der Kassa- und rechnungsmä- | ßigen Behandlung der Bergwerksabgabgaben haben die für die öffentlichen Kaffen erlassenen allgemeinen i Vorschriften zu gelten. Vorspann-, Militär-Einquartirung und Militär-Assistenz. Bei der Vorspann ist^die Reduktion von 15 kr. auf 26 kr., von 10 kr. aus 17% kr., von 4 kr. auf 7 kr., von 3 kr. auf 5 kr. erfolgt. Bei der Einquartirung erfolgte die Reduktion des 1 Schlafkreuzer auf \x/i kr., dann IV2 kr. in 2% kr., der größeren Beträge wie bei der Vorspann. Die Z u l a g e n der Offiziere und der Mannschaft sind von monatlich 20 fl. CM. auf 21 fl. österreichische Währung, dann von täglichen 40 kr. CM. aus 70 Neukreuzer, von täglichen 3 kr. CM. auf 5 Neukreuzer, und die an den Militärsonds zu leistenden Vergütungen für A s si st e n z e n aus dem Lokalstande von 4 kr. CM. auf 7 Neukreuzer , und für einberusene Urlauber von 18 kr. CM. auf 31 VioNeukreuzer tätlich für den Mann umgesetzt worden. Die in neuer Währung systematistr- tctt Gagen der Armee. Es werden an jährli-. chen G a g e n beziehen: Die Feldmarschälle 10,500 fl., die Feldzeugmeister und Generale der Kavallerie 8400 fl., die Feldmarschallm