Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle

26 Gesetzhalle. M­§. II. Verzehrungssteuer-Zuschläge. 1. Für Fleisch und Fleischwürste (Tarifsabth. 19' 9ínm. 4.) sind statt 22y2 kr. KonaentionsMünze fl. 0.40/ d. i. 40 Neukreuzer; 2. für Bier in Fässern (Tarifspost 24 b Anmerkung) statt 40 kr. Konventions-Münze fl. 0.70 das ist 70 Neukreuzer; 3. für gebrannte geistige Flüssigkeiten (Tarifsabthei- ung 26, Sinnt. 1) statt 5 fl. Konventions-Münze fl. 5.25, d. i. 5 Gulden 25 Neukreuzer Oesterreichtscher Währung als Verzehrungssteuer-Zuschlag zu entrichten. §. in. Lizenzgebühr. Als solche wird für rohen Tabak (Tarifsabth. 8, Sinnt.) statt 2 fl. Konventions-Münze künftig fl. 2.10: für Tabakfabrikate statt 2 fl. 30 kr. Konventions-Münze fl. 2.63; dann für Kochsalz (Tarifsabth. 36, Sinnt. 1.) statt 5 fl. Conventions-Münze fl. 5.25 in Oesterreichischer Währung einzuheben sein. §. IV. Nebengebühren. An die Stelle der im §. 26 der Vorerinnerung zum Zolltarife vom 5. Dezember 1853 bemessenen Gebühren­sätze haben folgende Beträge zu treten; 1. Waggeld. a) statt 2 kr. CM. - fl. 0.03, d. t. 3 Neukreuzer b) ,, 1 ,, ,, ,, 0.02, ,, „ 2 ,, 2. Siegelgeld. a) statt 1 kr. CM. — fl. 0.02, d. i. 2 Neukreuzer b) ,, l/i ,, „ ,, 0.01 ,,,, 1 ,, 3. Zettelgeld. statt 6 kr. CM. — fl. 0.10, d. i. 10 Neukreuzer. 4. Lagerzins. Für den Zoll-Zentner und den Tag statt 3/20 Kreuzer Konventions-Münze fl. 0.0025 d. i. % Neukreuzer Oester­reichischer Währung. Im lombardisch-venetianischen Königreiche sind für die Anlegung eines Laminaftempels a) als Verzollungsstempel statt 5 Centesimi fl. 0.02, d. i. 2 Soldi austriaci b) für den Hausirhandel statt 2 Centesimi fl. 0.01, d. i 1 Soldo austriaco c) für Tüchelund'ÄbschnittestattlCentesimo fl. 0.004 (d. i. */io eines Soldo austriaco) und d) in anderen Fällen statt der bisherigen 7 Centesimi wie bei a) nur fs. 0.02, d. i. 2 Soldi austriaci als Ge­bühr zu berechnen. ^ ^ a) Die Bestimmung des §. 18 der Vorerinnerung zum Zolltarif vom 5. Dezember 1853 hinsichtlich der Behand­lung der bei der Zollberechnung sich ergebendenBruchtheile hat künftig von den Bruchtheilendes Neukreuzers (Soldo) zu gelten und es sind daher Bruchtheile, welche weniger als fl. 0,005, d. i. weniger als '/2 Nenkreuzer betragen, unbeachtet zu lassen, größere aber, d. i. solche, welche */2 Neukreuzer oder mehr betragen, mit Einem Neukreuzer einzuheben. b) Was dagegen die im §. 21 Z. 3> der Vorerinne­rung zum Zolltarif enthaltene Anordnung anbelangt, wornach jene Waarenmengen zollfrei zu behandeln sind, von denen die einzuhebende Gesammtgebühr nicht mehr als 1 kr. CM. beträgt, so hat diese Zollfreiheit vom ersten November 1858 angefangen für jene Waarenmengen zu gelten, wofür die tarifmäßige Gesammtgebühr fl. 0.0175, d. i. 1% Neukreuzer nicht überschreitet. §. VI. Es versteht sich von selbst, daß die in der Tabelle zu §, l in Oesterreichischer Währung bestimmten Zollsätze nur auf jene Zollgebühren anzuwenden sind, welche erst nach Ablauf des Monats Oktober 1858 fällig werden. .Früher fällig gewordene, jedoch erst nach Ablauf des Monats Ok- j tober 1858 zur Einhebung gelangende Zollgebühren sind nach den in Conv.-Münze ausgedrückten Tarifsätzen, ? welche damals, als die Gebühr fällig wurde, in Wirksam­keit standen, in Conv.-Münze zu berechnen und erst der hiernach sich ergebende Gesammtbetrag ist nach dem, im §. I 5 des Allerhöchsten Patentes vom 27. April 1858 \ festgesetzten Verhältnisse von 100 fl. Conventions-Münze zu 105 fl. Oesterreichischer Währung auf letztere umzu- I rechnen. Bergwerksabgaben. Auf Grund der al- ! lerhöchsten Entschließung vom 29. August ist die M a ß e n g e b ü h r , welche mit Verordnung , des Finanzministeriums vom 4. Oktober 1854 mit 1 sechs Gulden Konventionsmünze jährlich bemessen 1 wurde, vom Dezember d. I. angefangen, künftig mit dem jährlichen Betrage von sechs Gulden dreißig Neu­kreuzern in österreichischer Währung an die berghaupt- j mannschaftlichen Kaffen zu entrichten. In den F r o h n- fassioncn für das IV. Quartal 1858, welche nach dem 1. November d. I. an die Bergbehörden zu über­reichen kommen, sind zwar die Werthe der Bergwerks- ■ Produkte noch in Konventionswährung anzugeben; die Berghauptmannschasten haben jedoch den hiernach in Konventionswährung ermittelten Betrag der Berg- I fr oh ne in österreichische Währung umzurechnen und : den Zahlungsauftrag auf die in letzterer Währung bemessene Frohngebühr lautend zu erlassen. Vom ^ Verwaltungsjahre 1859 an, muß in den Frohnfassio- j neu die Bewerthung der Bergwertsprodukte in öfter- ! reichischer Währung ausgedrückt werden, wornach sich : die entfallende Frohngebühr unmittelbar berechnen ; lassen wird. In Betreff der Kassa- und rechnungsmä- | ßigen Behandlung der Bergwerksabgabgaben haben die für die öffentlichen Kaffen erlassenen allgemeinen i Vorschriften zu gelten. Vorspann-, Militär-Einquartirung und Militär-Assistenz. Bei der Vorspann ist^die Reduktion von 15 kr. auf 26 kr., von 10 kr. aus 17% kr., von 4 kr. auf 7 kr., von 3 kr. auf 5 kr. erfolgt. Bei der Einquartirung erfolgte die Reduktion des 1 Schlafkreuzer auf \x/i kr., dann IV2 kr. in 2% kr., der größeren Beträge wie bei der Vorspann. Die Z u l a g e n der Offiziere und der Mannschaft sind von monatlich 20 fl. CM. auf 21 fl. österreichische Währung, dann von täglichen 40 kr. CM. aus 70 Neukreuzer, von täglichen 3 kr. CM. auf 5 Neukreu­zer, und die an den Militärsonds zu leistenden Vergü­tungen für A s si st e n z e n aus dem Lokalstande von 4 kr. CM. auf 7 Neukreuzer , und für einberusene Urlauber von 18 kr. CM. auf 31 VioNeukreuzer tät­lich für den Mann umgesetzt worden. Die in neuer Währung systematistr- tctt Gagen der Armee. Es werden an jährli-. chen G a g e n beziehen: Die Feldmarschälle 10,500 fl., die Feldzeugmeister und Generale der Kavallerie 8400 fl., die Feldmarschall­m

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