Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)
Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle
1. Das neue Geld. 27 lteutenants 6300 fl.; die rangsältere Hälfte der Generalmajore 5280 fl., die rangsjüngere Hälfte 4200 fi.; der apostolische Feldvikar, die Generalkriegskommissäre, Ge- neralstabsauditoren und der Generalstabsarzt je nach dem Range ebenfalls zur Hälfte 5280 fl. und zur anderen Hälfte 4200 fl.; die Obersten, Oberkriegskommissare 1. Klaffe, Oberstabsauditoren 1. Kl. u. Oberstabsärzte 1. Klasse 2520 fl.; die Oberstlieutenants, Feldkonsistorial- direktoren, Oberkriegskommiffäre 2. Kl., Oberstabsauditoren 2. Klasse und Oberstabsärzte 2. Kl. 1680 fl.; die Majore, Feldsuperiore, Kriegskommissäre, Stabsauditoren und Stabsärzte 1260 fl.Zdte Hauptleute, Rittmeister, Feldkapläne, geistlichen Professoren einer Militärbildungsanstalt, Kriegskommissariatsadjunkten, Auditoren, Regimentsärzte und Oberthierärzte der 1. Klasse 948 fl., der 2. Klasse 744 fl.; die Oberlieutenants, Feldkapläne 3. Klasse, Kriegskommissariatsakzessisten, Auditoren 3. Klasse, Oberärzte und die Thierärzte 1. Klasse 528 fl.; die Unterlieutenants 1. Klasse 480 fl., 2, Klasse 432 fl.; die Oberwundärzte und Thierärzte 2. Klasse 432 fl.; die Unterärzte und Unterthierärzte 336 fl. österr. Währ. Entsprechend wurden auch die Funktionszulagen geregelt. So erhält der Chef des Armeeoberkommandos 8400 fl., die kommandirenden Generale, wenn sie zugleich Armeekommandanten sind 8400 fl., die übrigen kommandirenden Generäle 4800 fl., der Festungs-Vicegouverneur in Mainz 12,000 fl., der Armeekommandant int Kriege 24,000 fl. u. s. w. Eine Abänderung haben auch die Bestimmungen über die Brennholzgebühren erfahren. Den Oberund Unterlieutenants, dann den Militärparteien der 10., 11. und 12. Diätenklasse werden fortan während der Wintermonate Va Klafter harten oder 1 Klafter weichen Brennholzes monatlich gebühren. Die Zahl der Monate, in welchen der Brennholzbezug gebührt, wurde für Italien und Dalmatien auf 4, Galizien auf 6, für alle übrigen Provinzen und die deutschen Bundesbesatzungsorte auf 5 (1. November bis Ende März) festgesetzt. Die L öhnung ist ein nach den Chargen tagweise bemessener Genuß in baarem Gelde und wird der Mannschaft stets am 1., 6., 11., 16., 21. und 26. eines jeden Monates ausbezahlt. Als Löhnung bezieht bei der Artillerie, der Genietruppe, dem Pionnier- und Flottillenkorps, dann in sämmtlichen Mtlitärbildungsanstalten der Feldwebel, Feuerwerker und Wachtmeister 45 Neukreuzer, der Führer 35, der Korporal 20, der Gefreite und der Vormeister 15, die übrige Mannschaft theils 10 (Oberkanonier , Fahrkanonier 1. Klasse, Geniegemeiner 1. Klaffe u. s. w.) ; theils 6 Neukreuzer (Unterkanonier Fahrkanonter und Geniegemeiner 2. Klasse u. s. w.): bet der Linieninfanterie, den Jägern, der Kavallerie und anderen Truppenabtheilungen der Feldwebel, Oberjäger Wachtmeister, Fahnenführer und Estandartenführer 35 der Führer 20, der Korporal und der Unterjäger 15, der Gefreite, der Patroutllenführer und Oberkrankenwärter 10, der Gemeine und der Unterkrantenwärter 6 Neu- kreuzer. Die gesammte Mannschaft, welche vermöge des eben erflossenen Reglements im Löbnungsgenusse steht, erhält vom Aerar auch die Kost, beziehungsweise das M enageg eld. Dieses Menagegeld wird tagweise bemessen und besteht in demjenigen Geldbeträge, welcher nach den erhobenen Ortsmarktpretsen des Kletnverkehres zur Anschaffung einer menagemäßigen täglichen Kostportion erforderlich ist. Eine menagemäßtge Koftportion hat aber mit Rücksicht auf den nothwendigen Gemüsewechsel während der Zeit von sieben Tagen die folgenden Nahrungsmittel in nachbenannten Mengen zu enthalten : an Fletsch für jeden der sieben Tagen V» Wiener Pfund Rindfleisch ; an Gemüse für zwei Tage je ■/* Pfund mittleres Weizenkochmehl, für zwei Tage */, Seidel Hülsenfrüchte (Erbsen Linsen oder Bohnen), für einen Tag 'ft Seidel Gerstengraupen, für einen Tag yi Seidel Hcidengrütze oder eben soviel gestampfte Hirse, für einen Tag y» Maß Erdäpfel; endlich an Menagezubereitungserfordernissen für einen jeden der sieben Tage 1 Lotb Sudsalz oder % Loth Steinsalz, */, Loth Schweinschmalz oder 1 Loth Kernfett und % Loth Zwiebel oder eben so viel Knoblauch oder VA Lotb Pfeffer. Doch wird ausdrücklich bemerkt, daß bezüglich der Gemüse je nach den Ortsverhältnissen auch Abweichungen gestattet sind, und daß z. B. an einem Tage auch Reis mit 6 Loth pr. Portion substituirt werden kann. Uebrigens hat der eben mitgetheilte Normalküchenzettel auch nur als Grundlage zur Berechnung des Menagegeldes, keineswegs aber als Regel beim Auskochen der Menage zu dienen. Das Ausmaß des nach den Lebensmittelpreisen wandelbaren Menagegeldes ist durch die Landesgeneralkommanden von Monat zu Monat auf Grundlage der im Dienstwege eingeholten Marktpreiszertifikate stations- oder bezirksweise auf den Kopf und Tag ziffermäßig auszumitteln, und wird das Menagegeld gleichzeitig mit der Löhnung immer auf fünf Tage verabfolgt. Außer der Löhnung und dem Menagegeld bezieht die Mannschaft auch noch andere Emolumente. So namentlich auch täglich eine B r o d p o r t i o n, die im frischen Zustande 1 Pfd. 19 V2 Loth zu wiegen hat. Ferner ist die im Löhnungsbezuge stehende Mannschaft berechtigt, den Limitorauchtabak und zwar bis zum Belauft von 1% Pfund pr. Kopf monatlich gegen Entrichtung des Li- mitopreises von 4% Neukreuzern (bisher 3 kr. CM.) für jedes Packet von 7 Loth aus den ärarischen Verlagen zu empfangen. Ferner hat bei der Kavallerie die Mannschaft vom Wachtmeister abwärts die Kavalleriedienstes zutage von täglichen 2 Neukreuzern, dann das Hufbeschlagsgeld gleichfalls in 2 Neukreuzern bestehend zu beziehen und auch sonst noch sind mannigfache Diensteszulagen, namentlich bet besonderen Dienstleistungen, wie z. B. bei ärartschen Bauten, normirt. Die Löhnung, welche die Mannschaft der G e n s- d armert e zu beziehen hat, ist folgende: Der Wachtmeister erhält 65, der Korporal 53, der Vice-Korporal 48 und der Trompeter oder Gensdarme 44 Neukreuzer, die berittene Gensdarmeriemannschast bezieht überdies einen Pferdewartungsbettrag von täglichen 5 Neukreuzern. Außerdem ist das jährliche Massapauschale für die berittenen Gensdarmen vom Wachtmeister abwärts mit 48 fl. und für die Gensdarmen zu Fuß mit 36 fl. festgesetzt. (Cf. Nachtrag.) Postgebühren. Durch H a n d e l s m i n i s te- rialerlaß vom 2. Oct. werden die internen Brief- und Fahrpostgebühren, dann die bei dem Postbeförderungsdienste vortommenden fixen Gebühren vom 1. November 1858 ab in Oesterreichischer Währung mit den Beträgen festgestellt, welche aus der unten folgenden Uebersicht zu entnehmen sind. Gleichzeitig werden die Maximalbeträge bis'zu'welchen Silber und Gold bei der Fahrpost in offenen Umschlägen zur Aufgabe gebracht werden können (§. 10 der Fahrpostordnung vom Jahre 1838) ans 10 beziehungsweise 100 fl. Oesterreichischer Währung, die Beträge bis zu welchen Geldanweisungen angenommen werden , für die mit dem Anweisungsgeschäfte betrauten Aemter iw Lombardisch-Venetianischen Königreiche auf 100 fl., für jene in den übrigen Kronländern auf 1000 fl. und für Wien auf 5000 fl. Oester- reichische Währung, und die Entschädigung für den