Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1843
Pester und Ofner Wegweiser Kalender 1843. - Kalender
— 45 fen Zinsfüße dergestalt geordnet, daß bei den nach arithmetischer Ordnung der Nummern ausgezeichneten einzelnen Verbriefungen auch der Name, auf welchen sie lauten, und daS Datum ihrer Ausstellung angesetzt werden. 8. 97. Der Deponent von Gold- oder Silber-Waaren hat der Bank vor Allem die entsprechende Bollete des Münzamtes oder die Schätzung eines der Bank-Censoren einzu- händigen. 8. 98. Werden Privat-Geld-Urkunden hinterlegt, so ist in der Consignation aufzusirhren: a) deren bezeichnende Benennung, das Datum der Ausstellung, der Name der Aussteller, der Zeugen und der Bürgen; b) der Name des Gläubigers oder Mitconirahenten, auf welche sie lauten, so wie jener der Cedenten und Ces- stonäre; c) ihre verbriefte Währung und deren Betrag, so wie bei den auf Zeit stipulirten Urkunden die Verfallsfrist; d) daS Verzeichniß ihrer besonderen Beilagen, alö Grund- buchs-Erttacte, Satzbriefe, Reverse u. s. w. 8. 99. Sind die eingereichten Konsignationen nicht vor- chriftmäßig verfaßt und unterfertigt, die Colli nicht gehörig bezeichnet und numerirt, oder in Säcken, Kisten, Fässern oder Matten überbracht, welche nicht im guten gegen Veruntreuung oder Beschädigung schützenden Zustande sind, so wird keine Amtshandlung vorgenommeu, und der Deponent zurückgewiesen.> 8. 100. Die für Deponirungcn zu entrichtenden Gebühren sind: a) die UebernahmS b) die Aufbewahrungsc) die Prolongations- und d) die Erfolglassungs-Gebühr. 8 101. Die Uebernahms- und ErfolglassungS-Gebüh- ren, welche bestimmt sind, daS Institut für die Revision, für das Abwägen, für die Abschätzung, für die Versieglung der Depositen zu entschädigen, werden ohne Rücksicht auf den Werth des Gegenstandes und auf ganz gleiche Art nach der Zahl, und nach dem Brutto-Gewicht der eingelegten Colli behandelt. $• 102. Die AufbewahrungS-Gebühr wird nach der Frist, für welche ein Depositum hinterlegt wird, und nach dessen Werthe im Vorhinein bezahlt. Für eine kürzere Frist als 15 Tage wird kein Depositum angenommen, und die Gebühren für längere Zeit (Termin) bis zu drei Monaten werden gleichfalls nur nach den Epochen von 15 zu 15 Tagen, d. i. nach halben Monaten bemessen, dergestalt, daß Deponirungen, welche die mit der Zahl 15 rein theilbare Zeitfrist überschreiten, immer als für einen halben Monat länger dauernd bettachtet werden. §. 103. Die Aufbewahrungs-Gebühren werden bei der Hinterlegung nach dem Werthe der hinterlegten Gegenstände, und nach der langem oder kürzern Frist ihrer Hinterlegung bemessen, und ihre Ausmaß bei Eröffnung der Depositen- Anstalt bekannt gemacht werden. 8. 104. Die Entrichtung einer Prolongations-Gebühr tritt in zwei Fällen ein: a) Wenn die Partei selbst vor oder bei Verfall deS ursprünglich angegebenen Termins durch schriftliche Anzeige, die nach ihrem Belieben verlängerte Frist anmeldet. In diesem Falle wird die neuerliche Aufbewahrungs-Gebühr vom Verfallstage an, für die vom Deponenten verlangte Prolongationszeit bemessen. b) Würde hingegen bei Unterlassung der erwähnten Anzeige das Depositum am Verfallstage nicht behoben, so merkt die Bank von 15 zu 15 Tagen den bestimmten Betrag vor, und verdoppelt diese Gebühr nach Verlauf eines jeden halben Jahres der versäumten Behebung deS Depositums. 8. 105. Für Depositen, welche auf unbestimmte Frist erlegt wurden, ist nach Verlauf eines jeden Jahres die Aufbewahrungs-Gebühr für das folgende Jahr im Vorhinein zu entrichten. Bei Versäumniß dieser Zahlung hat die Bank das Recht, solche von halb zu halb Jahr im doppelten Bettage als Rückstand vorzumerken. 8. 106. Depositen aller Art können unter eigenem oder fremden oder fingirtem Namen überbracht werden. Die Bank ertheilt jedoch in keinem Falle Empfangs-Bestätigungen auf den Ueberbringer lautend. Depositen werden nur von hiezu berechtigten Parteien übernommen, daher jeder Deponent, dessen Individualität nicht ohne dieß notorisch bekannt ist, sich über den rechtlichen Besitz durch zwei, bei der Bank accreditirte Zeugen ausweisen, over wenigstens im Falle er unbekannt bleiben, oder das Depositum auf fremde oder fingirte Namen erlegen will, seine Consignation durch Unterschrift solcher Zeugen bekräftigen muß. §.107. Die zur Dcponirung überbrachten Gegen- st ii>e werden von den Bank- Directoren und Censoreu gemeinschaftlich mit den Parteien nach den Consignationen abgeschätzt, und unter einem die Uebernahms- und Aufbewahrungs-Gebühren bemessen. §. 108. Die übernommenen Colli oder Paquete, werden von den Bank-Beamten plombirt und von den Parteien selbst mit ihrem eigenen Siegel dergestalt verwahrt, daß ohne Verletzung der E.vgel keine Eröffnung stattfinden kann; das Brutto-Gewicht der deponirten einzelnen Stücke wird sowohl auf die Colli oder Paquete, als auch in den Consignationen angemerkt. §• 109. Nach diesen Amtshandlungen bleibt eine der Consignation in den Händen der Bank, und die andere wird der Partei als Depositen-Schein, unter Bestätigung des Empfangs der zu entrichtenden Gebühr erfolgt.