Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1843

Pester und Ofner Wegweiser Kalender 1843. - Kalender

46 8- HO. Die Depositen-Scheine können an andere Ei­genthümer frei übertragen werden, nur muß die Session mit dem Siegel, und mit der gleichen Fertigung, und im Falle der im 8- 106 angeordneten Legalisirung mit der Unterschrift zweier accreditirter Zeugen versehen, auch jederzeit der Bank unter Vorzeigung der Consignation vorläufig angezeigt werden. 8-11 1. Die gewünschte Verlängerung des Deponirungs- Terminö ist unter Beibringung des Depositen-Scheines der Bank mündlich anzuzeigen, und die betreffende Prolonga­tions-Gebühr zu entrichten, deren Empfang bestätigt, und die erweiterte Frist auf bent Depositen - Scheine angemerkt wird. 8- 112. Gegen Zurückstellung und Abguittirung des Depositen-Scheins können die Parteien ihr hinterlegtes Eigenthum jederzeit beheben, doch wird von den im Vorhinein entrichteten Aufbewahrungs - Gebühren kein Ersatz geleistet. Die Depositen werden nach der in Händen der Bank befind­lichen Consignation, Stück für Stück eingeantwortet, und dabei die Integrität der Siegel, so wie das Brutto-Gewicht der Colli oder Paquete controllirt. Ergibt sich dießfalls ein Anstand, so ist er durch Eröffnung der Colli oder Paguete und durch genaue Revision ihres Inhaltes zu beheben. §. 113. Wenn Parteien mit Prolongations - Gebühren im Rückstände haftert, so kann die Erfolglassung erst nach deren pünktlicher Entrichtung bewilliget werden. 8. 114. Der Depositen-Anstalt der Bank wird strenge verboten, über die Namen der Eigenthümer der bei ihr hin­terlegten Gegenstände, so wie über deren Zahl, Beschaffen­heit oder Werth irgend eine Auskunft zu ertheilen, auch wer­den hinterlegte Effecten aller Art, nur mit Wisseu und er­folgter Einwilligung des Eigenthümers und jedesmaliger Beibrigung des Depositen-Scheins auf den Namen eines anders Besitzers übertragen, oder an einen andern als den ursprünglichen Deponenten, erfolgt werden können. 8- 115. Wenn ein Deponent in den Concours seiner Gläubiger verfällt, und die Bank davon rechtskräftig in die Kenntniß gesetzt wurde, so hat dieselbe die Pflicht, die bei ihr hinterlegten Gegenstände unverkürzt für Rechnung der Concurs- Mafia in getreuer Verwaltung zu behalten, und solche gegen Entrichtung der vorschriftsmäßigen Gebühren nur über entsprechende Auflage von Seite der betreffenden Behörde, so wie nach erfolgter Berichtigung jeder Forderung des Instituts, an den Verwalter der Crida-Massa zu er­folgen. §. 116. Wenn in Folge eines abgeführten Rechtsstreites im Erecutionswege ein bei der Bank hinterlegter Gegen­stand zugesprochen wird, kann das Depositum gegen Ent­richtung der betreffenden Gebühr gegen Zurückstellung deS Depositen-Scheins und gegen eigenhändige Fertigung eines förmlichen EmpfangS-ScheineS auSgefolgt werden. 8. 117. Sollten Depositen von mehreren Miteigenthü- mern bei der Bank hinterlegt werden, so ist einer derselben, oder eine dritte Person durch besondere Vollmacht zu bestel­len und zu berechtigen, über das Depositum zu verfügen, die Bank wird sodann bei allen Amtshandlungen nur diesen Bevollmächtigten anerkennen und seine Vollmacht so lange für gültig halten, als sie nicht förmlich widerrufen wurde. 8. 118. Wenn Depositen für Rechnung eines Dritten hinterlegt wurden, so kann der Deponent selbst ohne Beibringung einer legalisirten Vollmacht des angegebenen Eigenthümers über dieselben nicht verfügen, so wie der Ei­genthümer in solchen Fällen, wenn er in eigener Person die hinterlegten Gegenstände in Anspruch nimmt, die im 8- 106 vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beobachten hat. 8. 119. Tritt das Depositum durch Sterbefälle in das Eigenthum einer dritten Person oder mebrer Miteigenthümer, so ist die Bank hievon durch die Erbnehmer rechtskräftig in Kenntniß zu setzen, welche Person befugt sein wird, über die hinterlegten Gegenstände zu verfügen. 8- 120. Da über Depositen nur im Gesammtbetrage verfügt werden kann, haben jene Parteien, welche nur einen Theil der hinterlegten Gegenstände beheben wollen, deren gesummte Erfolglassung nach Vorschrift des 8- 112 zu be­wirken, und über jene Gegenstände, die sie in der Verwah­rung des Instituts ferner zu belassen gedenken, auf das neue eine doppelte Consignation einzureicheu, auch die Ueber- nahms-Gebühr von denselben so zu entrichten, als ob sie vorher nicht in den Händen der Bank gewesen wären; hin­gegen wird bei unveränderter oder abgekürzter Frist feien neuerliche Aufbewahrungs - Gebühr, oder bei verlängerter Frist nur der Prolongations-Zuschuß nach Borschrist deS 8. 104 bemessen, und die Erfolglassungs-Gebühr nur nach der Zahl und dem Gewichte der wirklich zurück gegebenen Gegenstände eingehoben. 8- 121. Die Bank haftet für die getreue und sorgfältige Aufbewahrung der bei ihr hinterlegten Gegenstände nach ih­rer Zahl und Beschaffenheit, sie haftet für ihre Veruntreuung und Entwendung, nicht aber für jene Zufälle, die nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ausschließend den Eigenthümer betreffen. 8. 122. Wenn einer Partei, die als Depositen-Schein auSgefolgte Consignation verloren ginge, so hat sie solches unmittelbar der Bank-Direction zur gehörigen Vormerkung anzuzeigen, die Amortisirung dieses DocumenteS auf ordent­lichem Wege zu veranlassen, und über das Depositum erst nach Verlauf des Amortisirungs-Termins frei zu verfügen. Wer diese Förmlichkeiten versäumt, hat an die Bank bei ein­getretenen Mißbräuchen der verlorenen Consignation keinen rechtlichen Anspruch.

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