Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1840

Pester und Ofner Wegweiser Kalender 1840. - Kalender

Brücke auszubessern wünscht, so ist sie verpflichtet, in einer durch die permanente Deputation zu bestimmen­den Zeitfrist zu bewerkstelligen, bis dahin aber für die nöthige Communication auf eigene Kosten, gegen einen nicht nach dem für die stehende Brücke festgesetzten, sondern durch das betreffende Comitat, und zwar mit Ausnahme der priv. Personen zu bestimmenden Zoll, zu sorgen. 6. Sollte die Brücke in Folge von Elementar- oder anderen mißlichen Ereignissen was immer für ein Unfall treffen: so darf die Actien-Gesellschaft in dieser Hinsicht weder eine Entschädigung, noch irgend eine Erlassung der gesetzlichen Verpflichtungen ansprechen, den einzigen Fall ausgenommen, wenn Kriegsunruhen die Zerstö­rung der Brücke veranlassen sollten, wo es der Actien- Gesellschaft Vorbehalten bleibt, ihr dießfälliges Forde­rungs-Gesuch im Wege der üblichen Kriegsschaden- Crstattung anhängig zu machen. 7. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Hälfte der durch ihn zu emittirenden Aktien (von welcher Hälfte ein Dritttheil dem „Wodianer und Gesellschaft" für ihre bei der Beförderung des Unternehmens an den Tag gelegte Mühe und verwendete Auslagen besonders über­lassen wurde) den Einwohnern des Königreichs Ungarn, und insbesondere der beiden Städte Ofen und Pest, zur beliebigen Theilnahme auf sechs Monate zu überlassen; nach Verlauf dieses Termiues aber jene Actien, inso­fern sie nicht vergriffen worden wären, wieder der Ver­fügung des Unternehmers zuzufallen haben. — Hinge­gen ist für die bisher angeführten Verpflichtungen . 8. Die Actien-Gesellschaft befugt, während sieben und neunzig Jahren, von der Eröffnung der Brücke ge- rechnet, auf derselben von Jedermann, ohne Ausnah­me, im Sinne des 2ten Paragraphs des Gesetzes, nach dem hier folgenden Tariff, den Zoll in Conventions- Münze, drei Silber-Zwanziger auf einen Gulden, und sechzig Stück Silber-Zwanziger auf eine feine kölnische Mark gerechnet, abzunehmen: a) Eine Person zu Fuß 1 kr. dieselbe mit einer Last auf der Schulter oder auf dem Rücken 2 kr. eine Person zu Pferd, ohne Rücksicht auf die Last, 4 kr. — b) für ein Lamm, Schaf, Schwein, Ziege, Kalb und dgl. kleinere Thiere 2, eine derlei Thiere treibende oder führende Person 1 kr. — c) für eine Melkkuh und für jedes Zngthier, wenn es frei über die Brücke getrieben oder geführt wird 3, eine derlei Thiere treibende oder führende Person 1 kr. — d) für einen unbeladenen Kar­ren sammt der schiebenden Person 2, für einen belade­nen Karren sammt der schiebenden Person 3, für einen zweiräderigen leeren Karren sammt der ziehenden Person 3, für einen beladenen Karren, wenn ihn eine Person zieht 4, wenn ihn zwei Personen ziehen 6, wenn drei 8, und so fort für jede einzelne Person mehr 2 kr. — e) für einen leeren kleinern Bauernwagen, wenn ihn ein Thier zieht 5, wenn zwei Thiere ziehen 8, wenn drei ll, wenn vier 14, und so fort für jedes Zugthier 3 kr. — f) für einen leeren mittleren Wagen oder verlängerten Bauern­wagen, für eine Kutsche und sogenannten Steierwagen, wenn ihn ein Thier zieht, 8, wenn zwei Thiere ziehen 12, wenn drei 16, wenn vier 20, und so fort für jedes Tbier 4 kr. — g) für einen leeren Wagen aus den deut­schen Erblanden, deßgleichen aus Böhmen und Mähren, wie auch für große Wagen, sogenannte Landkutschen, wenn ihn ein Thier zieht, 10, wenn zwei Thiere ziehen, 16, wenn drei 22, wenn vier 28, und so fort für jedes Thier 6 kr. — h) für ein Thier, welches vor einem kleinern ungar. oder siebenb. beladenen Wagen gespannt ist 8, für zwei Thiere 14, für drei 20, für vier 26, für fünf 36, für sechs 48 kr. — i) für einen größer» ung. oder siebenb. Wagen, eben so für einen verlänger­ten Bauernwagen, wenn letzterer mit Kunfterzeugnissen beladen ist, mit zwei Thieren 20, mit drei 30, mit vier 40, mit fünf 50 kr. mit sechs 1 fl über sechs aber für jedes Thier 8 kr. für beladene Kutschen und soge­nannte Steirerwagen, auf welchem außer dem Kutscher mehr als 4 Personen sind, wird nach diesem 9. Punkt, wie für beladene Personen gezahlt; — k) für einen be­ladenen Wagen aus den deutschen Erblanden, wie auch aus Böhmen und Mähren, gleichwie für beladene soge­nannte Landkutschen, wenn ein Thier zieht 20, wenn zwei Thiere ziehen 30, wenn drei 45 kr., wenn vier 1 fl. wenn fünf i fl. 15 kr. wenn sechs l si. 30 kr. über sechs aber für jedes Thier 15 kr. — 2» Fällen der be­ladenen Wägen ist festgesetzt: daß, wenn die Ladung des einspännigen 1 Ctr. des zweispännigen 2 Ctr und bei mehrerer Bespannung 3 Ctr enthält, selbe als leer zu betrachten sind; was aber diese Bestimmung übertrifft, ist als ganz beladen zu bezahlen. — 1) Wagen, welche Wein, Most, Masch, Bier, Branntwein und anders dergleichen im Handel vorkommende Flüssigkeiten führen, zahlen nicht nach der Bespannung, sondern für jeden Eimer 4 kr. — m) jede Gattung erwachsenen großen Schlacht- und Gulya-Viehes pr. Stück 5 kr. — Da es nicht erlaubt ist, durch Betrug einen Nutzen zu errin­gen, so wird in jedem Falle, wo der Brückenzoll hin­terlistig bekürzt wird, der dreifache Zoll und die etwai­gen Unkosten zu bezahlen sein. 9. Da die zu der stabilen Brücke zwischen Ofen und Pest erforderliche Polizei-Gerichtsbarkeit durch die be­sagten beiden Städte ausgeübt wird, so werden in die­ser Hinsicht die beiden Städte, so wie auch die Staats­verwaltung die nöthige Assistenz ohne Anstand und un» entgeldlich leisten; in Betreff der Entrichtung des Zolles jedoch, und der hieraus entstehenden persönlichen Corre-

Next

/
Oldalképek
Tartalom