Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1840

Pester und Ofner Wegweiser Kalender 1840. - Kalender

29 tctrtonen, wie auch der Fragen, die sich zwischen den beiden Städten und derActien-Gesellschaft ergeben könn­ten, wird Jedermann unter die Gerichtsbarkeit der ihm vom Gesetze angewiesenen Richter gehören. 10. Es wird weder Schiffen, Plätten, Kähnen oder Dampfbvoten, noch andern wie immer zu benen­nenden Übergangsmitteln, die Überfuhr für Geld von einem Ufer zum andern in den Glänzen der beiden Städte ohne ausdrückliche Erlaubniß der Actien - Gesellschaft gestattet. Hingegen aber 11. Wird in Gemäßheit des 13. Artikels 1566 Jedermann erlaubt, sein eigenes Schiff zu eigenem Be­darf zu verwenden; wenn aber derlei Schiffs.Eigenthü- mer, mit Beeinträchtigung des Brückenzolles, Ande­rer Habschaft oder fremde Personen gegen Bezahlung übersetzen, so werden sie wegen derlei Übertretung mit Cvnfiscirung ihres Schiffes bestraft. In Rücksicht der Einwohner von Alt-Ofen wird diese Anordnung in so weit zn verstehen sein, daß diesen vom Orte, d. i. von Alt-Ofen auch fremde Waaren nach Peft und Ofen ge­gen Bezahlung zu führen zwar erlaubt sei, wenn sie aber vom Pester Ufer nach dem Ofner, oder entgegen­gesetzt , etwas für Geld überschiffen, so sind sie den regelmäßigen Brückenzoll zu bezahlen gehalten. 12. Sowohl die Ofner als Pester Müller sind von aller Zahlung so oft befreiet, als sie in eigenen Schis­sen ihre eigenen Früchte oder Mehl über die Donau setzen. Es kann aber auch von Jenen keine Zahlung ver­langt werden, die wegen Mahlung sich in die Mühle verfügen. 13. Nicht minder können die Einwohner mit eige­nen Schnitt- oder Treter-Theile wo immerhin ohne alle Brücken-Taxe übersetzen. 14. Jene, die mit hölzernen Geräthschaften Han­del treiben, und mit ihren Schiffen am Pefter oder Ofner Ufer landen, und wegen der Märkte auf der Donau hin- und herschiffen, werden weder von den Schiffen, noch von ihren auf der Donau geführten Waaren einen Zoll zu bezahlen vrrbunden fein»x 15. Gleichfalls sind auch die Flöße von einem Ufer zum andern frei passiven zu lassen. Sollten indeß darauf mit Beeinträchtigung des Brücken-Gefälls fremde Waa­ren oder Personen übersetzt werden, so wird der Eigen- thümer mit Cvnfiscirung der Flöße bestraft. 16. Für jene Schiffe, die am Ofner oder Pefter Ufer eine Ladung aufnehmen, oder auf der Donau an- derwärtig beladen, tu der Ab- oder Auffahrt landen, kann Niemand zur Entrichtung des Zolls verhalten werden. 17. Zollfrei sind endlich auch jene Schiffe, welche von wo immerher anlangend, nach geschehener Waaren- Ausladung feil geboten werden. 18. Das Hinüberziehen der Schiffe von einem Ufer auf das andere, auf der zu errichtenden Kettenbrücke, da es der Brücke schädlich sein könnte, und das freie Hin- und Hergeher, auf derselben hindern würde, wird schlechterdings untersagt; die Durchfahrt jedoch unter der Brücke wird Jedem ohne Zahlung gestattet. 19. Es wird der Actien-Gesellschaft frei gestellt — in wiefern sie mit der Zeit zur Erleichterung der Eom- munication außer der Kettenbrücke noch eine oder meh­rere Brücken, oder andere Communications-Mittel er­richten wollte — auf diesen ebenfalls den sür die stabile Brücke bestimmten Zoll von Jedem, der sich deren zu bedienen wünschte, zu entnehmen; sür die Öffnung der Brücke und den Durchlaß der Schiffe kann sie jedoch auf keine Zahlung Anspruch machen. 20. Es wird derActien-Gesellschaft gestattet,in dem Bereiche und der Umgebung der beiden Städte, zur Bequemlichkeit und zum Vergnügen der Einwohner, Luftschiffe, Kähne, wie auch kleinere Dampfbvote zn halten, um Personen von einem Ufer auf das andere zu übersetzen, und Lustsahrten in die nächsten Umgebun­gen der Städte zu machen. 21. Im Falle die beiden Städte von der Natur mit einer Eisbrücke beschenkt würden, kann Jedermann — insofern es die betreffenden Behörden hinsichtlich de» persönlichen nnd Lebens-Sicherheit gestatten — sich der­selben frei bedienen; mit der Bedingniß jedoch, daß keine Ufer-Brückchen, Stege oder wie immer zu benen­nende Vorrichtungen zum Übergange vom Ufer auf die Eisdecke durch irgend Jemanden errichtet werden dürfen. Und in dieser Hinsicht, so wie auch in Betreff aller Mißbräuche, die längs der Donau im Bereiche der bei­den Städte die Beeinträchtigung des Brückenzolles be­zwecken könnten, wird dem Unternehmer und respective der Actien-Gesellschaft die unentgeldliche Assistenz der betreffenden Behörden zugesichert. 22. Für andere besondere Fälle, die in den obigen Punkten nicht inbegriffen sind, wird der 26. Gesetzarti­kel 1836 in seinem ganzen Umfange zur Richtschnur dienen. 23. Nachdem dieser durch die Reichsdeputation fest­gesetzte Vertrag durch den Baron Georg Sina angenom­men wurde, wird der benannte Unternehmer, und re­spective die unter seiner Leitung zu bildende Actien-Ge­sellschaft zur /genauen Einbehaltung desselben hiemit verpflichtet. Gegeben den 27. September 1838. Joseph Palatin m. p. Baron Georg Sina von Hodos und Kizdia m. p, Ignaz Végh von Vereb m. p. königl. Rath und Pa- latinal-Protonotär. (Die betreffenden Siegel.)

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