Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1840

Pester und Ofner Wegweiser Kalender 1840. - Kalender

— 27 — Vertrag mit dem Freiherr» von Sina, im Betreff der Kettenbrücke zwischen Ofen tmb Pest. ir Joseph, k. k. Prinz und Erzherzog von Öster­reich , Ritter des goldenen Vließes, Grvßkreuz des kön. ung. St. Stephan-Ordens, Palatin, kön. Statt­halter und General-Capitän des Königreichs Ungarn, Obergespan und Richter der Jazygen und Kumanen, k. k. General-Feldmarschall, Inhaber und Oberster zweier Husaren-Regimenter, immerwährender Obergespan der vereinigten Gespanfchaften Pest, Pilis und Solt, Prä­sident der kön. ung. Statthalterei und der Septemviral- Gerichtstafel, als Präses der durch den 26. Art. 1836 bevollmächtigten Reichsdeputation, und die übrigen Mit­glieder derselben Deputation, geben kund und zu wissen Jedermann, den dieser Gegenstand jetzt oder in Zukunft betreffen kann: daß, als wir uns in der kön. Freistadt Pest über die Erbauung einer stehenden Brücke zwischen Ofen und Pest im Sinne des eben erwähnten Artikels berathschlagten, und sich damals Freiherr Georg Sina v. Hodos und Kizdia als Unternehmer zur Ausführung eines solchen Werkes meldete, Wir die Verfügung des Gesetzes und alle zur Vollziehung desselben führenden Mittel und andere Umstände gehörig erwägeno, die Ausführung des beabsichtigten Baues, kraft der uns gesetzlich übertragenen Vollmacht dem Unternehmer, Frei­herrn Georg Sina, und respective der unter seiner Leitung zu bildenden Aktien - Gesellschaft, mit Vorbehalt der allerhöchsten Ratification unter folgenden Bedingungen übergeben und überlassen haben: 1. Ist der Unternehmer verpflichtet mit einer unter eigener Leitung zu bildenden Actien-Gesellschaft zwischen den Städten Ofen und Pest eine durch die Reichsde­putation bestimmte Kettenbrücke mit zwei Pfeilern, für jedes Bedürfniß und jede Last berechnet, und somit zu ununterbrochener Communieation vollkommen geeignet, uud zwar auf der durch die erwähnte Deputation bezeich- neten Linie, nach dem von W. T. Clark angefertigten Plane, auf eigene Kosten zu erbauen, und in der mög­lichst kürzesten Zeit der Benützung des Publikums zu eröffnen. 2. Sintemal der, von den diese stehende Brücke Benützenden, auf die unten angegebene Meiste zu erhe­bende Zoll ausschließend die Actien-Gesellschaft betreffen wird, so ist der Unternehmer verpflichtet, die daraus entstehende Beeinträchtigung der Städte Ofen nnd Pest, im Sinne des 6. Paragraphs des angeführten Artikels, durch eine angemessene Vergütung auszugleichen, ohne daß er in Rücksicht dieser Vergütung, es möge nun die in dieser Beziehung entweder durch freundschaftlichen Vertrag oder durch richterlichen Spruch zu-beftimmende Summe wie immer beschaffen sein, eine neue Forderung oder Einwendung machen könne, 3. In wiefern durch die Beibehaltung der vorge­zeichneten Linie die Expropriation einiger Ärarial-Ge- bäude auf dem Ofner Ufer nvthwendig wird, so kann in dieser Beziehung, wie auch wegen eines in Bezug der Zvllfreiheit der Regierung etwa zu schließenden Vertrags die Reichsdeputation keinerlei Verbindlichkeit überneh­men, daher wird in diesem Betracht die weitere Ver­handlung, gleichfalls mit ausdrücklicher Ausschließung aller unter was immer für einem Vorwände zu machen­den Forderungen oder Einwendungen dem Unternehmer selbst überlassen', indem es sich von selbst versteht, daß die zu schließende Uebereinkunst den nach Verlauf der bestimmten Jahre in Kraft tretenden, und in 7. 8. und 9. Paragraph des Gesetzes erörterten Rechten des Lan­des keinerlei Eintrag machen kann. 4. Nach Verlauf der mit der Unternehmer-Gesell­schaft abgeschlossen Contracts-Jahre ist diese Gesellschaft verpflichtet, die zu erbauende Brücke im besten Stande dem Lande unentgeldlich zn überlassen, ja damit auch in der Zwischenzeit für den Fall größerer Beschädigun­gen das Land wegen Erhaltung dieser Brücke in einem brauchbaren Zustande noch mehr stchergeftellt sei, ist der Unternehmer verpflichtet, bei Eröffnung der Brücke so­gleich 100,000 fi. C. M. der Landesregierung auszu­weisen und fortwährend in Evidenz zu halten, deren Interesse so lange angehäuft werden, bis die ausge­stellte Summe zu einer Million Gulden Conv. Münze erwächst, welche bis zum Verlaufe der Contracts-Jahre als Reserve-Fond dienen wird, jedoch so, daß die In­teressen derselben in der Zwischenzeit der Actien-Gesell- fchaft zu Gute kommen, und nach Ablauf der Contracts- Jahre auch das ganze Capital ihr anheimfalle. 5. Für den Fall, daß die Brücke vor Verlauf der Contracts-Jahre benutzbar zu werden aufhörte, so daß die Actieu-Gesellschaft dieselbe nicht mehr wiederherftel- leu wollte, können nach dem 10. Paragraph des Ge­setzes die Städte Ofen und Pest, gegen Zurückerftattung der als Entschädigung erhaltenen Summe, die frühere Communieation nach der jetzigen Art wiederherftellen; wenn aber die Gesellschaft die Beschädigungen an der

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