Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1837
Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1837. - Königliche Freistadt Pesth
-Mt 102, »-> g) der D:rein wird auch eine eigene Pensions-Anstalt für ganz gebrechliche und erwerbslose M tglieder, so wie für die Witwen und Waisen derjenigen Mitglieder des Vereins, welche dieser Anstalt beitreten wollen, begründen; h) er wird endlich auch richtige Notizen über seine Wirksamkeit in den dazu geeigneten einheimischen Zeitschr ften bekannt mache". IÍ. Arten der Mitglieder, ihre Verpflichtungen und Rechte. §. 4. Der Verein besteht aus dreierlei Arten von Mitgliedern welche jedoch so miteinander verbunden sind daß manches Mitglied allen drei Arten anaehoren kann. Es sind nahmlich: 1) Ehrenmitglieder. 2) Mit. wirkende oder ausübende Mitglieder. 3) Beitragende oder unterstützende Mitglieder. §. 5. Als Ehrenmitglieder werden nur solche Musikfreunde nnd Tonküustter zum Beitritt besonders eingeladen, die rücksichtlich ihres höheren Ranges oder ihrer ausgezeichneten Kunstkeuntnisse, durch ihren Schutz und ihr Ansehen oder mit ihren Einsichten und Rathschlägen, die Zwecke des Vereins am kräftigsten zu fördern vermögen. Es steht jedoch in ihrem Belieben, sich zugleich zu mit wir kenden oder beitragenden Mitgliedern zu erklären. §. 6. Wer als mitwirkendes M i tglie d dem Vereine beizutreten wünscht, muß eine so feste Fertigkeit im Gesänge oder im Spiele auf einem Instrumente besitzen, als es nothwendig ist,um in einer Vocat- oderJnstru- mental-Ripienstimme ohne Störung mithelfen zu können. §. 7. Die beitragenden oder unterstützenden Mitglieder übernehmen die Verpflichtung, die Absichten des Vereins durch Geldbeiträge und anderweitige Beihilfen zu fördern. Man kann aber zugleich als mltwirkendes und unterstützendes Mitglied beitreten. §. 8. Von jedem eintretenden Mirgliede ohne Unterschied, werden zur ersten Begründung des Gesellschaftsfonds gleich als Einlage ein für alle Mal, zwei Gulden C. M. entrichtet, welche der Cassier gegen Empfangsbestätigung behebt, und wofür jedes Mitglied ein eigenes Diplom ausgefertigt erhalt, gegen eigenhän. dige Eintragung seines Namens in das Gesellschaftsbuch. (Von diesem Erläge des Fondsgeldes können jedoch in Bezug auf die mitwirkenden Glieder die erforderlichen Ausnahmen gemacht werden ) §. 9. Die unterstützenden (beitragenden) Mitglieder haben ferner als jährlichen Beitrag, wenn sie Familie haben 5 fl. C. M. wenn sie ohne Familie sind, 2 fl. C M. zu entrichten, wofür die ersten nebst der Eintrittskarte für ihre Person noch zwei Freikarten , die andern aber bloß eine Eintrittskarte für sich, zu den musikalischen Prvductionen des Vereins erhalten. Außerdem bleibt es dem wohlwollenden Sinne aller Mitglieder für den hier aufgestellten Zweck anheimgestellt , auch durch höhere und anderweitige Beiträge die schnellere und vollständigere Erreichung dieses Zwecks zu fördern, was in den Dcnkbüchern des Vereins für die Nachwelt dankbar anfgczeichnet wird. §. 10. Die bloß mitwirkenden (ausübenden) Mitglieder entrichten für den Verein keine besonderen jährlichen Geldbeiträge; erhalten jedoch eine Freikarte für die Gesellschafrs-Concerte des Vereins; mitwirkende Damen haben sogar auf zwei Freikarten Anspruch. Dafür übernehmem diese Mitglieder die Verpflichtung, sich den zur Ausführung der Zwecke des Vereins für nothwendig erachteten Anordnungen des besonderen Ausschußes für die Gesellschafts- und öffentlichen Con- certe und deren Geschäftsleiter, in Bezug auf die Annahme der übertragenen Musikparten, Einhaltung der Proben, sorgfältigen Entsprechung der erhaltenen Belehrungen, genau zu fügen. Es wird von dem Ehrgefühle und der Kunstliebe jedes Mitgliedes zuverlässig erwartet, daß es ohne die wichtigsten Gründe nie von einer Probe oder Production wegbleibe, und, wenn triftige Ursachen eintreten, sein Ausbleiben so früh als möglich voraus anzeige, damit für andere Aushilfe gesorgt werde. Wiederholte Außerachtlassung der übernommenen Verbindlichkeiten wird für eine Erklärung des Austrittes aus dem Vereine angenommen und darnach behandelt. §. 11. Die Rechte, welche allen Mitgliedern des Vereins überhaupt zustehen, sind folgende: a) In allen Fällen, welche durch allgemeines Stimmrecht entschieden werden müssen, ihre Stimme selbst abzugeben. b) Von den Statuten und allen übrigen für den ganzen Verein notbwendigen Druckschriften ein Eremptar unentgeldlich zu erhalten. c) Vorschläge zum Besten des Vereins zu machen, welche der leitende Ausschuß in Berathung nehmen muß, d) Freier Eintritt für ihre Person in jede musikalische Produktion des Vereins. e) Freier Gebrauch der musikalischen Bibliothek, nach der dafür künftig festgestellten Einrichtung. f) Das Recht, zu den verschieden ehrenvollen unentgeld» lichen Leitungsgeschäften in dem Verein gewählt werden. g) Das Recht an der Pensions-Anstalt des Vereins, nach den damit verbundenen Bedingungen, Antheil zu nehmen. h) Das Recht, die Mittheilung der summarischen lieber# sicht der Vereinsrechnung zu verlangen. III. Organisation des Vereins. (siehe Statutendes Vereins, Pesth 1836.)