Der Pesther Stadt- und Landbothe für das Königreich Ungarn 1832
Der Pesther Stadt- und Landbothe für das Königreich Ungarn 1832 - Dritte Abtheilung - Postwesen
12. An die Postillione ist kein Trinkgeld zu entrichten. Die Bezahlung für die Reise ist, ein schlüssig die Einschreibgebühr pr. 10 kr. C. M., sv wie für die Speisen und des Nachtlagers bei jeder Route ersichtlich. Bei Pvsteilwagen, die von Wien nach Preßbnrg, Prag und von Triest nach Görz gehen, sind nur im Sommer ungedeckte Sitze, wo die Bezahlung theils die Hälfte, thcils etwas weniger beträgt, als für einen Sitz im Innern des Wagens. Sollten außer den bestimmten Tagen, wo kein Eil- wagen abgeht, einige Personen, wenigstens 4 an der Zahl, außer wenn einer alle 4 Plätze bezahlt, für sich allein, ohne Begleitung eines Cvnducteurs reisen wollen, sv werden sie mittelsteiner Separatfahrt, und mit Beigebung eines Stundenpasses, in leichten viersitzigen Wägen in eben dem festgesetzten Zeitmaße wie der Eitwagen befördert werden. Bei diesem Separatwagcn haben die Reisenden die bestehenden Chaussee-Gelder noch besonders zu bezahlen, um aber während der Fahrt nicht bei jedem Mauthhause anhatten zu dürfen, wird der für die ganze Route ausfallende Betrag, von den f. f. HauptPostwagens- oder Postwagens - Expeditionen berechnet, und von den Reisenden bei der Einschreibung zur Separatfahrt auf einmal entrichtet. Die Beikaleschen des Posteilwagens zahlen keine Mauthgelder, denn diese werden nur von jenen Reisenden gefordert, die mit Stundenpässen versehen sind und ohne Begleitung eines Cvnducteurs fahren. Es bleibt auch der Willkür dieser Reifenden überlassen, bei derlei Extrafahrten unter Wegs zu übernachten, jedoch muß die Bestellung solcher Separatwagen immer einen oder mehrere Tage vor der Abreise bei den betreffenden Hauptpost- oder Postwagens-Expeditionen geschehen, und der Ort der Pvststativuen, wo übernachtet wird, angegeben werden, damit nach dieser Bestimmung die weiters nöthigen Einleitungen bei den Pvststationen gemacht werden können. . Auf dem Vormerkschein, welchen jeder Reisende nach geschehener Einschreibung zur Mitfahrt erhält ist alles, was derselbe noch zu beobachten hat, ersichtlich. Fü r einen innern Sitz wird gezahlt von Wien nach Brünn 7 st. 46 kr. (Fahrt in 12— 14 Stunden) — nach Bndweis 11 st. 22 kr. (Fahrt in 23 — 24 Stunden) — nach Grätz über Bruck 11 fl. 10 kr. (Fahrt in 24 — 56 Stunden) — nach Laibach 25 fl. 18 fr. (Fahrt in 50—58 Stunden) — nach Lemberg 42 fl. 53 kr. (Fahrt in 95 — 96 Stunden) — nach Linz JO fl. 22 kr. (Fahrt in 22—24 Stunden) — nach Ofen und Pesth 12 fl. 20 kr. (Fahrt in 28 — 30 Stunden) — nach Pvdgvrze 25 fl. 11 kr. (Fahrt 56 Stunden) — nach Prag (über Jglau) 17 fl. 53 kr. (Fahrt in 56 — 59 Stunden) — nach Preßbnrg 5 fl. (Fahrt m 5 — 6 Stunden) — nach Triest 30 fl. 14 kr. (Fahrt in 70 — 75 Stunden) — nach Troppan 15 fl. 29 kr. (Fahrt rn 54 — 35 Stunden) — nach Venedig 55 fl. 56 kr. (Fahrt in 73 — 76 Stunden) -- nach Udine 27 fl. 32 kr. (Fahrt in 55 — 54 Stunden). Postwagen. Gebühr für Reisende. Altdeutsche Galizien. Für eine einfache Poststation. Provinzen. Ungarn. fl kr. fl. fr. Für einen Sitz im Postwagen . 52 24 Fü r einen Sitz Miß er demselben . 24 18 Für ein Kind zwischen 2 Personen 3 6 Fü r ein Kind, welches auf den Schoß genommen wird . . 6V2 5 Trinkgeld dem Postillion auf die Hand . .............................. 5 3 Diejenigen, welche sich der Post bedienen wollen, müssen sich einige Tage vor der Abfahrt melden, die halbe Gebühr ^gleich und die andere Hälfte bei der Abfahrt entrichten. Jeder Reisende muß auf die mit sich führende Bagage, die nur bis 50 Pfund frei ist, selbst Obsorge tragen. Versiegelte Briefe und Paquete mitzunehmen, ist bei Confiskatiwn und Geldstrafe verboten. Wer von Wien mit Extrapost abreifen will, muß aus der geheimen Hof- nnd Staatskanzlei einen Pvstzcttel haben. Wer mit der Extrapost ankommt, muß drei Mal 24 Stunden liegen bleiben, ehe er sich einer Miet-hkutfchc bedienen darf. Jeder Reifende muß sich mit gehörigem Passe versehen, welcher von dem betreffenden Gesandten zu unterschreiben lassen oft nöthig ist. Gebühr für Geldsendungen. * 1 2 3 4 5 Anmerkungen. 1) Für Sendungen über 28 M eilen wird bie- Gebühr nach diesem Ansätze von 4 zu 4 Meilen weiter zngerechnet. 2) Für Geldbeträge Über 100 Gulden bis ei nsch l ü s st g 1000 Gulden, schreitet die Gebühr nach diesem Maßstabe in gleichem Verhältnisse fort. 3) S v wie die Aufgabe 1000 Gulden übersteigt, wird an der für den übrigen Betrag entfallenden Gebühr dem Publikums zum Guten gelassen, 4) B r u ch t h e i t e eines Kreuzers gelten für einen vollen Kreuzer. 5) Außer diesen Gebühren wird jedes Mal auch, ohne Rücksicht, ob der Sendung ein Brief beiliegt oder nicht, die Briefpost-Gebühr von einem einfachen Briefe . zugerechnet. Würde ein Brief von einem höheren 23um ®eit)6etrage 23 v n 23 v |1 m e i Í e tt von 1 til'fr 4 i 12 1 10 20 24 ' in @uii>eu. l'iá 4 l'iá s 12 10 ' 20 24 28 tt. fr. ft. fr ft. fr. ft. 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