Der Pesther Stadt- und Landbothe für das Königreich Ungarn 1832

Der Pesther Stadt- und Landbothe für das Königreich Ungarn 1832 - Dritte Abtheilung - Postwesen

89 Cyapji't _ 1 x Gross wardein 1 1V______ ü Posten. q) Von Debreczin ü6eV Tállya nach Kaschau. Ilatliáz 1 '/a Njiregyház 1 Király-telek 1 Toka j I Tállya 1 Yisoly 1 r/4 Ilidas-Németh 1 Kaschau | 1 '/« U '/& Posten. r) Von Hosszú Pályi nach Siebenbürgen. Nagy-I.éta 1 Székel)-Hid 1 Margita 1 >/­Deda 1 Ke m er in Siebend. I 5 Vi I s) Von Gyünygös nach ! Abony. Ároksv.álás 1 ’/3 Jász-Bei eny 1 ’/a Tápio-szele 1 1U Abony 1 5 i/a Posten. t) Von Szikszó über Tál­lva u. N. Mihály nach Mun- káts. Tállya Piszka 8. A. Ujhely V eleitbe Yetse Nagy-Mihály Szobiántz L’ngvár Szerednye IMunkáts H Posten. u) Von Kaschau nach Press­burg. Lrmesán 2 Kperies 1 Brithold 1 Korátnok I */s l.rutschau 1 ‘A Uorka 1 ‘A­I.ticsivna 1 3A Yiliodna 1 '/* Okolicsna 1 ‘/a Pettendorf 1 Bosenberg 1 */a Nolcsova 1 */* Turoiz Sámbokn 1 Und no 1 ’/« Bajmótz 1 Va Vesztenie/ 1 'A N. Zsambokre't 1 Tapoltsán 1 Hippin 1 Galgótz I 'fi Tyrnau - 1 lA Sái lo 1 -A Csekle'sz 1 Pressburg 1 31 i/4 Posten; v) 23on Retság iwi; Schern­nitz. Ipolyság 1 ./' Apái-Maróth 1 Báth 1 Schemnitz i-A 5 Posten. w) Von Gács nach Ka­schau. Szelenye 1 '/i Rima-Szonibath 1 1/4 Tornallya 2 Rosenau 2 »A Szomolnok 1 3A Metzenzef 1 Jászó-Uj falu l Kaschau 1 11 5A Post,Ni i -A 1 ‘A 1 Va 1 I 1 Va I ‘/a 1 -A 1 Va 1 >a 1. Wer mit der F. k. Eilpost reisen will, muß sich vor Allem zuerst mit einem von den betreffenden k. k. Polizei- Ober- oder Pvlizcidirektivnen unterfertigten Passierscheine versehen, ohne dessen Beibringung der Reisende unter keiner Bedingung zur Mitfahrt eingeschrieben oder vorgemcrktwird. Bei Militär-Personen fertigt einen solchen Schein das k. k. Militär-Platz-Commando aus. Bei der k. k. Postwagens-Direktion in Wien sind nur diejenigen Passierscheine für Civil-Persvnen gültig, die von der k. k. Pvlizci-Oberdirektion unterfertigt sind. 2. Die Vormerkung zur Mitfahrt mit dem gewöhn­lichen Pvst-Eilwagen muß einige Tage vor der Abfahrt, bei der k. k. Postwagens-Expedition geschehen. 3. Das einmal bezahlte Passagiergeld wird in keinem Falle znrückerstattet, und der darüber ausgestellte Nor- mexknngsschcin ist auch nur für die Fahrt gültig, für welche er ausgestellt ist. 4. Jeder Reisende kann 20 Pfund Gepäcke mitnchmcn, jedoch dürfen es nur Mantelsäcke, oder sonst biegsame, keineswegs aber Koffer oder große nnbiegsame Paquete seyn. Die Passagiere, welche im Innern des Wagens Sitze genommen haben, können noch 30 Pfund Gcpäcke, frei mit dem Brancardwagen nachscndcn lassen, oder alle 50 Ppurd auf diesen geben. Die Koffer oder sonstigen Pagnetc müssen mit der Adresse des Inhabers versehen seyn. Das Nebergewicht wird extra bezahlt. Jene, welche auf den Hinteren unbedeckten Sitzen sich befinden, sind bloß ans Mitnahme von 20 Pfund beschränkt. 5. Sowohl der Wohlanständigkeit als des Platzes wegen, ist das Mitnehmen der Hunde nicht gestattet. 6. ^ Ans wohlverwahrten Pfeifen ist das Tabakrauchcn, wenn sämmtliche Reisende damit einverstanden sind, erlaubt. 7. Das Wechseln der Plätze im Innern des Wagens mrrß sich jeder Reisende gefallen lassen. 8. Wer an dem für die Passagiere bei ihrer Ankunft bereit stehenden Frühstück, Mittag- oder Abendmahl nicht Theil nehmen will, muß dieß bei dev k. k. Hauptpostwa» gens- oder Postwagens-Expedition, wo er sich zurMitfahrt einschreiben läßt, anzeigcn, weil sonst er in die Zahl der für die festgesetzten Preise Speisenden ausgenommen miriv Das Frühststck bc\ici)t in zwei Schalen Kaffee mit weißem Brvd. Das Mittagessen in Suppe, Rindfleisch mit Sauce,. Gemüse mit Anstage, Mehlspeis und Braten mit Salat, Das Nachtmahl in Suppe, Eingemachtem und Braten mit Salat. Die Getränke werden von sedemRclsendcn extra bezahlt. In den Stationen, wo Nachtlager gehalten wird: bekommt der Reisende ein rein überzogenes Bett sammt Zimmer, welches im Winter gehcitzt wird. Bei der Be­zahlung der Speisen tritt, jenachdem es die Umstände er* Heu schon, in dem Gesammtbetrage zuweilen ein Plus oder ein Minus ein, welches aber nie mehr als höchstens 2 kr. C. M. betragen wird, weil mit dem Gastwirthe quartaliter immer ein neuer Vertrag geschlossen wird. 9. Zum Frühstücke oder Nachtmahl ist eine halbe Stunde, zum Mittagessen eine Stunde, und zum Nachtlager läng­stens 7 Stunden bestimmt. Das Wechseln der Pferde auf den Stationen erfor­dert höcksftens 3 bis 4 Minuten Zeit, weil die Pferde überall schon in Bereitschaft stehen. 10. Nur wenn es die Nothwendigkeit erfordert, wird auf Verlangen eines oder des andern Passagiers auch währeud der Fahrt angehaltcn. 11. Der vordere bedeckte Sitz neben dem Conducteur ist, der Zahlung nach, dem Sitze eines im Innern des ( Wagens gleich. 12 g i l t» « (| Mt.

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