A Fővárosi Könyvtár évkönyve 1941

Németh Endre: Jog és törvényhozás a könyvtári életben

213 Bibliotheksrecht und Bibliotheksgesetzgebung. Von : Dr. Endre Németh. (Inhaltsangabe.) Das Bibliotheksrecht ist ein wenig bekannter Zweig der Bibliotheks­wissenschaften, der sich noch im Zustande der Entwicklung befindet. Die aus­ländischen Fachliteraturen, hauptsächlich die Deutsche, befasst sich seit Beginn des Jahrhunderts mit den Problemen des Bibliotheksrechtes ; die ungarische Literatur entbehrt dagegen bisher die diesbezüglichen Erörterungen. Die vor­liegende Abhandlung kann auf dem Gebiete des ungarischen Bibliotheksrechtes als bahnbrechend bezeichnet werden. Das Bibliotheksrecht kann als Fachrecht betrachtet werden ; es umfasst Rechtsnormen, die auf Rechtsverhältnisse der Bibliotheken anwendbar sind. Diese Rechtsnormen können ebenso aus dem Privatrecht, wie aus dem öffent­lichen Recht hervorgehen. Daher kann das Bibliotheksrecht ausschliesslich weder in den Rahmen des öffentlichen Rechtes, noch in den des Privatrechtes einge­reiht werden, denn es gehört seinem Wesen gemäss zu Beiden. Das Entstehen eines derartigen Fachrechtes von gemischtem Charakter ist öfters vorzufinden und es entspricht auch der Richtung der Rechtsentwicklung (z. B. das Arbeits­recht). Im Bibliotheksleben findet das Privatrecht in den aus den Verfahrungs- weisen des Büchererwerbes entspringenden Rechtsbeziehungen (Rechtsbeziehungen aus der Sammlung) sein Hauptanwendungsgebiet, wogegen die Rechstnormen der Bibliotheksbenützung mehr aus dem öffentlichen Recht hervorgehen. Es ist nicht leicht das Bibliotheksrecht systematisch aufzuteilen, weil die diesbezüglichen Rechtsbegriffe ziemlich verzweigter Natur sind. Daher haben wir bei der Aufteilung weniger theoretische Vorstellungen, als vielmehr praktische Erwägungen zur Richtschnur genommen. Demzufolge haben wir das Bibliotheks­recht in drei Hauptgruppen eingeteilt ; diese sind : die Rechtsnormen der Be­nützung — der Erwerbung — und der Organisation. Vor der Erörterung dieser drei Gruppen wird die allgemeine Rechtslage der Bibliotheken behandelt, sowie auch die wichtigeren Phasen der ungarischen Bibliotheksgesetzgebung Umrissen. ln objektiver Hinsicht ist die Bibliothek im Rechtsleben eine Sachgesamtheit. Die Beurteilung der Sachgesamtheit wurde in Ungarn durch das Österreichische Bürgerliche Gesetzbuch stark beeinflusst. Die Rechtssubjektivität der Bibliothek ist nach dem Eigentümer der Bib­liothek zu beurteilen. Privatbibliotheken erscheinen als Eigentum einer Privat­person oder einer privatrechtlichen Rechtsperson (z. B. Verein), wogegen öffent­liche Bibliotheken im allgemeinen als öffentliche Anstalten, das heisst als Eigen­tum öffentlich-rechtlicher juristischen Personen (Staat, Gemeinde usw.) betrachtet werden. Vom Gesichtspunkte des Verwaltungsrechtes gehört eine öffentliche Bibliothek in die Gruppe der öffentlichen Sammlungen. In dieser Abhandlund verstehen wir unter »Bibliothek« nur die öffentliche Bibliothek und beschäftigen uns daher bloss mit den Rechtsverhältnissen einer solchen. Eine Privatbibliothek, oder eine öffentlich-rechtliche Bibliothek (z. B. Behördenbibliothek), die nur einem engeren Kreise zugänglich ist — also eine Büchersammlung, die im all­gemeinen nur wenig in Anspruch genommen wird — besitzt auch in juristischer Hinsicht eine herabgesetzte Bedeutung. ln dem geschichtlichen Umriss der ungarischen Bibliotheksgesetzgebung wird erwähnt, dass der ungarische Reichstag infolge der langwährenden Verteidigungs­

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