A Fővárosi Könyvtár évkönyve 1941

Németh Endre: Jog és törvényhozás a könyvtári életben

214 kriege erst in dem XV1I1. Jahrhundert die Möglichkeit hatte sien mit kulturellen Fragen eingehender zu befassen. Seit dem Beginn des XIX. Jahrhunderts wird die Gründung und Förderung von Bibliotheken durch die gesetzgeberische Tätig­keit immer häufiger unterstützt. Durch den Freiheitskrieg im Jahre 1848, und durch die darauffolgende Unterdrückungszeit wurde die Entwicklung der natio­nalen Kultur gehemmt ; nach dem Ende dieser Epoche ging der Reichstag sofort an die zeitgeinässe gesetzliche Regelung der ungarischen Kulturfragen heran. Die erste einheitliche und zentrale Organisierung des Bibliothekswesens erfolgte im Jahre 1874, als die Stelle eines Landesinspektors für öffentliche Sammlungen geschaffen wurde. Der Wirkungskreis des Inspektors erstreckte sich auf sämt­liche Fragen des ungarischen Bibliothekswesens. Die Zusammenarbeit der Bib­liotheken und ihre Aufsicht wurde durch die im Jahre 1897 gegründete Organisa­tion für die Angelegenheiten der Museen und Bibliotheken wirksamer gestaltet. Nach dem Weltkriege wurde das ungarische Bibliothekswesen auf neuer Grund­lage organisiert. Es wurde das die grossen öffentlichen Sammlungen in sich fassende »Ungarische National-Museum« gegründet, das mit den Befugnissen eines Selbst­verwaltungskörpers ausgestattet wurde (1922). Später hat die Regierung auch die Fragen der übrigen Bibliotheken einheitlich geregelt (1929). In der ersten Hauptgruppe des Bibliotheksrechtes werden die Rechtsnormen der Organisation behandelt. Zuerst wird die Rechtsstellung des Rates des Unga­rischen National-Museums, der bedeutendsten und in ungarischen Bibliotheks­fragen massgebenden Organisation, besprochen. Dann werden die wichtigeren Momente der Organisierung des Bibliothekswesens behandelt, sowie die gesetz­liche Regelung der Unterbringung, des Sammlungskreises, der Verwaltung, der Finanzgebarung und der Fragen des Bibliothekspersonals. Gesondert wird die Aufsicht über die Bibliotheken erörtert, die durch ein besonderes Amt, durch das zur Organisation des Ungarischen National-Museums gehörende Oberinspek- torat der Öffentlichen Sammlungen ausgeübt wird. Die grossen öffentlichen Sammlungen sind durch den Grundsatz der Selbst­verwaltung gekennzeichnet. Die übrigen Bibiiiotheken haben sich in die ungarische kulturelle Arbeitsgemeinschaft einzugliedern. Das Gesetz verfügt daher, dass im Falle schwerer Unterlassungen die Bibliothek unter staatliche Verwaltung gestellt werden kann. Die staatliche Verwaltung ist jedoch nur provisorischer Natur und erlöscht sobald die Notlage behoben ist. Es erfolgt also in solchen Fällen keine Enteignung — wie im Auslande — sondern bloss eine zeitliche Beschränkung des Eigentumrechtes aus Gemeininteresse. Die Bibliotheksangestellten werden laut Gesetz mit den öffentlichen An­gestellten gleichgestellt. Eine besondere Rechtsstellung gemessen die kommuna­len Sammlungen der ungarichen Reichshauptstadt, besonders die Stadtbibliothek Budapest, eine der grössten Bibliotheken Ungarns, die auch in europäischer Hin­sicht eine Sonderstellung einnimmt In der zweiten Hauptgruppe werden die Rechtsverhältnisse der Biblio­theksbenützung erörtert. Die öffentliche Bibliothek ist verpflichtet ihre Bestände zur Verfügung der Benützer zu stellen (Zulassungspflicht) ; sie befindet sich also mit dem Benützer nicht in gleicher Rechtsstellung (öffentlich-rechtlicher Bestandteil). Um eine regelrechte Bücherbenützung sicher zu stellen ist die Biblio­thek in der Regelung der Benützungsordnung nicht gebunden (Bibliothek als Hoheitsperson). So ist die Bibliothek befugt die Benützungsgebühr, die Legiti­mierung, die Verfallszeit, die Anstaltsordnung usw. selbständig und einseitig zu bestimmen, ln all diesen Fällen muss sie selbstverständlich die Gemeininteressen vor Auge halten.

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