Fejér Megyei Történeti Évkönyv 8. (Székesfehérvár, 1974)
Tanulmányok - Zusammenfassung
durch, ihre aktenmassige Kleinarbeit viel Neues gebracht hatten, was die Legislatur und selbst die Wissenschaft meist argwöhnisch beobachtete, hatten nun auch an der Kodifikationsarbeit ihren Anteil, so z. B. in der Gestaltung des Wechselrechtes. Auch an den Reformbewegungen im Jahre 1848 hatten sie ihren Anteil; viele unter ihnen kämpften und bluteten im Freiheitskrieg. Nur zu verständlich ist, dass das darauffolgende absolutistische Regime von einer unabhängigen Anwaltschaft nichts wissen wollte, dass es nach preussischem Muster die Ernennung und Lokalisierung der Anwaltstätigkeit aufs strengste durchführte. Die durch ein kaiserliches Patent 1852 veröffentlichte Rechtsanwaltsordnung brachte zwar viel Neues. Modernes, und behielt viel Traditionelles, wurde jedoch durch ihre deutsche Amtssprache, die Art der Ernennung und das dazu verlangte politisch einwandfreie Vorleben sehr verhasst. 1861 wurde sie mit der Wiedereinführung der ungarischen Rechtssprechung ausserkraftgesetzt; die vorangegangene Lage wurde wiederhergestellt. Man konnte aber bald feststellen, dass dies nicht mehr den Erfordernissen der Zeit entsprach. Nach dem Ausgleich von 1867 bemühte man sich daher das Wesen der Rechtssprechung zu modernisieren. Als einen Teil dessen wurde 1874 die erste ungarische Rechtsanwaltsordnung, zeitlich mit denen in Österreich 1868, Italien 1875, Deutschland 1876 zusammenfallend, zum Gesetz. Der aufblühende Kapitalismus in Europa bedurfte einer unabhängigen Anwaltschaft, unabhängig nicht nur von der Staatsgewalt, sondern auch von der Judikatur, und ihren eigenen Traditionen. Der Dienst des Rechtsanwalts im öffentlichen Interesse zur Verwirklichung des Rechts verblasste vor der vielfach verzweigten Tätigkeit der freien Anwaltschaft, im „struggle for life, for bread and butter". 7. Die Rechtsanwaltskammern bis zum Ende des zweiten Weltkrieges. Jeder, der die Fähigkeit besässe, sollte zur Rechtsanwaltstätigkeit zugelassen werden. Kein numerus clausus! Dies war der einheitliche Wunsch der ungarischen Rechtsanwälte bei Abfassung des Statutes. Es gab somit einen, bedeutenden personalen Zuwachs des Kollegiums, dem die Möglichkeiten nicht entsprachen; somit traten für einen bedeutenden Teil der Anwälte finanzielle Schwierigkeiten ein. Der Rechtsanwalt jedoch, wie auch der Richter, bedarf zur Wahrung seiner amtlichen Würde einer gewissen finanziellen Unabhängigkeit; sonst wird er aus einem Berater und Sachverständigen des Rechts zu einem Diener der Parteien und muss um die Gunst seiner Klienten werben. Dies aber geht auf Kosten der Standesethik. Gegen solche Entwicklung bzw. Entartung haben die neuen Anwaltskammern allerdings ihr Bestes getan, nach und nach die detaillierten ethischen Gesetzte der Rechtsanwaltstätigkeit ausgearbeitet und festgesetzt und waren darum bemüht, von den Anwälten ein höheres Mass an Ethik zu fordern, als für den Durchschnittsstaatsbürger bindend ist. Die durch Uberfüllung des Anwaltsstandes entstehenden finanziellen und sittlichen Probleme trugen dazu bei, einerseits im Jahre 1908 die Alters-, Witwen- und Krankenversorgung der Rechtsanwälte durch eine eigene Kasse zu sichern, anderseits die Prüfung im Jahre 1913 neu zu regeln und strenger zu gestalten. Die Auswirkungen letzteres Gesetzes wurden aber durch den ersten Weltkrieg vereitelt. Nach dem grosse Blut- und Geldopfern fordernden Krieg und in der allgemeinen Wirtschaftskrise, die demselben nachfolgte, wurde die Lage der Rechtsanwaltscheftin Ungarn noch dadurch erschwehrt, dass viele Juristen aus den alten ungarischen, jetzt den Nachbarländern angegliederten Territorien repatriierten; da nur ein kleiner Teil von ihnen im Staatsdienst Beschäftigung fand, mussten sich die meisten im freien Anwaltsberuf orientieren, obwohl dieser auch den Anwälten des Rumpflandes nicht genügend Beschäftigung verschaffen konnte. Die zweite Reohtsanwaltsordnung von 1937 wollte für diese Lage gewisse Remedien schaffen; so wurde den Frauen die Einregistrierung untersagt, anderen Praetendenten nur bei angemessener finanziellen Lage zugesagt und die Institution des vertretenden Rechtsanwaltes eingeführt. Diese Ordnung hatte das Komité der Rechtsanwaltskammern als oberste Appellation145