Fejér Megyei Történeti Évkönyv 8. (Székesfehérvár, 1974)
Tanulmányok - Zusammenfassung
Ais dritte Person unserer Vorgänger in Rom kann rnän den orator, den angesehenen Verteidiger der späten Republik, betrachten, der von den veralterten Formaljuristen, den leguleji, praecones action um. can tores formularum gesondert war und in dessen Rolle sogar die ersten Herrscher des Prinzipates noch aufzutreten gewillt waren. In nachklassischer Zeit fallen orator und iurisconsultus als Praetendenten der politischen Laufbahn aus; zur Zeit des Dominates findet man bereits eine Körperschaft der beruflichen Rechtsberater und -Vertreter, advocati genannt. Honorar, Zahl, Wirkungskreis, werden gesetzlich bestimmt, im V. Jahrhundert bilden sie eine geschlossene Körperschaft; man fordert von ihnen ein Studium; den Behörden wird Disziplinargewalt über sie eingeräumt. Schon in den römischen Quellen der nachklassischen Zeit finden sich Beschwerden über die Advokaten, wegen Verzögerung der Prozesse, quota litis, pacta cum adverso, Beeinflussung der Zeugen, Schmähung des Gegners, Missbrauch der Fachkentnisse. Auch die persönlichen Beziehungen der Magistrate und Richter zu dem Advokatenkollegium werden getadelt. All diese Erscheinungen finden Widerhall bis auf unsere Tage und zeugen dafür, dass der formal-technische Teil der Rechtsprechung weniger durch die wirtschaftliche und soziale Struktur des Zeitalters beeinflusst wird, als durch die Beziehungen zwischen den Laien und dem Rechtssystem und den dadurch entstehenden speziellen Problemen. 2. Vertretung und Rechtsberatung in Europa bis zum XI. Jahrhundert. Da die ausgebeutete Klasse in Rom nicht Rechtssubjekt, sondern Rechtsobjekt war, hatte das römische Recht nicht nötig, Klassenkämpfe zu mildern oder zu tarnieren. Dies ist ein Grund für seine einzigartige Logik und Vollkommenheit. Das feudale Recht macht den ausgebeuteten Bauern zum Rechtssubjekt, räumt ihm gewisse begrenzte Rechte ein; hiedurch kommen in das System antagonistische Gegensätze, die es ermöglichen, dass der Jurist nicht nur die Interessen der Gesellschaft als Ganzes, sondern die verschiedener Gruppen vertritt, auch wenn diese nicht fortschrittlich sind. Diese Tatsache widerspiegelt sich in der Gestaltung der Formen der Anwaltschaft. Das Mittelalter, besonders in den frühen Jahrhunderten, war besonders in Frage von Handel und Verkehr, aber auch rein wirtschaftlich, hinter der römischbyzantinischen Welt zurückgeblieben. So lebten die Formen des römischen Rechts zwar in Gesetzbüchern weiter, angewendet wurden sie aber nur in geringem Masse. Procurator und Advocatur lebten im Kirchenrecht weiter, unter Laien und im weltlichen Prozess werden noch lange Zeit weder der eine noch der andere gebraucht. Die einigermassen schriftkundigen Kleriker genügen, um dem Feudalherren bei Ausübung seines Richteramtes beizustehen. Vertretung brauchte der Laie dort, wo der Prozess sich in gebundener Form gestaltete, beim Fragewesen. In diesem System hat sich auch die Möglichkeit entwickelt, den Vertreter. Vorsprecher zu widerrufen, falls er falsch gesprochen, um dadurch das nochmalige und fehlerlose Vortragen zu ermöglichen. Der Prokurator des germanischen Rechts war der Vorsprecher ein vom Gericht eingesetzter Vertreter, nicht rechtskundig, aber dafür mit moralischen Qualitatän ausgestattet. Neben ihm hatte in komplizierten Fragen der Jurist, der Advokat, die Rolle des Sachkundigen zu spielen. Bis zum XI. Jahrhundert finden wir in Europa wenigstens dem Namen nach beide, den Prokurator und den Advokaten in den Prozessen, obwohl ihre Tätigkeit nicht streng gesondert sondern sogar ineinanderverschmolzen ist und die Ernennung eher traditionell oder zufällig, als begrifflich und inhaltlich geprägt erscheint. 3. Anfänge DER Prozess VERTRETUNG in Ungarn. Das im XI. Jahrhundert entstandene ungarische Königreich übernahm mit dem Christentum alles das aus dem Kulturschatz des europäischen Rechts, was es nötig hatte. Eine eigenartige Gestalt der ungarischen Rechtsprechung des XI—XIII. Jahrhunderts ist der pristaldus, vielfach dem germanischen Vor142