Fejér Megyei Történeti Évkönyv 8. (Székesfehérvár, 1974)

Tanulmányok - Zusammenfassung

sprochér ähnlich. Der Ausdruck ist slavisch, bedeutet Vertreter, ob dies aber auch auf die Institution zutrifft, ist ungewiss. Der Pristald wird vom Richter eingesetzt oder zur Beweisaufnahme entsandt, ist sein Vertrauter, aber meistens wird je einer beiden Parteien zugeordnet, es scheinen auch Fälle zu bestehen, wo er von der Partei gewählt wird. Er hat etliches mit dem Procurator gemein, ist auch in vielem Vonfahre des späteren homo regius oder des Notars und vereinigt in primitiven Prozessen in seiner Person die Funktion der Beistände des Gerichts wie auch der Parteien. In den frühen Prozessen treffen wir den billogus, den iudex, als Beirat und Vertreter des amtierenden Richters, dessen Stempel er als Zeichen der übertragenen Amtsgewalt trug (Billog = Stempel). Solche iudices finden wir in manchen Prozessen auch als Berater der Parteien, obwohl sie meist Famiiia­re der Feudalherren waren. Im XIII—XIV. Jahrhundert vollzieht sich innerhalb der gelehrten Klasse die Aussonderung des Juristenstandes zuerst in Italien. Dem italienischen Bei­spiel folgte Ungarn, anderen europäischen Ländern ähnlich, nach. Den ge­nauen Ablauf von Rechtsberatung und Prozessvertretung aus den Quellen fest­zustellen ist schwierig, obwohl die Ausdrücke Procurator und Advocatus im­mer häufiger erscheinen. Statt syndicus geht in Ungarn für den Vertreter einer Gemeinde der Ausdruck fiscalis in die Praxis ein, wenn wir auch den Syndicus in der vom Ausland beeinflussten Rechtslitteratur bis ins XVIII. Jh. vorfinden. Am frühesten kommt in Ungarn die Bezeichnung Procurator vor, jedoch nicht immer für den Prozessvertreter, sondern auch für einen Verwalter. Hie­gegen werden viele Fälle von klarer Vertretung nicht als procuratio sondern als defensio, oder mit Umschreibung der Tätigkeit erwähnt. Den Ausdruck advocatus finden wir in Ungarn zuerst im Jahre 1309, in einem kirchlichen Prozess; der Text zeugt eher dafür, dass damals die Entwicklung in Ungarn noch keiner Fach Juristen für die Prozesse bedurfte. 4. Anfänge der beruflichen Rechtsanwaltschaft in Ungarn. Im XIV. Jh. beginnt in Ungarn die fachmässige Ausbildung von Juristen sowohl in der königlichen Kanzlei wie unter den hohen Richtern, vereinzelt sogar an Universitäten. Die von Feudalherren beschäftigten Juristen, meist familiäres, versahen die Vertretung der Herrschaften auch in ihren Privatange­legenheiten und nähmen dann nach und nach in Einzelfällen auch Aufträge zur Beratung oder Vertretung von aussenstehenden Mandanten an. Diese Tätigkeit, sowohl die Vertretung, wie die Rechtsberatung, wird für die Beamten der kirchlichen Gerichte im Jahre 1405, für die der weltlichen Gerichte 1471 unter­sagt. Dies muss sowohl durch die Häufigkeit solcher Fälle, wie auch durch die Existenz ausser Gericht stehender Juristen begründet bzw. ermöglicht gewesen sein. Für die bedeutende Zahl der Bevollmächtigungen zeugt das Förmular­buch Ars Notarialis aus dem XIV—XV. Jh. Im XV. Jahrhundert kommt die berufliche Ausübung der Rechtsamwalts­tätigkeit in den meisten Ländern Europa's zustande. Die zweifache Bildung, einerseits der Theoretiker, der Glossatoren, andererseits der Praktiker, Notare, aber auch die traditionelle Bifurkation der Prokuratur und Advokatur hatten in vielen Ländern zur Entstehung einer zweischichtigen Rechtsanwaltschaft beigetragen. So in Italien bis zu den modernsten Zeiten, so in Frankreich — avocat und procureur —, und in England — barrister und sodlicitor. Im Deu­tschen Reich findet sich eine Vielfalt des Nebeneinander — und Ineinander­gehen von Advokat und Prokurator, ohne dass man streng zwischen beiden unterscheiden und eine Grenze ziehen könnte. In Österreich wurde der Stand einheitlich, die beiden Begriffe abwechselnd gebraucht; endlich erhielt die des Advokaten bleibend die Oberhand. Dieselbe Entwicklung kann man in Böhmen, Mähren, Polen und auch in Ungarn feststellen, nur dass hier der endgültig beibehaltene Termin der des Prokurators — prókátor — blieb. Um die Jahrhundertwende vom XV.—XVI. Jh. herum ist es möglich, auch in Ungarn solche Fälle nachzuweisen, wo Juristen ihre ganze Laufbahn oder einen bedeutenden Teil davon der Rechtsanwalttätigkeit widmeten. In Ofen 143

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