Fejér Megyei Történeti Évkönyv 8. (Székesfehérvár, 1974)

Tanulmányok - Zusammenfassung

ZUSAMMENFASSUNG Einleitung Eine vollständige und umfassende Geschichte der ungarischen Rechtsan­waltschaft zu schreiben, ist bei dem heutigen Stand der Quellenforschung noch nicht möglich. Die Prozessakten vergangener Jahrhunderte für diesen Zweck systematisch zu erforschen, würde die Arbeit vieler Wissenschaftler, vielleicht mehrerer Generationen erfordern. Uber die Persönlichkeit und die Fähigkeiten des Rechtsberaters oder Vertreters verraten selbst die Akten nur wenig, und auch dieses ist ihnen schwer zu entlocken. Diese Arbeit muss jedoch einmal getan werden, sowohl im Interesse der Geschichte der Rechtsanwaltschaft, wie auch im Interesse der Privatreohtsentwicklungsgeschichte. Aber auch eine Entwicklungsgeschichte der Institution der Rechtsanwalt­schaft fehlt für Ungarn. Nur veraltete und romantische Erzählungen und eini­ge, an sich sehr wertvolle, neuere Teilarbeiten stehen uns zur Verfügung. Die Frage, wie es dazu kam, dass vor zweihundert Jahren das Anwaltspatent, vor hundert Jahren die selbständige Anwaltskammer eingeführt werden Konnte, muss erst beantwortet werden, bevor man sich mit ihrer neueren Geschichte befassen will. Selbst die eingehende Geschichte der letzten hundert Jahre der ungarischen Rechtsanwaltschaft zu schreiben, ging über meine Möglichkeiten. So wählte ich als Gegenstand der Bearbeitung die Rechtsanwaltsgeschichte eines einzigen Ko­mitates, der eine Skizze der Gesamtentwicklung vorangehen oder diese in neue­rer Zeit ergänzen soll. Das Entwicklungsbild wurde mit meist lückenhaften Per­sonalien der hier wirkenden Anwälte, mit möglichst reichen Literaturangaben und einer Auswahl der Quellen ergänzt. Es soll damit sowohl der weiteren wissenschaftlichen Forschung, wie auch den interessierten Kollegen gedient werden. I. Die Entstehung der Rechtsanwaltschaft in Ungarn und ihre drei Jahrhunderte im Komitat Fejér. 1. Römische Formen und Vorbilder. Berufliche Rechtsanwaltschaft kann nur entstehen, wo die wirtschaftlichen und sozialen Vorbedingungen bzw. die Rechtsentwicklung dazu die Möglich­keit schaffen. Sie entsteht aber nicht aus dem Nichts, vielmehr werden dazu die Formen nach und nach in der Rechtsentwicklung geschaffen und gestaltet, welche zu verfolgen und klarzulegen im Folgenden versucht wird. Als Rechtsanwalt betrachten wir jederzeit denjenigen, der beruflich als Rechtsberater. Prozessvertreter oder Verteidiger tätig ist, und dessen Einkom­men im Entgeld dieser Tätigkeit besteht. Wir suchen also die Anfänge der Rechtsberatung, der Vertretung und der Verteidigung im Prozesse zu fassen, bis sich dieselben aus vereinzelten Fällen zum Beruf gestalten. Die Anfänge sowohl der Formen wie Terminologie liegen bei den Römern. Die Vertretung im römischen Prozess wird bis zur klassischen Zeit durch Familienmitglieder versehen; erst als sich die Rahmen der Familie lockern, lie­fert das Recht den Begriff für procurator omnium bonorum, für die unbe­schränkte Vertretung, auch im Prozess. Als in nachklassischer Zeit sowohl Ansehen wie soziale Stellung des guts­verwaltenden Procurators sinken, wird der Prozessvertreter entweder procu­rator et dominus oder auch mandatarius genannt. Das familiäre Verhältniss zwischen dem vertretenen dominus oder patrónus und dem vertretenden cliens oder servus geben der Terminologie die Ausdrücke, die sich in feudalen Zeiten verhältnissmässig wiederholen, und sich bis in die Neuzeit erhalten haben. Ganz anders stand in Rom der Rechtsberater, der iurisconsultus, der un­abhängige, unbestechliche und unbelohnte Wissenschaftler, dessen Meinung für das Gericht bindend und rechtsgestaltend waren. Er war dominus und pat­rónus seiner clientes, deren er sich annahm, vertrat nich die Partei, sondern das Recht, wirkte als hinzugerufuner Sachverständiger, als advocatus. 141

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