Andrea Sommer-Mathis: Ergänzungsband 11. Die Tänzer am Wiener Hofe im Spiegel der Obersthofmeisteramtsakten und Hofparteienprotokolle bis 1740 (1992)

Andrea Sommer-Mathis Andreas Maximilian R i (e) g 1 e r (1645-1704, Vetter des Johann Peter Riegler), Hoftänzer (ab 1687, in Wien nachweisbar ab etwa 1662-1664) OMeA 2 fol. 466rv (1675 Juni 17, Relation; 1675 Juni 20, Resolution): Bittgesuch um eine bezahlte Hoftänzerstelle unter Verweis auf seine 13jährigen Dien­ste ohne jede Besoldung. Der Hoftanzmeister Santo Ventura erklärt in seinem Gutachten, „ds zu einen guetten danzer gerathe schenkhel erfordert werden, welche bey den Supplicanten ermangle- ten, sonsten aber in halb burleschi Er, wie bishero, woll zugebrauchen wehre“. Nach Meinung des Obersthofmeisters wären bei einer eventuellen Aufnahme Bieglers 100 Reichstaler als jährlicher Unterhaltsbeitrag angemessen. Leopold I. vertröstet Andreas Biegler auf einen späteren Zeitpunkt. OMeA 4 fol. 720v - 721r (1679 April 15, Referat mit Resolution): Antrag auf finanzielle Entschädigung aus dem Hofzahlamt, denn er wirke schon seit 16 Jahren unentgeltlich bei allen Hofballetten mit. Vor drei Jahren habe man ihm Hoff­nung auf die Stelle eines Hoftänzers gemacht, sie ihm jedoch nicht gegeben. Dadurch habe er andere Verdienstmöglichkeiten versäumt und sich in große Schulden gestürzt. Laut Obersthofmeister ist Andreas Riegler als Schüler Santo Venturas im Grunde auf Rosten des Kaisers ausgebildet worden, daher erscheint ihm eine Abfertigung von 100 Gulden als ausreichend. Placet des Kaisers. OMeA 7 fol. 143r, OMeA 7 fol. 146v und OMeA Prot. 4 fol. 52rv (1687 Januar 8, Referat mit Resolution); OMeA Prot. 4 fol. 52v (1687 Juli 1, Bescheid): Neuerliches Bittgesuch um Aufnahme als Hoftänzer unter Verweis darauf, „daß Er sich bei allen festen, vndt Balleten vnaußsezlich, so wohl in loco: alß auch auf allen reißen biß in die 23. Jahr habe gebrauchen lasßen“. Der Hoftanzmeister Domenico Ventura rät, Riegler endlich, so wie den anderen Hof­tänzern, 400 Gulden jährlicher Besoldung zu gewähren. Die Einschränkung des Obersthofmeisters auf 20 oder 25 Gulden monatlich entspringt der Vermutung, Riegler werde in der Folge immer wieder mit dem Wunsch nach Auf­besserung seines Gehalts durch kaiserliche Gnadengelder lästig fallen. Der Kaiser entschließt sich zur Aufnahme Rieglers als Hoftänzer mit 25 Gulden monat­licher Besoldung. OMeA 7 fol. 367v und OMeA Prot. 4 fol. 125v - 126r (1688 September 7, Referat mit Resolution); OMeA 7 fol. 373r und OMeA Prot. 4 fol. 126r (1688 Oktober 1, Bescheid): Antrag auf die gleiche Entlohnung mit 30 Reichstalern monatlich wie seine Kamera­den, unter Verweis darauf, daß er mit seinen 300 Gulden im Jahr „bey diser so theyeren zeith“ nicht auskommen könne. Der Obersthofmeister entgegnet, die Besoldung sei ohnedies „nach proportion der an­dern“ eingerichtet worden. Wollte man ihm mehr zugestehen, so würden auch die anderen mehr verlangen, „weilen Sie vermeinen, lenger gedienth, vnd mehr merita zu haben“. Eine Gehaltserhöhung könne man nur für alle Tänzer gleichzeitig durch­führen, wozu sich weder der Obersthofmeister noch der Kaiser durchringen können. Leopold I. verweist Riegler zur Geduld. 38

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