Ernst D. Petritsch: Ergänzungsband 10/1. Regesten der osmanischen Dokumente im Österreichischen Staatsarchiv. Band 1: 1480-1574 (1991)
Regesten
132 Emst Dieter Petritsch seits auch für die Wojwoden der Moldau und der Walachei. Beide Seiten verbleiben in ihrem momentanen Gebietsstand; Raub und Brandschatzung sind verboten und unter strengste Strafen gestellt. Die Vertragspartner verpflichten sich, Zuwiderhandelnde zu bestrafen, Schäden zu ersetzen, Gefangene und geraubte Güter unverzüglich auszulie- fem und eroberte Orte wieder zurückzustellen. Dörfer, die schon bisher an beide Seiten Abgaben leisteten, sind dazu auch weiterhin verpflichtet. Die osmanischerseits ursprünglich festgesetzten Steuern sollen nicht erhöht werden, (Ergänzung aus Ferdinands Ausfertigung:) da viele Untertanen auch ihren (ehemaligen) Grundherrn Abgaben bezahlen müßten und ansonsten zur Auswanderung gezwungen wären. Die habsburgischen Residenten an der Pforte werden jenen der übrigen befreundeten Mächte gleichgestellt; sie dürfen über eigene Dolmetscher verfügen und ihre Boten sollen ungehindert reisen. Bilaterale Kommissionen sollen feste Grenzen festlegen sowie etwaige Streitigkeiten untersuchen. Die überhandnehmenden Duelle der Grenzer werden untersagt. Nur in Ferdinands Ausfertigung: Ferdinand behält sich eine Einigung mit Isabella und Johann Sigismund bezüglich einzelner Orte außerhalb Siebenbürgen vor. Orte, die von den Osmanen den Händen von „Rebellen“ entrissen werden, sind an Ferdinand zurückzustellen. Der Ausbau von Befestigungsanlagen innerhalb des habsburgischen Hoheitsgebietes ist gestattet. Nur in Süleymäns Ausfertigung: Hab und Gut habsburgischer Flüchtlinge darf nicht angetastet werden. Frankreich und Venedig sind als Verbündete des Sultans in den Vertrag miteingeschlossen. Die Uskoken der Festung Sinä (Senj) dürfen keinerlei Schaden mehr anrichten. Ratifikation durch Ferdinand I. (1559 April 29, Augsburg): lat. Konz., lat. Kopie (ohne Aufzählung sämtlicher Bedingungen), 3 lat. Kopien (mit komplettem Text), Begleitschreiben vom selben Tag; Ratifikation durch Süleymän I. (966 ramazän/yüniyüs 16): osman.-türk. Kopie (t, 41 x 39 cm mit der Überschrift ahdnäme-i humäyünuh süretidir ki hiristiyänlarin imberädor ile emn u amän väki 'olmu§dur, ohne Beglaubigung), ital. Übers, (t ? 60,5 x 43 cm), dt., lat. Übers, (beide ö): U; Rat. Ferdinands: lat. Kopie (ö), Rat. Süleymäns: osman.-türk. Kopie (t): Staatsverträge Abschriften 1. - Druck: Hurmuzaki Documente II/l 365-367 n. 342 (Rat. Süleymäns, lat. Übers.); Schaendl inger Schreiben Süleymäns 1 59-65 n.23 (Rat. Süleymäns in Faks., Transkr., mod. dt. Übers.). - Reg.: Hammer Geschichte 9 379 n. 544 (Rat. Süleymäns unter dem falschen Datum 1559 Junius 26); Bittner Staatsverträge 1 22 n. 106; Matuz Herrscherurkunden 94 n. 433 (beide nur als Waffenstillstand auf drei Monate), ebenda 102 n. 507 a (als Friedensvertrag). - Vgl. aber auch eine Erwähnung als achtjähriger Friede und Waffenstillstand bei Testa Recueil des traités 9 10 n. 6 (Lettre du Sultan Suléyman ä Henri II, roi de France, en date de Scutari, le 17 juin 1559). Da Ferdinand Süleymäns Ratifikation wegen mehrerer Unstimmigkeiten nicht annahm (vgl. n. 368) und auch die vereinbarte Tributzahlung nicht entrichtete, trat die Friedensverlängerung vorläufig noch nicht in Kraft. Erst 1562 gelang Ogier Ghislain de Busbecq nach Beseitigung der Differenzen der Abschluß eines von beiden Seiten akzeptablen Vertrages (vgl. nn. 381, 385). Die von Hammer (Geschichte 3 362f) völlig mißverstandene vierfache Ausfertigung von Ferdinands Ratifikation erklärt sich folgendermaßen: zwei Exemplare führten eine achtjährige Friedensdauer an, zwei waren unbefristet; je eine Urkunde war mit, je eine ohne detaillierte Aufzählung der Friedensbedingungen abgefaßt. Keinesfalls variierte aber der Inhalt zwischen vier für Ferdinand mehr oder weniger günstigen Fassungen, wie Hammer behauptet: Vgl. Ferdinands Instruktion für Busbecq, 1559 April 29, Augsburg, in: Turcica 14 Konv. 2 fol. 62-65). - Übrigens wird Ferdinand I., seit 1558 römischer Kaiser, in der osmanischen Ratifikation als imberädor tituliert. 365 1559 Januar 31, Konstantinopel