Friedrich Würthle: Ergänzungsband 9. Dokumente zum Sarajevoprozeß. Ein Quellenbericht (1978)
Das Attentat von Sarajevo
54 die von „wichtigen Staatsinteressen imperativ diktiert sei“ und in der das „ganze weitere Verfahren dem Festungsgericht übertragen werde“ 13). Die Zurechtweisung aus Wien vom 25. September war klar und eindeutig; sie besagte, das Ministerium könne dem Vorschlag des Feldzeugmeisters nicht entsprechen, die Kompetenz und die Organisation der Gerichte seien durch das Gesetz bestimmt. Wohl verschöben sich im Kriegsfälle und bei inneren Unruhen die Kompetenzen, doch dann hätten die „vorgesehenen Ausnahmsgesetze“ zu gelten, die „in jeder Beziehung beachtet und eingehalten werden müssen“. Die rückwirkende Anwendung der Ausnahmegesetze auf einen Prozeß, der legal nicht in deren Bereich falle, würde einem Einfluß der Exekutive auf die Rechtssprechung, ja einer Rechtsbeugung gleichkommen, welche in der öffentlichen Meinung der ganzen zivilisierten Welt verurteilt werden würde, zumal diesem Prozeß überall mit dem größten und gespanntesten Interesse entgegengesehen werde. Auch könne die Verwaltung von Bosnien und der Herzegowina sich im Falle der Abtretung des Prozesses an ein militärisches Gericht niemals von dem Verdacht reinigen, daß sie keine hinreichenden Beweise für die Schuld der Verurteilten besessen und deshalb durch einen Akt der Kabinettsjustiz ein fügsames Gericht eingeschoben habe14). Für Potioreks Vorschlag, den Attentatsprozeß einem Militärgericht zu übergeben, war mitbestimmend, daß sich unter den bosnischen Zivilrichtem orthodoxen Glaubens einige befanden, die „eine hochverräterische Gesinnung bekundeten oder einer solchen für fähig gehalten werden“ könnten15). Gegen 16 Gerichtsbeamte wurden nach dem Attentat Ermittlungen gepflogen. Bei zwei Gerichtsräten wurde festgestellt, daß ein Vorgehen gegen sie nicht begründet sei. Gegen sechs Gerichtsadjunkten, einen Auskulanten, vier Sche- riatspraktikanten, einen Offizial und zwei Kanzlisten Hefen Verfahren, zum Teil wegen Hochverrates, Gutheißung des Attentats und großserbischer Propaganda. Der Landesregierung wurde vorgeworfen, gerade unter den Festgenommenen befänden sich einige, die erst im letzten Jahr befördert worden seien16). Außerdem stellte der Minister fest, daß bei den aus der Monarchie stammenden Richtern (vorwiegend Kroaten, Slowenen, Dalmatiner, d. A.) anderer Konfessionen, welche die große Majorität bildeten, bisher weder Monarchentreue noch Gesinnungstüchtigkeit angezweifelt worden seien. Allerdings könne es manchen geben, der aus Furcht vor Rache dem Verhandlungssenat in der Sache Princip und Genossen Heber nicht angehören möchte. Dessen imgeachtet müsse der Prozeß auf legalem Weg beendet werden. 13) KAKM 4 40-389. 14) Bilinski an Potiorek, 1914 September 25 (ZI. 1541/1914 Präs. BH). Der Brief enthält den Hinweis: einer Verordnung, welche die Kompetenz der Militärgerichte auf strafbare Handlungen ausdehne, die von Zivilpersonen vor Suspension der Verfassung (vom 26. Juli 1914) und vor der Verhängung der Ausnahmeverfügungen begangen wurden, fehle jede gesetzliche Grundlage (ebenda). 15) Ebenda. 16) Potiorek an Gemeinsames Finanzministerium, 1914 August 14, und Bilinski an Landesregierung, 1914 September 9: ABH GFM ZL 1358/1914 Präs.